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BFH 07.11.2011 - VII B 77/11
BFH 07.11.2011 - VII B 77/11 - Zolltarif: Einreihung sog. Borofloatwafer
Normen
AllgVorschr 3 Buchst a S 1 KN, Pos 3818 UPos 0090 KN, Pos 7006 UPos 0090 KN, Pos 9026 UPos 0090 KN, Kap 90 Anm 2 Buchst b KN
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. März 2011, Az: 6 K 2256/08 Z, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Ob eine Ware i. S. der Anm. 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument einer Position des Kap. 90 KN bestimmt ist, ist nicht vom Standpunkt besonderer, sondern durchschnittlicher Sachkunde zu beurteilen.
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2. NV: Das Merkmal der "Erkennbarkeit" findet sich auch in der maßgebenden französischen Sprachfassung und entspricht dem Zweck der Vorschrift, eine klare und einheitliche tarifliche Warenzuordnung zu ermöglichen.
Tatbestand
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I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt X unter dem 17. Juli 2006 eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine als "Borofloatwafer" bezeichnete Ware, mit der diese als feuerpoliertes Borsilikatglas zur Herstellung von Sensoren für biologische Anwendungen in Form mikromechanischer Systeme in die Unterpos. 7006 00 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde. Bei der Ware handelt es sich um ein beidseitig poliertes Borsilikatglas, sog. Floatglas, in Form einer Scheibe mit einem Durchmesser von 150 mm und einer Dicke von 0,47 mm, mit abgerundeter Kante sowie einer strukturierten Oberfläche (Kanäle und Löcher), die im Betrieb der Klägerin durch die Verbindung mit einem Siliziumwafer im sog. Anodic-Bonding-Verfahren zu Sensoren weiterverarbeitet werden, die Teile von Instrumenten zur Durchflussmengenmessung im medizinischen Bereich sind.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin die Einreihung der Ware als Teil eines Durchflussmessgeräts in die Unterpos. 9026 90 00 KN, hilfsweise als chemisches Element bzw. chemische Verbindung, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in die Unterpos. 3818 00 90 KN begehrt, wies das Finanzgericht (FG) ab. Der Wafer sei nicht i.S. der Anm. 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN als ein Teil anzusehen, welches erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für ein Durchflussmessgerät bestimmt sei. Für die "Erkennbarkeit" im Sinne dieser Vorschrift sei keine besondere, sondern lediglich eine durchschnittliche Sachkunde maßgebend, die jedoch das Erkennen des Wafers als Teil eines Durchflussmessgeräts nicht erlaube. Selbst wenn aber der Wafer von der Pos. 9026 KN erfasst würde, käme ebenso eine Einreihung in die Pos. 7006 KN in Betracht und er wäre nach der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der KN (AV) 3 Buchst. a Satz 1 in diese Position einzureihen, weil sie die genauere Warenbezeichnung enthalte. Das gleiche gelte hinsichtlich der seitens der Klägerin hilfsweise in Betracht zu ziehenden Pos. 3818 KN.
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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Streitfall wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
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1. Der streitgegenständliche Borofloatwafer ist zolltariflich kein Teil eines Instruments, Apparats oder Geräts der Pos. 9026 KN zum Messen oder Überwachen des Durchflusses von Flüssigkeiten und ist deshalb nicht in die Unterpos. 9026 90 00 KN einzureihen.
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Zweifelhaft erscheint bereits, ob der Wafer überhaupt als ein abtrennbares "Teil" eines Durchflussmessgeräts angesehen werden kann oder ob er in Anbetracht der vom FG getroffenen Feststellungen nicht vielmehr ein bei der Herstellung des Sensors verwendetes Vormaterial ist, welches nach seiner Verarbeitung untrennbar im Sensor aufgeht.
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Da sich der Wafer nicht gemäß Anm. 2 Buchst. a zu Kap. 90 KN als eine Ware einer Position des Kap. 90 oder des Kap. 84, 85 oder 91 darstellt, ließe er sich jedenfalls gemäß Anm. 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN nur dann als ein Teil einer Ware der Pos. 9026 KN ansehen, wenn zu erkennen wäre, dass er ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument dieser Position bestimmt ist. Dies ist nach den Feststellungen des FG jedoch nicht der Fall. Das FG ist bei dieser Beurteilung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Merkmal der "Erkennbarkeit" davon ausgegangen, dass die Eigenschaft einer Ware als Teil einer bestimmten Maschine (etc.) bei der Zollabfertigung für die Beamten der abfertigenden Zollstelle anhand ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale erkennbar sein muss, was keine besondere, sondern lediglich eine durchschnittliche Sachkunde voraussetzt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 VII R 41/05, BFH/NV 2007, 289; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juli 1998 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234). Soweit das FG die Erkennbarkeit der Teile-Eigenschaft des Wafers nach seiner unter Anwendung durchschnittlicher Sachkunde zu bewertenden Beschaffenheitsmerkmale verneint hat, handelt es sich um eine dem Tatrichter vorbehaltene Tatsachenwürdigung, aus der sich klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht ergeben.
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Anders als die Beschwerde meint, folgt ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Klärungsbedarf auch nicht aus dem Umstand, dass sich der englischen Sprachfassung der Anm. 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN kein Hinweis auf die "Erkennbarkeit" der Teile-Eigenschaft entnehmen lässt, denn die für die Tarifvorschriften des Harmonisierten Systems (HS) ebenfalls maßgebliche französische Sprachfassung enthält einen solchen Hinweis in Form des dort verwendeten Worts "reconnaissables". Weichen die Sprachfassungen unionsrechtlicher Vorschriften voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 7. Dezember 1995 C-449/93 --Rockfon--, Slg. 1995, I-4291; vom 24. Oktober 1996 C-72/95 --Kraaijeveld u.a.--, Slg. 1996, I-5403; vgl. insbesondere bei unterschiedlicher englischer und französischer Sprachfassung von Vorschriften des HS: EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1980 C-824/79 und 825/79 --Prodotti Alimentari Folci--, Slg. 1980, 3053, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1981, 147).
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Wie der beschließende Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2007, 289 ausgeführt hat, soll mit der Tarifvorschrift der Anm. 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN eine klare und einheitliche tarifliche Zuordnung von Waren, die unterschiedlichen Verwendungszwecken dienen können, erreicht werden. Nur solche Waren, deren objektive Beschaffenheitsmerkmale sie im Zeitpunkt der Zollabfertigung eindeutig als Teil oder Zubehör einer bestimmten Maschine (etc.) ausweisen, erfüllen die Voraussetzungen dieser Tarifvorschrift. Für eine solche klare und einheitliche Zuordnung kommt nur der Maßstab durchschnittlicher Sachkunde in Betracht. Anders als die Beschwerde meint, führte gerade die Anerkennung einer Teile- bzw. Zubehöreigenschaft, die sich nur unter Zuhilfenahme besonderer Sachkunde feststellen lässt, zu einer uneinheitlichen, von subjektiven Kriterien abhängigen Anwendung der Nomenklatur. Nach alledem erweist sich die tarifliche Lösung des FG als zutreffend, da sie sich eindeutig aus einer der maßgebenden sprachlichen Fassungen (hier der französischen, der die deutsche entspricht) ergibt und die dem verfolgten Ziel eindeutiger Einreihungen in die Nomenklatur Rechnung trägt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1980, 3053, ZfZ 1981, 147).
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2. Soweit die Beschwerde die Einreihung des streitigen Wafers gemäß Anm. 2 Buchst. c zu Kap. 90 KN in die Pos. 9033 KN in Betracht zieht, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des FG, denen zufolge sich der Wafer anhand seiner objektiven Beschaffenheitsmerkmale als Teil einer Ware des Kap. 90 KN darstellt. Jedenfalls kommt eine Einreihung in diese Position --sollte sie in Anbetracht der objektiven Beschaffenheitsmerkmale überhaupt möglich sein-- nicht in Betracht, weil der Wafer --wie das FG zutreffend erkannt hat-- (auch) von der Pos. 7006 KN erfasst wird und der Wortlaut dieser Tarifposition eine genauere Warenbezeichnung enthält als die Pos. 9033 KN (AV 3 Buchst. a Satz 1).
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3. In gleicher Weise ist bezüglich der hilfsweise begehrten Einreihung des Wafers in die Unterpos. 3818 00 90 KN zu entscheiden. Es ist nicht zweifelhaft und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- die Warenbezeichnung der Pos. 7006 KN gegenüber derjenigen der Pos. 3818 KN die genauere ist.
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