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BFH 10.12.2010 - V R 60/09
BFH 10.12.2010 - V R 60/09 - Anforderungen an Antrag auf Wiedereinsetzung
Normen
§ 56 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 6. Oktober 2009, Az: 15 K 1318/05 U, Urteil
nachgehend BFH, 20. Mai 2011, Az: V S 10/11, Beschluss
Leitsatz
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NV: Beruft sich ein Rechtsmittelführer auf die fristgerechte Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstückes durch seinen Prozessbevollmächtigten, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung oder Aufgabe des fristwahrenden Schriftsatzes zur Post ergibt, wobei nicht nur die Versendungsart, sondern auch angegeben werden muss, wer den Schriftsatz, wann und in welchen Briefkasten eingeworfen hat .
Tatbestand
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I. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) legte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten-- fristgerecht Revision ein. Die Frist für die Begründung der Revision lief am 31. März 2010 ab; die Revisionsbegründung ging beim Bundesfinanzhof (BFH) am 1. April ein. Mit Schreiben vom 9. April 2010 wies die Geschäftsstelle des erkennenden Senats auf den verspäteten Eingang hin.
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Mit Schriftsatz vom 15. April 2010 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und stützte dies darauf, dass die Sekretariatsleiterin der Prozessbevollmächtigten, Frau W., den Brief, der das Schreiben mit der Revisionsbegründung enthielt, am Montag, den 29. März 2010, "in die Mittagspost" gegeben habe, "damit der Brief am gleichen Tag noch der Post zugeführt wurde". Der Postausgang ergebe sich aus der Kopie des Fristenbuches.
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Mit Schriftsatz vom 20. August 2010 trug die Klägerin weiter vor, dass die Prozessbevollmächtigte in die "Organisationsstrukturen" eines Verbandes mit 500 Mitarbeitern eingebunden sei. Der "Geschäftsprozess Postausgang" sei aufgrund des seit Jahren ohne Beanstandungen funktionierenden routinemäßigen Arbeitsablaufes "nicht dokumentiert bzw. nicht mit Arbeitsanweisungen belegt". Die Ausgangspost werde "in einem Postrundgang von dem Mitarbeiter der Poststelle ab ca. 13.30 Uhr eingesammelt und dann ab 14.15 Uhr in der Poststelle bearbeitet". Ausgehende Briefe würden dort mit einer verbandseigenen Frankiermaschine frankiert und gegen 15.30 Uhr "zur Abholung durch einen Abholdienst" (Firma X) "an einer verabredeten Stelle in der Tiefgarage" des Verbandsgebäudes "deponiert". Der Abholdienst liefere "die gegen 16.30 Uhr abgeholte Post bis 20.00 Uhr (Annahmeschluss für Großkunden)" in ein Postverteilzentrum ein. Die Mitarbeiter der Poststelle Herr W und Herr Z hätten bestätigt, dass es sich bei der Firma X um einen "außergewöhnlich zuverlässigen, pünktlichen und korrekten Abholdienst" handele. Entsprechend dem üblichen "Prozedere" sei auch am 29. März 2010 verfahren worden. Dies ergebe sich auch aus den Versicherungen an Eides Statt, die Frau W und die Herren A und B am 13., 18. und 20. August 2010 abgegeben hätten.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt), wendet sich gegen die Wiedereinsetzung.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision war wegen Versäumung der Begründungsfrist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).
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1. Die Klägerin hat die Revision verspätet begründet. Die Frist zur Begründung der Revision endete am 31. März 2010 (§ 120 Abs. 2 FGO). Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin weder die Revision begründet noch einen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gestellt.
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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist der Klägerin nicht zu gewähren.
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a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die den Antrag begründenden Tatsachen müssen innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Nur die Glaubhaftmachung kann noch während des Verfahrens erfolgen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533; vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512; vom 12. August 1996 VIII R 66/95, BFH/NV 1997, 137).
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Beruft sich ein Rechtsmittelführer auf die fristgerechte Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstückes durch seinen Prozessbevollmächtigten, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe des fristwahrenden Schriftsatzes zur Post ergibt, wobei nicht nur die Versendungsart, sondern auch angegeben werden muss, wer den Schriftsatz wann und in welchen Briefkasten eingeworfen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 533; vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524; vom 29. April 2004 V B 182/02, nicht veröffentlicht).
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b) Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO lediglich vorgetragen, dass die Sekretariatsleiterin des Prozessbevollmächtigten, Frau W., den Brief, der das Schreiben mit der Revisionsbegründung enthielt, am Montag, den 29. März 2010, "in die Mittagspost" gegeben habe. Wie der Brief aus der "Mittagspost" in das Postverteilzentrum für Großkunden gelangt ist, hat die Klägerin erst nach Fristablauf und damit verspätet dargelegt.
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Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht --wie erforderlich-- zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis das hierfür notwendige Fristenkontrollbuch vorgelegt (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. September 2005 V B 137-138/04, BFH/NV 2006, 559).
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