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„§ 5 |
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Regelung der Arbeitszeit |
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1. |
Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 37 Stunden. |
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2. |
Für die Ermittlung von für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie für Zuschläge und Zulagen gilt als Berechnungsgrundlage für jede Arbeitsstunde 1/160,2 des tatsächlichen gezahlten Monatsentgelts. |
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… |
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4. |
Werden Beschäftigte im Drei-Schicht-System (Früh-, Spät-, Nachtschicht in beliebiger Folge) beschäftigt, so haben sie innerhalb ihrer Schicht Anspruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten Dauer. |
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… |
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8. |
… Die Regelung der Schichtarbeit erfolgt nach den betrieblichen Bedürfnissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. |
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… |
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§ 7 |
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Zusätzlich bezahlte Freizeit |
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… |
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2. |
Schichtfreizeit |
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2.1 |
Zur Abgeltung der in Nachtschicht oder in Zwei- bzw. Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit gegeben. |
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2.2 |
Beschäftigte, die im Drei-Schicht-System oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten, erhalten jährlich vier Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit. |
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2.3 |
Beschäftigte, die im Zwei-Schicht-System (Früh-/Spät-, Früh-/Nacht- oder Spät-/Nachtschicht) arbeiten, erhalten jährlich drei Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit. |
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Bei teilweiser Schichtleistung im Jahr erfolgt anteilige Gewährung. |
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… |
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§ 8 |
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Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit |
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1. |
Mehrarbeit ist jede über die betriebliche durch Schicht- oder Arbeitsplätze geplante tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Notwendige Mehrarbeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu leisten. |
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… |
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4. |
Bei der Durchführung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen. |
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5. |
Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit sie nicht Schichtarbeit ist. |
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6. |
Als Schichtarbeit (Tag- oder Nachtschichten) gilt die regelmäßig geleistete tägliche Arbeitszeit. Als regelmäßig gilt die Arbeitszeit, die mit dem Betriebsrat gemäß Schichtplan vereinbart ist. Die Schichtarbeit soll mindestens fünf Tage dauern; sie ist den betreffenden Beschäftigten drei Tage vorher anzukündigen. |
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… |
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§ 9 |
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Zuschläge für |
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Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit |
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1. |
Für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: |
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a) |
Für Mehrarbeit (Montag bis Freitag) |
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während der ersten zwei Stunden täglich |
25 % |
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ab der dritten Stunde täglich |
50 % |
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für Mehrarbeit an Sonnabenden und für Schichtgänger an arbeitsfreien Werktagen |
35 % |
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b) |
für Nachtarbeit |
50 % |
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c) |
für Arbeit in der Spätschicht bis 22 Uhr, wenn diese Schicht nach 18 Uhr endet |
10 % |
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d) |
für Arbeit in der Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr |
25 % |
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e) |
für Arbeit am Sonntag |
75 % |
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f) |
für Arbeit an Feiertagen, auch wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen (…) |
200 % |
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… |
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4. |
Bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist, abgesehen von Schichtzuschlägen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, nur der jeweils höchste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen.“ |