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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BFH 14.12.2010 - VII S 57/10 (PKH)
BFH 14.12.2010 - VII S 57/10 (PKH) - Keine PKH auf nach Verfahrensende gestellten Antrag
Normen
§ 142 Abs 1 FGO, § 114 ZPO
Leitsatz
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NV: Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann ein PKH-Antrag für dieses Verfahren nicht mehr wirksam gestellt werden .
Gründe
- 1
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Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren nicht mehr wirksam gestellt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1989 VIII S 16-21/89, BFH/NV 1990, 391, und vom 15. März 1999 IX S 7/99, BFH/NV 1999, 1231, jeweils m.w.N.). Das Beschwerdeverfahren VII B 198/09, für das der Kläger und Beschwerdeführer den vorliegenden PKH-Antrag am 5. November 2010 gestellt hat, ist mit Beschluss des Senats vom 20. Juli 2010 beendet worden.
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