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BFH 12.12.2012 - VI R 101/10
BFH 12.12.2012 - VI R 101/10 - Kindergeld: Behinderungsbedingter Mehrbedarf eines volljährigen behinderten Kindes
Normen
§ 62 Abs 1 EStG 2002, § 63 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 33b Abs 3 EStG 2002, § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG 2002, § 9a S 2 EStG 2002, § 162 AO, §§ 53ff SGB 12, §§ 41ff SGB 12, § 94 Abs 2 SGB 12, § 53 SGB 12, § 41 SGB 12, EStG VZ 2005
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Januar 2009, Az: 7 K 30/07, Urteil
Leitsatz
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1. Das Entstehen des behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen behinderten Kindes ist dem Grunde und der Höhe nach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach zur Überzeugung des Gerichts fest, ist er bei fehlendem Nachweis der Höhe nach zu schätzen (Bestätigung der BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417; vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332) .
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2. Werden mit einer Behinderung im Zusammenhang stehende Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII durch einen Sozialleistungsträger übernommen, ist die gewährte Eingliederungshilfe einerseits als Leistung eines Dritten bei den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen (Bestätigung des BFH-Urteils in BFHE 236, 417) .
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob für ein volljähriges behindertes Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
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Der Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) leidet an einer dauerhaften psychischen Erkrankung, aufgrund derer der Grad seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 beträgt. Er ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilstationär aufgenommen worden und lebt in einer betreuten Wohnmöglichkeit.
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Er erhält finanzielle Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese werden für das Leben in einer betreuten Wohnmöglichkeit sowie für die teilstationäre Betreuung in der WfbM einschließlich ambulanter Betreuung zur Unterstützung ihres Besuchs geleistet. Der Sohn des Klägers erhielt anlässlich seiner Tätigkeit in der WfbM monatlich 30 €. Zusätzlich wird an ihn nach §§ 41 ff. SGB XII Grundsicherung geleistet. Ab September 2005 wurde der Kläger zu einem Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe herangezogen (§ 94 Abs. 2 SGB XII).
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) gewährte dem Kläger zunächst Kindergeld, hob die Festsetzung des Kindergeldes jedoch zuerst ab Januar 2006 und sodann für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 auf, da der Sohn des Klägers seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Gleichzeitig forderte die Familienkasse von dem Kläger das bereits ausgezahlte Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 zurück. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die jeweils dagegen erhobenen und zu einem gemeinsamen Verfahren verbundenen Klagen ab. Der Sohn des Klägers sei aufgrund der Gewährung von Eingliederungshilfe und Grundsicherungsleistungen in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Denn die ihm dadurch zur Verfügung stehenden Mittel überschritten seinen existenziellen Lebensbedarf.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt,
das Urteil des FG vom 21. Januar 2009 7 K 30/07 sowie den Bescheid der Familienkasse vom 30. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2007 und den Bescheid der Familienkasse vom 6. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2007 aufzuheben.
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Die Familienkasse beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seinen behinderten Sohn verneint.
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
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a) Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248; vom 26. November 2003 VIII R 32/02, BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588, m.w.N.). Bei gleichbleibenden monatlichen Einnahmen und einem monatlich gleichbleibenden behinderungsbedingten Mehraufwand kann es dahinstehen, ob insoweit auf den Kalendermonat oder das Kalenderjahr abzustellen ist. Denn in diesen Fällen führt der Vergleich zu demselben Ergebnis (BFH-Urteil in BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248).
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aa) Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter, wie etwa solche im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer WfbM oder die in der WfbM gewährte Verpflegung; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417). Soweit allerdings ein Sozialleistungsträger für seine Leistungen bei den Eltern Rückgriff nimmt, dürfen solche Leistungen nicht als Bezüge des Kindes angesehen werden (BFH-Urteile vom 17. November 2004 VIII R 22/04, BFH/NV 2005, 541; in BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588).
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bb) Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).
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Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastungen, etwa Aufwendungen für zusätzliche Wäsche, Unterstützungs- und Hilfeleistungen sowie typische Erschwernisaufwendungen (BFH-Urteil in BFHE 236, 417). Das Entstehen derartiger Aufwendungen ist dem Grunde und der Höhe nach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Urteile vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332). Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach zur Überzeugung des Gerichts fest, ist er bei fehlendem Nachweis der Höhe nach gemäß § 162 der Abgabenordnung zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 236, 417; in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; in BFH/NV 2005, 332).
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b) Werden mit einer Behinderung im Zusammenhang stehende Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII durch einen Sozialleistungsträger übernommen, ist die gewährte Eingliederungshilfe einerseits als Leistung eines Dritten bei den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 236, 417). Da diese vom Sozialleistungsträger übernommenen Kosten hierdurch bereits in tatsächlicher Höhe als behinderungsbedingter Mehrbedarf erfasst sind, scheidet ihre nochmalige Berücksichtigung durch die in § 33b Abs. 3 EStG festgelegten Behinderten-Pauschbeträge aus (vgl. BFH-Urteile in BFHE 236, 417; in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; in BFH/NV 2005, 332).
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2. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Sohn des Klägers in der Lage war, sich selbst zu unterhalten.
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a) Als dem Kind zur Verfügung stehende finanzielle Mittel hat es die Grundsicherungsleistungen sowie die Eingliederungshilfe angesetzt, soweit der Kläger nicht zu einem Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe herangezogen wurde.
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b) Das FG hat den allgemeinen Lebensbedarf rechtsfehlerfrei mit dem jeweiligen Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bemessen. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist es überdies davon ausgegangen, dass neben den Zuzahlungen zu Arzneimitteln ein über den Betrag der geleisteten Eingliederungshilfen hinausgehender behinderungsbedingter Mehrbedarf bereits dem Grunde nach nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wurde.
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aa) Soweit der Kläger rügt, es sei kein behinderungsbedingter Mehrbedarf für Besuchsfahrten seines Sohnes zur Familie berücksichtigt worden, verkennt er, dass im Zusammenhang mit Kontakten zur Familie entstehende Aufwendungen zu dem Grundbedarf zählen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75).
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bb) Der Ansatz eines weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarfs folgt auch nicht aus den BFH-Urteilen in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; in BFH/NV 2005, 332; in BFHE 236, 417, wonach ein für die Zeit der häuslichen Pflege dem Grunde nach feststehender Mehrbedarf ggf. der Höhe nach geschätzt berücksichtigt werden kann.
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Denn nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen und den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG erhielt der nicht im elterlichen Haushalt lebende Sohn des Klägers finanzielle Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl für das Leben in einer betreuten Wohnmöglichkeit als auch für eine ambulante Betreuung zur Unterstützung des Besuchs der WfbM. Ein darüber hinausgehender behinderungsbedingter Mehrbedarf für eine häusliche Versorgung, Betreuung und Unterstützung --etwa durch seine Eltern-- steht daher dem Grunde nach nicht fest. Auch hat der Kläger einen solchen weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht.
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Soweit der Kläger erstmals im Revisionsverfahren Aufwendungen für weitere Betreuungs- und Unterstützungsleistungen geltend macht, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen. Dies kann, selbst wenn es erheblich wäre, im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, weil der Kläger dessen Nichtberücksichtigung in der Vorinstanz nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen geltend gemacht hat (§ 118 Abs. 2 FGO).
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c) Das FG hat infolgedessen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für jeden einzelnen Monat eines zwei vollständige Kalenderjahre umfassenden Streitzeitraums einen Überhang der dem Sohn des Klägers zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Mithin kann dahinstehen, ob insoweit eine Monats- oder eine Jahresbetrachtung maßgeblich ist.
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aa) Auch bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das FG ohne Rechtsfehler einen Sachbezugswert für das in der WfbM gewährte Mittagessen angesetzt hat. Denn der hierfür ggf. zu berücksichtigende Sachbezugswert würde den ohnehin festgestellten Mittelüberhang noch erhöhen.
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bb) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das FG habe für die von der WfbM gezahlten Beträge in Höhe von monatlich 30 € keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG abgezogen.
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Das FG hat insoweit entschieden, die von der WfbM gezahlten Beträge seien kein Arbeitslohn und damit als Bezüge des Kindes zu erfassen, wofür eine Kostenpauschale zu berücksichtigen sei.
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Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte der Senat dahinstehen lassen, ob die von der WfbM an den Sohn des Klägers ausgezahlten Beträge Arbeitslohn sind. Da der vom FG festgestellte Mittelüberhang jeweils monatlich über 30 € lag, ergäbe sich selbst bei Abzug eines Arbeitnehmer-Pauschbetrags noch immer kein Überhang des existenziellen Lebensbedarfs des behinderten Kindes über die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Denn entgegen der Auffassung des Klägers dürfte ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 2 EStG nur bis zur Höhe der Einnahmen --hier also lediglich bis zur Höhe von monatlich 30 €-- abgezogen werden.
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