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BFH 20.07.2012 - VI B 21/12
BFH 20.07.2012 - VI B 21/12 - Wiederholung eines Verwaltungsakts
Normen
§ 118 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Dezember 2011, Az: 7 K 7246/10, Urteil
Leitsatz
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NV: Die wiederholende Verfügung eines Verwaltungsakts ist kein neuer Verwaltungsakt, auch wenn sie die Form eines solchen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Streitfall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen.
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Die vom Kläger und Beschwerdeführer gestellte Rechtsfrage, ob ein neuerlicher Bescheid trotz irreführender Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb einer noch laufenden Rechtsmittelfrist als bloße wiederholende Verfügung verstanden werden kann und, falls dies zu bejahen ist, ob sich nicht gleichwohl die Behörde an der irreführenden Rechtsmittelbelehrung festhalten lassen muss, ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Nach Auffassung des BFH liegt bei Wiederholung eines Verwaltungsakts kein neuer Verwaltungsakt vor. Dabei wird eine wiederholende Verfügung auch nicht dadurch zu einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass sie die Form eines solchen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542; BFH-Beschluss vom 16. März 2001 IV B 17/00, BFH/NV 2001, 1103). Da die Wiederholung kein Verwaltungsakt ist, eröffnet sich für den Betroffenen nicht die Möglichkeit eines Einspruchs.
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Das Schrifttum teilt im Übrigen die Auffassung des BFH (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 AO Rz 168; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 40 Rz 33; Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 118 Rz 15; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 AO Rz 17).
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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