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BFH 12.02.2014 - V B 81/13
BFH 12.02.2014 - V B 81/13 - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler; Ende der Unternehmereigenschaft
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 2 UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. Juni 2013, Az: 4 K 1791/12, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Unternehmereigenschaft endet, wenn Anhaltspunkte für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorliegen und der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen.
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2. NV: Eine Abweichung des Finanzgerichts von diesen Rechtsgrundsätzen liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer seine Behauptungen zum Bestehen solcher Rechtsbeziehungen weder belegt noch substantiiert dargetan hat, dass eine Abwicklung beabsichtigt war.
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.
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Die Revision ist --entgegen der Darlegung des Klägers-- nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
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Die Zulassung einer Revision wegen Divergenz erfordert, dass das FG mit einem das angefochtene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 V B 9/12, BFH/NV 2013, 387, unter 2., sowie vom 9. Juli 2012 III B 66/11, BFH/NV 2012, 1631, unter II.1.a).
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1. Eine Divergenz des FG-Urteils zum BFH-Urteil vom 15. März 1993 V R 18/89 (BFHE 171, 111, BStBl II 1993, 561) liegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Klägers beruht das Urteil des FG nicht auf dem (abstrakten) Rechtssatz, dass mit den letzten Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit auch die Unternehmereigenschaft entfalle. Vielmehr ist das FG ausweislich seines Urteils auf S. 6 letzter Absatz von dem abstrakten Rechtssatz ausgegangen, dass die "Unternehmereigenschaft ... mit dem letzten Tätigwerden [endet]" und hat "zum Ganzen" auf Korn in Bunjes (Kommentar zum UStG, 12. Aufl., § 2 Rz 173) verwiesen. Dieser zitiert als Beleg das angebliche Divergenzurteil in BFHE 171, 111, BStBl II 1993, 561, das unter II.1.a der Entscheidungsgründe den Rechtssatz enthält, die Unternehmereigenschaft ende, wenn Anhaltspunkte für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorlägen. Dieser Rechtssatz steht nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit dem o.g. abstrakten Rechtssatz, den das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
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2. Die vom Kläger behauptete Divergenz zu den weiteren BFH-Urteilen vom 21. Dezember 1989 V R 184/84 (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1990, 212), vom 20. Januar 2010 XI R 13/08 (BFH/NV 2010, 1137), vom 9. Dezember 1993 V R 108/91 (BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483) und vom 19. November 2009 V R 16/08 (BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319) ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie tatsächlich vor.
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a) Soweit der Kläger eine Divergenz zu den BFH-Urteilen in UR 1990, 212 und in BFH/NV 2010, 1137 geltend macht, hat er zwar abstrakte Rechtssätze aus diesen Urteilen zitiert, ihnen aber keine davon abweichenden Rechtssätze aus dem Urteil des FG gegenübergestellt, sodass es bereits an der hinreichenden Darlegung einer Divergenz fehlt.
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Darüber hinaus weicht das Urteil des FG auch nicht von dem maßgeblichen Rechtssatz aus beiden BFH-Urteilen ab, wonach sich das Ende der Unternehmereigenschaft danach richtet, wie lange von der Absicht weiterer unternehmerischer Betätigung ausgegangen werden kann. Denn das FG ist ausweislich S. 7 seines Urteils in Übereinstimmung mit diesem Rechtssatz davon ausgegangen, dass die Unternehmereigenschaft nicht endet, solange eine Fortführung des Unternehmens beabsichtigt ist. Nach dem von ihm zugrunde gelegten und den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen ist das FG allerdings zur Überzeugung gelangt, dass eine Fortführungsabsicht des Klägers nach mehr als sieben Jahren nicht mehr bestehe.
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b) Weiterhin macht der Kläger eine Divergenz zu Rechtssätzen aus den BFH-Urteilen in BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483 und in BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319 geltend, wonach das Unternehmen und die Unternehmereigenschaft erst erlöschen, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen. Insoweit hat er jedoch aus dem angefochtenen FG-Urteil keinen tragenden und abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, der in entscheidungserheblicher Weise von diesem Rechtssatz abweicht. Einen solchen (abweichenden) Rechtssatz hat das FG seiner Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt. Nach S. 7 des Urteils ist das FG vielmehr davon ausgegangen, dass das Fortbestehen von unternehmerischen Rechtsbeziehungen einer Beendigung der Unternehmereigenschaft entgegensteht, der Kläger seine Behauptungen zum Bestehen von solchen Rechtsbeziehungen aber weder belegt noch substantiiert dargetan habe, dass insoweit überhaupt eine Abwicklung beabsichtigt war oder ist.
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3. Mit seinen Ausführungen wendet sich der Kläger im Ergebnis gegen die Würdigung des FG zur Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit und rügt damit eine vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung durch das FG. Ein materiell-rechtlicher Fehler bei der Rechtsanwendung kann aber nur ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler handelt, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Ein derartiger Fehler liegt jedoch nur dann vor, wenn die angefochtene FG-Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455, m.w.N.). Einen solchen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler des FG hat der Kläger nicht dargelegt.
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4. Von einer weiteren Begründung und der Darstellung des Sachverhalts wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
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