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BFH 08.03.2012 - III B 163/11
BFH 08.03.2012 - III B 163/11 - (Nachweispflichten des Kindergeldberechtigten im Zusammenhang mit der Einhaltung des Einkünfte- und Bezügegrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.)
Normen
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 68 Abs 1 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend FG Nürnberg, 12. Juli 2011, Az: 7 K 1700/2009, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Rahmen des für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. liegen, haben die Familienkassen und nachfolgend das Finanzgericht selbständig und ohne Bindung an den Inhalt eines für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheids durchzuführen.
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2. NV: Der Kindergeldberechtigte und seine volljährigen Kinder haben gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG besondere Mitwirkungspflichten, die sich u.a. auch auf die Substantiierung und den Nachweis der im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. maßgeblichen Einnahmen, Bezüge, Werbungskosten und ausbildungsbedingten Aufwendungen erstrecken. Hieraus kann sich auch eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge ergeben.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt für ihren am … Oktober 1988 geborenen Sohn (V), der sich während des gesamten Jahres 2008 (Streitzeitraum) in einer Berufsausbildung zum …pfleger befand, Kindergeld. Nach Vorlage einer aktuellen Erklärung über die Einkünfte und Bezüge des V hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 ab Januar 2008 auf und forderte das für Januar bis Dezember 2008 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.848 € von der Klägerin zurück. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2009 als unbegründet zurückgewiesen.
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen eingelegte Klage mit Urteil vom 12. Juli 2011 als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Teilnahme an Lerngruppensitzungen des V mangels hinreichenden Nachweises nicht anerkannt werden könnten. Die Beiträge zu einer Unfallversicherung minderten die Einkünfte und Bezüge des V nicht. Unter Ansatz von weiteren geltend gemachten, jedoch von der Familienkasse nicht anerkannten Werbungskosten für eine Studienreise nach B ergäben sich Einkünfte in Höhe von 7.729,65 €, weshalb die Familienkasse im Ergebnis zu Recht von einer Überschreitung des Grenzbetrags ausgegangen sei.
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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
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1. Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.
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a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783).
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Um den Darlegungsanforderungen für diesen Zulassungsgrund zu genügen, muss sich die Beschwerdebegründung mit den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166). Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.). Dagegen reicht es zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht aus, im Stil einer Revisionsbegründung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die von dem FG vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).
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b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit ergebe sich daraus, wie mit Angaben eines Kindergeldberechtigten bzw. des Kindes, welche nicht voll zu beweisen sind, umgegangen werde. Vorliegend seien keine genauen Aufzeichnungen hinsichtlich Daten, Themen und Teilnehmern der Lerngruppen im Streitjahr gefertigt worden. Das zuständige Finanzamt habe die Kosten dagegen ohne Vorlage einer gesonderten Aufstellung anerkannt. Aus der eigenen Dienstanweisung der Familienkasse ergebe sich, dass den Angaben des Kindes bzw. des Kindergeldberechtigten geglaubt werden könne, wenn keine greifbaren Umstände dafür sprächen, dass die Angaben falsch oder unvollständig sind (DA 67.3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2010). Solche greifbaren Umstände hätten nicht vorgelegen, vielmehr habe sich das FG zu Unrecht auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, wonach solchen Lerngruppensitzungen auch eine nicht untergeordnete private Veranlassung zugrunde liege. Ähnliche Nachweisprobleme seien auch bei anderen Kindergeldberechtigten zu erwarten, da in den seltensten Fällen über solche Veranstaltungen genau Buch geführt werde.
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Mit diesem Vortrag macht die Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Klägerin hat sich insbesondere nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt. Danach haben die Familienkasse und nachfolgend das FG die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes selbständig und ohne Bindung an den Inhalt eines für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheids zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00, BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296). Kindergeldberechtigte und ihre volljährigen Kinder haben insoweit gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG besondere Mitwirkungspflichten, u.a. im Hinblick auf die Substantiierung und den Nachweis der Einnahmen, Bezüge, Werbungskosten und der ausbildungsbedingten Aufwendungen (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007 III B 70/05, BFH/NV 2007, 1083). Ferner hat der Große Senat des BFH entschieden, dass die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte bei der Sachverhaltsaufklärung und bei der Rechtsanwendung dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass für die Steuerpflichtigen an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz besteht, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. So dürfen sich die Finanzgerichte in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt. Vielmehr hat der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Nicht auseinandergesetzt hat sich die Klägerin auch mit der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang sich aus der gesteigerten Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten und des volljährigen Kindes auch eine Pflicht ergibt, hinsichtlich der in ihrem Einflussbereich liegenden Tatsachen Beweisvorsorge zu treffen (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; ferner Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 88 Rz 9 und § 90 Rz 3).
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2. Ebenso hat die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.
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a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (u.a. BFH-Beschlüsse vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487, und vom 29. September 2011 IV B 56/10, BFH/NV 2012, 266).
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Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).
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b) aa) Die Klägerin macht geltend, der BFH habe mit Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566) entschieden, dass der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht abweichend von § 2 Abs. 2 EStG interpretiert werden darf. Danach seien auch die in § 2 Abs. 2 EStG genannten Vorschriften über die Ermittlung der Einkünfte in ihrer Gesamtheit anwendbar. Ferner trägt die Klägerin vor, dass nach einem von dem FG des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 26. Januar 2010 4 K 354/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1048) aufgestellten Rechtssatz Aufwendungen, die nach den in § 2 Abs. 2 EStG genannten Vorschriften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden könnten, zugleich bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG uneingeschränkt zum Abzug zugelassen werden müssten.
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Insoweit hat die Klägerin aus der angegriffenen Entscheidung des FG keinen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, der diesen Rechtssätzen des BFH bzw. des FG des Landes Sachsen-Anhalt widersprechen soll.
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bb) Soweit die Klägerin eine Abweichung des angegriffenen FG-Urteils von einer im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Oktober 2009 Az. IV C 5-S 2332/09/10004 (BStBl I 2009, 1275) vertretenen Auffassung geltend macht, wonach Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdeckt, zum Teil als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wird keine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts geltend gemacht. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin eine Abweichung der von dem FG zugrunde gelegten Entscheidungen des Senats vom 29. Mai 2008 III R 33/06 (BFH/NV 2008, 1664) und vom 21. Oktober 2010 III R 18/10 (BFH/NV 2011, 251) von der zitierten Verwaltungsauffassung geltend macht.
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