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BFH 03.03.2011 - V B 17/10
BFH 03.03.2011 - V B 17/10 - Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden: keine grundsätzliche Bedeutung
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 191 AO, § 128 S 1 HGB
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. Januar 2010, Az: 6 K 1216/09, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Frage der Haftung der Gesellschafter für Steuerschulden einer GbR ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt .
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2. NV: Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der GbR aus § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977 .
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis 16. Februar 2006 Gesellschafter einer GbR. Die GbR war zunächst erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer 2001 veranlagt worden. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 28. Februar 2007 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2001. Der Änderung lag unter anderem zugrunde, dass die GbR eine Ausgangsrechnung über 100.000 DM brutto nicht verbucht hatte.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der GbR als unbegründet ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die GbR im Verfahren V B 18/10 mit der Beschwerde.
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Nachdem die Vollstreckung in das Vermögen der GbR erfolglos geblieben war, nahm das FA mit Bescheid vom 17. März 2008 den Kläger neben dem Mitgesellschafter S wegen Umsatzsteuer der GbR nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Haftung. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das FA habe ihn rechtsfehlerhaft in Anspruch genommen. Der Frage, ob er neben dem Mitgesellschafter für die Schulden der GbR hafte, habe grundsätzliche Bedeutung. Die GbR habe den streitigen Betrag nicht vereinnahmt. Der Mitgesellschafter S habe eingeräumt, den Betrag von 100.000 DM für sich privat vereinnahmt zu haben. Er sei aber untergetaucht; die GbR habe sich deshalb aus einem gegen ihn erstrittenen Titel nicht befriedigen können. Seine, des Klägers, Inanspruchnahme durch das FA sei ermessensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
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II. A. Der während des Beschwerdeverfahrens durch die Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Sachsen eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).
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B. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Es ist dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist. Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist zu begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage erforderlich sein soll (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Es fehlt bereits an der Darlegung, weshalb der Haftung des Klägers neben seinem Mitgesellschafter eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit zukommen soll. Darüber hinaus ist die Frage der Haftung der Gesellschafter für Steuerschulden einer GbR nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und neue Gesichtspunkte weder dargelegt noch erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VI B 162/08, BFH/NV 2009, 1435). Der BFH hat bereits entschieden, dass sich, sofern eine GbR als solche der Besteuerung unterliegt, die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der GbR aus § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs i.V.m. § 191 der Abgabenordnung ergibt (z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2006 VII R 50/05, BFHE 213, 194, BStBl II 2007, 600).
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b) Soweit der Kläger im Übrigen in Art einer Revisionsbegründung geltend macht, das FG-Urteil verletze materielles Recht, kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, weil mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden kann. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn es sich bei dem behaupteten Fehler um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt, die geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, wenn sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert würde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040; vom 23. Januar 2008 XI B 204/06, juris; vom 8. Januar 2009 IV B 9/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R737). Hierfür bieten weder der Sachverhalt noch der Vortrag des Klägers irgendwelche Anhaltspunkte.
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