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BSG 19.01.2022 - B 5 R 199/21 B
BSG 19.01.2022 - B 5 R 199/21 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung einer Rentenfestsetzung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze sowie die daraus resultierende Erstattungsforderung.
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Er bezog ab dem 1.1.2016 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten. Sein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis, in dem er zuletzt in Altersteilzeit gearbeitet hatte und ab dem 10.2.2015 arbeitsunfähig erkrankt war, wurde zum 31.5.2016 durch Aufhebungsvertrag vom 28.4.2016 beendet. Im Mai 2016 wurden ihm von seinem früheren Arbeitgeber 4000 Euro brutto Abfindung, 7226,25 Euro brutto Urlaubsabgeltung und 8247,92 Euro brutto Wertguthaben aus einem Lebensarbeitszeitkonto ausgezahlt. Im Juni 2016 wurden ihm weitere 1849,92 Euro brutto Wertguthaben aus einem (Über-)Stundenkonto ausgezahlt. Die Beklagte hob mit Blick darauf die Rentenfestsetzung für Mai 2016 vollständig sowie für Juni 2016 teilweise auf und forderte vom Kläger Erstattung iH von letztlich 2016,67 Euro (Bescheid vom 14.9.2016, Änderungsbescheid vom 21.4.2017, Widerspruchsbescheid vom 18.10.2017).
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Die dagegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 22.1.2019). Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21.6.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne ihre Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 3 SGB X und die Erstattungsforderung auf § 50 Abs 1 SGB X stützen. Im Umfang der Aufhebung habe wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI in der bis zum 30.6.2017 gültigen Fassung (im Folgenden: SGB VI aF) kein Anspruch auf die Rente bestanden. Im Mai 2016 seien bereits mit der Auszahlung des Wertguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden. Im Juni 2016 sei mit der Auszahlung des Wertguthabens aus dem Stundenkonto die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine Erwerbsminderungsrente in voller Höhe überschritten worden, sodass die Rente lediglich zu drei Vierteln zu gewähren gewesen sei. Die Auszahlung beider Wertguthaben könne auch einem Beschäftigungsverhältnis rechtlich zugeordnet werden, das während des Rentenbezugs noch bestanden habe.
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Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 27.9.2021 begründet hat.
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II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
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a) Der Kläger legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN).
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Er formuliert in der Beschwerdebegründung die Rechtsfrage:
"Ist die Prüfung einer rechtlich-zeitlichen Kongruenz von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zur Anrechenbarkeit auf eine Rente wegen Erwerbsminderung auch bei der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung des § 96a SGB VI vorzunehmen?"
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Jedenfalls die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage ist nicht dargetan. Eine solche ist gegeben, wenn das Revisionsgericht nach und aufgrund der Zulassung der Revision in der Lage ist, über die klärungsbedürftige Rechtsfrage auch sachlich entscheiden zu können (BSG Beschluss vom 14.6.1984 - 1 BJ 72/84 - SozR 1500 § 160 Nr 53 S 55 = juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a V 7/06 B - SozR 4-2600 § 118 Nr 3 RdNr 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 9). Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit ist daher darzutun, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste. Das wird in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Der Kläger räumt im Gegenteil die fehlende Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im zugrundeliegenden Rechtsstreit ein. Auch nach seiner Auffassung kommt hier § 96a SGB VI aF zur Anwendung. Dass ihm die aufgeworfene Frage zur Auslegung der Vorschrift in ihrer aktuellen Fassung "beantwortungswürdig" erscheint, weil dies zur Rechtssicherheit in anderen Fällen beitrage, vermag eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu stützen.
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b) Ebenso wenig legt der Kläger die geltend gemachte Divergenz hinreichend dar. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht muss die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 4 mwN). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr, zB BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 16 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger bringt vor, das BSG habe in der Entscheidung vom 12.3.2019 (B 13 R 35/17 R) den Rechtssatz aufgestellt, unter Geltung von § 96a SGB VI aF sei für die Anrechnung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst auf den Monat der Anspruchsentstehung abzustellen und die Anrechnung erfolge in diesem Monat. Er bringt sinngemäß weiter vor, das BSG habe dabei ausgeführt, eine einmalig gezahlte Urlaubsabgeltung sei ein grundsätzlich zu berücksichtigender Hinzuverdienst, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem während des Rentenbezugs fortbestehenden Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis stehe. Den BSG-Entscheidungen vom 6.9.2017 (B 13 R 21/15 R) und 26.4.2018 (B 5 R 26/16 R) lasse sich entnehmen, dass diese Überlegung auf andere Einmalzahlungen zu erstrecken sei. Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem letzten Teil seines Vorbringens einen hinreichend konkreten Rechtssatz benennt. Die Formulierung eines im Wege eigener Interpretation gewonnenen Obersatzes eines Obergerichts scheidet zur Begründung einer Divergenzrüge grundsätzlich aus, denn diese dient nicht der Entscheidung, ob ein höchstrichterlicher Rechtssatz in der von der Beschwerde vertretenen Weise auszulegen oder fortzuentwickeln ist (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 10; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 15b mwN). Jedenfalls zeigt der Kläger keinen divergierenden Rechtssatz des LSG auf.
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Er trägt insoweit vor, das LSG habe die Auszahlung der Wertguthaben dem Zeitraum des Rentenbezuges zugerechnet und insoweit den Rechtssatz aufgestellt, unter Geltung von § 96a SGB VI aF seien Einmalzahlungen anzurechnen, "wenn die Auszahlung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Zeitraum des Rentenbezuges fällt". Zudem habe das LSG, weil es seine Prüfung damit beendet habe, den Rechtssatz aufgestellt, dass insoweit "allein der Zuflussmonat maßgeblich ist, und eine Prüfung der rechtlich-zeitlichen Kongruenz des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes zu Zeiträumen des Rentenbezuges nicht zu prüfen ist". Mit Verweis auf diese wiederum im Wege der eigenen Interpretation gewonnenen Rechtssätze ist nicht schlüssig dargetan, dass das LSG einen objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz zur Anrechnung von Hinzuverdienst aufgestellt haben könnte. Der Kläger setzt sich nicht mit den Ausführungen im angegriffenen Urteil auseinander, wonach zur Feststellung einer Überschreitung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich der für einen Monat entstandene Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer parallel zum Rentenbezug bestehenden Beschäftigung dem Grenzbetrag für denselben Kalendermonat gegenüberzustellen sei. Gleichermaßen fehlt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des LSG, wonach die beiden Auszahlungen aus den Wertguthaben als Arbeitsentgelt zu qualifizieren seien, weil sie einem während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis rechtlich zugeordnet werden können.
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Mit seinem umfangreichen Vorbringen zu den Gesichtspunkten, die nach seinem Dafürhalten für eine Zuordnung der Auszahlung aus den Wertguthaben zu bestimmten Zeiträumen vor dem Rentenbezug sprechen, rügt der Kläger im Kern, das LSG habe die in der BSG-Entscheidung vom 12.3.2019 aufgestellten Rechtssätze nicht oder fehlerhaft zur Anwendung gebracht. Das Gleiche gilt für die Kritik, das LSG habe nicht festgestellt, wann der Anspruch auf Auszahlung aus dem Wertguthaben jeweils entstanden sei. Zwar mag ausgehend vom Beschwerdevorbringen manches dafür sprechen, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrags am 28.4.2016 der spätest mögliche Zeitpunkt für die Entstehung des Auszahlungsanspruchs aus beiden Wertguthaben war und daher ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung insoweit eine Zuordnung zum April 2016 in Betracht kommen könnte (vgl dazu, dass unter Geltung von § 96a SGB VI aF zwischen der grundsätzlichen Zuordnung eines Arbeitsentgelts zum Beschäftigungsverhältnis und seiner exakten Zuordnung zu einem "Monat des Rentenbezugs" zu unterscheiden ist, BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 19 RdNr 21 ff). Gleichwohl wäre auch damit keine Divergenz aufgezeigt. Eine solche liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt, sondern nur missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewandt hat (stRspr; vgl aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 29.6.2020 - B 9 V 54/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 8.12.2020 - B 1 KR 58/19 B - juris RdNr 7).
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c) Der Kläger bezeichnet auch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger rügt einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG). Nach den genannten Vorschriften sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht muss nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9 mwN). Aus den Entscheidungsgründen muss aber ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Der Kläger zeigt nicht auf, dass es hieran in Bezug auf das angegriffene Urteil fehlen könne.
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Er trägt vor, im Berufungsverfahren vorgebracht zu haben, ua bei den Auszahlungen aus den Wertguthaben bestehe keine rechtlich-zeitliche Kongruenz mit der Rente. Die Wertguthaben seien bereits zuvor erwirtschaftet worden. Gleichwohl habe das LSG keine Feststellungen zur zeitlichen Zuordnung dieser Einmalzahlungen getroffen und sei hierauf im angegriffenen Urteil nicht näher eingegangen. Es habe zwar sein Berufungsvorbringen widergegeben und in den Entscheidungsgründen das Erfordernis einer rechtlich-zeitlichen Kongruenz von Einmalzahlung und Rente herausgestellt. Letztere habe es jedoch allein wegen des angenommenen Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bejaht. Damit ist nicht dargetan, dass die angegriffene Entscheidung unverständlich geblieben sein könnte. Der Kläger zeigt im Gegenteil auf, dass das LSG die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Auszahlungen aus den Wertguthaben als Hinzuverdienst benannt und seine Subsumtion dargestellt hat. Dass der Kläger die Ausführungen des LSG offensichtlich für nicht überzeugend hält, vermag die fehlende Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht zu ersetzen. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des LSG zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl hierzu BSG Beschluss vom 23.3.1999 - B 4 RA 165/98 B - juris RdNr 6; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 13.4.2021 - B 13 R 177/20 B - juris RdNr 13 mwN). Soweit der Kläger auch an dieser Stelle kritisiert, hinsichtlich der Auszahlung aus den Wertguthaben fehle es an einer hinreichenden Prüfung der rechtlich-zeitlichen Kongruenz des Beschäftigungsverhältnisses mit der Rente, zumindest seien insoweit weitere Feststellungen erforderlich, behauptet er letztlich die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Hierauf kann eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.3.2021 - B 13 R 14/20 B - juris RdNr 13 mwN).
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Falls der Kläger mit seinem Vorbringen, das LSG hätte sich im Rahmen der Amtsermittlung zu weiteren Ermittlungen zu den Wertguthaben gedrängt fühlen müssen, zugleich einen Verstoß gegen die tatrichterliche Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) rügen will, wird auch ein solcher Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet (vgl zu den maßgeblichen Darlegungsanforderungen für die Sachaufklärungsrüge zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11 mwN). Der Kläger legt schon nicht dar, einen entsprechenden Beweisantrag gegenüber dem LSG gestellt zu haben.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring Körner Hannes
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