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BFH 28.04.2010 - VI B 167/09
BFH 28.04.2010 - VI B 167/09 - (Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine außergewöhnlichen Belastungen - Fortgeltung des Grundgesetzes - Keine Revisionszulassung wegen behauptetem Verstoß des FG-Urteils gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Darlegung einer geltend gemachten Verfassungswidrigkeit von § 32a EStG - Schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels - Rüge des nicht wirksamen Zustandekommens des EStG wegen behaupteter nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Parlaments)
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 33 Abs 1 EStG 1990, § 1934d BGB, Art 23 GG, Art 12 Abs 1 MRK, Art 12 Abs 2 MRK, Art 8 MRK, § 32a EStG 1990, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Hamburg, 9. Oktober 2009, Az: 2 K 169/08, Urteil
nachgehend BVerfG, 13. April 2012, Az: 2 BvR 1384/10, Kammerbeschluss ohne Begründung
Leitsatz
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1. Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen .
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2. Die Frage, ob das Grundgesetz nach Beitritt der neuen Bundesländer außer Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für die Verabschiedung von Steuergesetzen und den Erlass von Steuerbescheiden fehle, erlaubt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist.
Gründe
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Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1993 bis 1996.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
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a) Das Vorbringen der Kläger, das angefochtene Urteil weiche von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
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Die von den Klägern behauptete Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des BFH vom 12. November 1993 III R 11/93 (BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240) ab. Die Kläger verkennen, dass dieser Entscheidung nicht der Rechtssatz zugrunde liegt, dass lediglich Zahlungen eines vermögenden Vaters für und im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich keine Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien. Der III. Senat des BFH hat in BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240 vielmehr --im Anschluss an das Urteil des IX. Senats des BFH vom 8. Dezember 1988 IX R 157/83 (BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282)-- derartige Zahlungen unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen und ausgeführt, beim vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes handele es sich um eine Vermögensauseinandersetzung; Leistungen im Rahmen einer solchen seien keine Aufwendungen i.S. des § 33 EStG. Von diesen Rechtsmaßstäben geht auch die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) aus.
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Soweit die Kläger einwenden, dass diese Rechtsauffassung nur bei vermögenden Vätern zutreffend sei, weil nur in einem solchen Fall der vorzeitige Erbausgleich tatsächlich eine Vermögensumschichtung bewirke, zielen sie auf die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Rüge der falschen Rechtsanwendung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich unbeachtlich. Ebenso wenig rechtfertigt das Vorbringen der Kläger, das FG habe mit der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) i.V.m. Art. 1 des Zusatzprotokolls sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK verstoßen, die Zulassung der Revision. Auch hiermit rügen die Kläger letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung.
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b) Auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt vorliegend nicht in Betracht. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
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aa) Betrifft die Rechtsfrage --wie im Streitfall-- ausgelaufenes Recht --§ 1934d BGB ist zum 1. April 1998 außer Kraft getreten--, müssen in der Beschwerdebegründung darüber hinaus besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschlüsse vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587, und in BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178; jeweils m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben haben die Kläger die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf den Abzug von Leistungen im Rahmen des vorzeitigen Erbausgleichs des nichtehelichen Kindes nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Der bloße Hinweis, dass die Abgrenzung von Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG und verlorenem Aufwand noch aktuell sei, genügt hierfür ebenso wenig wie die Behauptung, dass die Frage nach der Steuererheblichkeit von zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtungen, die das disponible Einkommen vermindern, noch geklärt werden müsse.
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bb) Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob das Grundgesetz (GG) nach Beitritt der neuen Bundesländer außer Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für den Erlass von Steuergesetzen und -bescheiden fehle, erlaubt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht.
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Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli 2008 4 K 1741/06, juris-Rechtsprechung). Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beschwerde, seit der Wiederherstellung der Deutschen Einheit erlassene Gesetze seien infolge Außer-Kraft-Tretens des Grundgesetzes formell verfassungswidrig. Schon die Gründe, aus denen die Beschwerde zu dieser Schlussfolgerung gelangt, sind für den Senat nicht überzeugend; sie werden auch, soweit ersichtlich, anderweit in der Rechtsprechung nicht und in dem fachwissenschaftlichen Schrifttum nur vereinzelt vertreten. Vor allem aber könnte schwerlich angenommen werden, es entspreche dem mutmaßlichen Willen des nach Auffassung der Beschwerde maßgeblichen Verfassungsgebers (pouvoir constituant), dass seit dem Beitritt der neuen Länder nach Art. 23 GG a.F. die Möglichkeit einer Gesetzgebung (einstweilen) zum Erliegen gekommen ist, worauf die Darlegungen der Beschwerde in diesem Zusammenhang hinauslaufen. Unbeschadet der angeblich bestehenden "Legitimationslücke", die von einzelnen Stimmen des Schrifttums hinsichtlich der verfassten Gewalt (pouvoir constitué) nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit bemängelt wird, könnte überdies die Annahme, diese bedürfe erst noch eines plebiszitären Legitimationsaktes, nicht zur Folge haben, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen. Auch dies ist so klar und eindeutig, dass es nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952).
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cc) Weiterhin ist auch die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 32a EStG nicht schlüssig und substantiiert dargelegt.
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Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung eine an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N.). In der Beschwerdeschrift ist zu erläutern, gegen welche Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll; der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 III B 139/02, BFH/NV 2004, 187, 188, m.w.N.; vom 28. April 2004 II B 64/03, BFH/NV 2004, 1216; vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533).
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Daran fehlt es im Streitfall. Der Einwand, der Steuertarif könne ohne die im Einkommensteuergesetz geregelten Steuervergünstigungen bei nur noch 15 % bis 20 % liegen, genügt diesen Anforderungen nicht.
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c) Schließlich ist mit der Behauptung, das FG habe die Verfassungswirklichkeit nicht festgestellt und deshalb den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig gerügt. Mit dem Einwand, anderenfalls wäre das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Streitfall relevanten Einkommensteuergesetze nicht unter ordnungsgemäßer Mitwirkung des Parlaments wirksam zustande gekommen seien, machen die Kläger im Kern wiederum Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend.
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