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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 09.10.2024 - B 7 AS 59/24 B
BSG 09.10.2024 - B 7 AS 59/24 B
Tenor
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Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. März 2024 werden als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
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Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
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Die Klägerin zu 1 und die (unbekannten) Rechtsnachfolger ihres Ehemannes, des im Dezember 2023 verstorbenen vormaligen Klägers zu 2, machen zum einen geltend, es liege ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), weil das LSG mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern nach § 153 Abs 5 SGG entschieden habe, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Zur Begründung tragen die Kläger ua vor, der Umstand, dass es um Menschenwürde, Grundrechte der Eltern und das menschenwürdige Existenzminimum gehe, stehe einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entgegen bzw hätte zumindest die Rückübertragung auf den Senat gerechtfertigt. Daher hätte sie auch von Anfang an der Übertragung des Verfahrens auf den Berichterstatter widersprochen. Mit diesem Vortrag genügen die Kläger jedoch den Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht. Nach § 153 Abs 5 SGG kann das LSG die Berufung in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Eine Übertragung ist selbst in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung möglich. Ermessensfehler der Berufsrichter bei Fassung des Übertragungsbeschlusses können nur dann zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden fehlerhaften Besetzung der Richterbank führen, wenn sie von Willkür, sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung getragen werden (vgl BSG vom 21.12.2023 - B 5 R 1/22 R - für BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 13). Einer Zustimmung der Beteiligten bedarf es ebenfalls nicht. Deshalb genügt es für die Begründung eines Verfahrensmangels auch nicht auszuführen, dass die Sache rechtlich oder tatsächlich schwierig ist. Es bedarf vielmehr substantiierter Darlegungen zur Frage, warum das LSG ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Daran fehlt es hier. Die Kläger behaupten zwar eine vernünftig nicht mehr nachvollziehbare Entscheidung. Sie stützen sich hierbei aber auf ihre Rechtsauffassung, ein nach ihrem Verständnis schwieriges Verfahren dürfe nicht nach § 153 Abs 5 SGG übertragen werden, worin keine substantiierte Darlegung eines Ermessensfehlers liegt. Soweit die Kläger zudem die Besetzungsrüge sinngemäß auf eine Befangenheit der Berichterstatterin stützen, tragen sie vor, es bestünden Zweifel an der Unabhängigkeit der Richterin Dr. W., weil sie im gleichen Kommentar veröffentliche wie ihre Senatskollegin Prof. Dr. B., die den Kommentar herausgebe und daher ihre Chefin sei. Indes ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass Dr. W. an der angegriffenen Entscheidung gar nicht mitgewirkt hat, weshalb es schon deshalb an der schlüssigen Bezeichnung des Verfahrensmangels fehlt.
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Soweit die Kläger rügen, es sei mit dem Gebot der Rücksichtnahme sowie den Ansprüchen auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör "nicht mehr vernünftig vereinbar", dass sechs Berufungsverfahren mit einer Woche dazwischen mit Ladung vom 17.1.2024 und 31.1.2024 auf den 28.2.2024 und 6.3.2024 terminiert würden und sie damit zum Objekt staatlichen Handelns degradiert würden, genügt ihr Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. Sie behaupten zum einen nur "erhebliche Gründe" für eine Verlegung oder Vertagung, die sie vor und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätten. Zum anderen ist der Vortrag nicht nachvollziehbar, ein Verfahrensmangel liege darin, dass das LSG sich auf die Regelladungsfrist von zwei Wochen bezogen habe, wenn sie gleichzeitig mitteilen, dass zwischen der Ladung und den Terminen jeweils mehr als vier Wochen Zeit bestanden hätten.
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Schließlich begründen die Kläger einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz - § 103 SGG - damit, dass das LSG trotz der Befreiung der Banken vom Bankgeheimnis den Beweisantrag abgelehnt habe. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss für die ordnungsgemäße Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels allerdings einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
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Soweit die Kläger zudem behaupten, es liege ein Verfahrensmangel (Verstoß gegen faires Verfahren, Willkürverbot, rechtliches Gehör) darin, dass das LSG "vernünftig nicht mehr nachvollziehbar andere Voraussetzungen zur Bejahung eines Leistungsausschlusses nach § 7 SGB II an als das Gesetz und die Rechtsprechung" anlege, machen sie in der Sache nur geltend, das LSG habe inhaltlich unrichtig entschieden. Darauf kann die Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr, vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Den zuletzt noch behaupteten Zulassungsgrund der “Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts kennt das SGG nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm
Neumann
Siefert
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