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BFH 29.06.2011 - II B 127/10
BFH 29.06.2011 - II B 127/10 - Verfassungsmäßigkeit der bei Eigentumswohnungen anzusetzenden Steuermesszahl - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Normen
§ 15 GrStG, § 80 BewG 1991, § 93 BewG 1991, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 3 Abs 1 GG, § 62 WoEigG
Vorinstanz
vorgehend FG Hamburg, 24. August 2010, Az: 3 K 97/10, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Anwendung unterschiedlicher Steuermesszahlen bei Einfamilienhäusern einerseits und Eigentumswohnungen anderseits ist wegen der verschiedenen Höhe der maßgebenden Vervielfältiger verfassungsgemäß .
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2. NV: Um die grundsätzliche Bedeutung einer vom BFH bereits entschiedenen Rechtsfrage darzulegen, muss ausgeführt werden, welche neuen und gewichtigen Argumente in der Rechtsprechung und/oder Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden .
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3. NV: Mit der Rüge, eine vom FG angewandte materiell-rechtliche Vorschrift sei verfassungswidrig, wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht .
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahr 2009 eine Eigentumswohnung, deren Einheitswert auf den 1. Januar 2010 28.734 € (56.200 DM) beträgt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) legte der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags die in § 15 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) bestimmte Steuermesszahl von 3,5 v.T. zugrunde. Der Einspruch und die Klage, mit denen der Kläger den Ansatz der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 GrStG für Einfamilienhäuser i.S. des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit Ausnahme des Wohnungseigentums und des Wohnungserbbaurechts einschließlich des damit belasteten Grundstücks für die ersten 38.346,89 € des Einheitswerts oder seines steuerpflichtigen Teils vorgesehenen Steuermesszahl von 2,6 v.T. begehrte, blieben erfolglos.
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Der Kläger stützt die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
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1. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts zuzulassen sei.
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a) Die ordnungsgemäße Darlegung dieser Gründe für die Zulassung der Revision verlangt von --vorliegend nicht gegebener-- Offenkundigkeit abgesehen substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067; vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611; vom 27. Oktober 2009 VI B 160/08, BFH/NV 2010, 204; vom 17. November 2009 VI B 73/09, BFH/NV 2010, 452; vom 28. April 2010 II B 178/09, BFH/NV 2011, 262, und vom 4. März 2011 III B 166/10, BFH/NV 2011, 1007). Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605; vom 14. September 2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34; in BFH/NV 2010, 204; in BFH/NV 2011, 262, und vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981). Hat der BFH die vom Beschwerdeführer herausgestellte Rechtsfrage bereits entschieden, muss in der Beschwerdebegründung eingehend dargelegt werden, weshalb trotzdem weiterhin Klärungsbedarf bestehe. Insbesondere ist darzustellen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden seien (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 X B 100/09, BFH/NV 2010, 205, m.w.N., und in BFH/NV 2011, 262). Eine derartige eingehende Begründung ist auch dann erforderlich, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 452).
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b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der BFH hat bereits mit dem auch vom Finanzgericht (FG) angeführten Urteil vom 3. Dezember 1982 III R 102/79 (BFHE 137, 370, BStBl II 1983, 338) zur Anwendung unterschiedlicher Steuermesszahlen bei Einfamilienhäusern (§ 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 BewG) einerseits und Eigentumswohnungen (§ 93 BewG) andererseits Stellung genommen und diese unter Hinweis darauf gebilligt, dass die bei der Berechnung des Einheitswerts maßgebenden Vervielfältiger (§ 80 BewG) bei Einfamilienhäusern fühlbar höher seien als bei Eigentumswohnungen. Um die sich daraus ergebenden Härten zu vermeiden, habe der Gesetzgeber die Steuermesszahl bei Einfamilienhäusern, nicht aber bei Eigentumswohnungen für die ersten 75.000 DM des Einheitswerts von 3,5 auf 2,6 v.T. gesenkt. Die auf Einfamilienhäuser beschränkte Absenkung der Steuermesszahl diene deren grundsteuerlichen Gleichstellung mit Eigentumswohnungen und vermeide somit eine Besserstellung der Eigentumswohnungen. Diese Ausführungen beziehen sich offensichtlich entgegen der Ansicht des Klägers auf alle Eigentumswohnungen und nicht nur auf Kleinwohnungen i.S. des § 62 des Wohnungseigentumsgesetzes; denn der BFH hat deutlich gemacht, dass grundsteuerlich zwischen Kleinwohnungen und anderen Eigentumswohnungen nicht unterschieden werden kann.
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Um den gesetzlichen Anforderungen entsprechend darzulegen, dass der Rechtssache dennoch grundsätzliche Bedeutung zukomme oder eine erneute Revisionsentscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei, hätte der Kläger ausführen müssen, dass insoweit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder in der Literatur abweichende Auffassungen bestünden. Dies ist nicht geschehen. Der Kläger hat auch nicht deutlich gemacht, warum unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften für die Einheitsbewertung die von ihm angestrebte grundsteuerliche Besserstellung von Eigentumswohnungen gegenüber sonstigen Einfamilienhäusern verfassungsrechtlich geboten sein soll.
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2. Der Kläger hat das Vorliegen eines nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangels ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
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a) Die Revision ist nach dieser Vorschrift zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Urteil des FG beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 24. Juli 2008 II B 38/08, BFH/NV 2008, 1817; vom 20. September 2010 V B 105/09, BFH/NV 2011, 53; vom 27. September 2010 II B 164/09, BFH/NV 2011, 193, und vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger macht der Sache nach keinen Verfahrensmangel geltend. Vielmehr vertritt er die Auffassung, das FG habe zu Unrecht die Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 GrStG bejaht, wonach im vorliegenden Fall die Steuermesszahl von 3,5 v.T. anzuwenden ist.
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