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1. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen; |
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2. |
festzustellen, dass sie gegenüber der Beklagten zu 1. während des Bestands des Transferarbeitsverhältnisses Anspruch auf Transferentgelt hat auf Basis von 80 % des Bruttogehalts bei der Beklagten zu 2. statt auf Basis von 70 %; |
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3. |
die Beklagten zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; |
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4. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen; |
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5. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen; |
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6. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen; |
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7. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen; |
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8. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 7.089,08 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.349,38 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen; |
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9. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen; |
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10. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.625,91 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; |
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11. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.010,50 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen; |
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12. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.010,50 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen; |
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13. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.017,31 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen; |
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14. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 iHv. 9.064,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.170,64 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen; |
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15. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen; |
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16. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen; |
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17. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen; |
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18. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,17 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen; |
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19. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen; |
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20. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen; |
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21. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen; |
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22. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2014 zu bezahlen; |
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23. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2014 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2014 zu bezahlen. |