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BSG 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R
BSG 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R - Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter des Christopher Street Day zum Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und zur Bekämpfung von Diskriminierungen gegen diese Menschen- Abgabepflicht wegen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte setzt hierauf gerichteten wesentlichen und nachhaltigen Unternehmenszweck voraus
Normen
§ 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG, § 24 Abs 1 S 2 KSVG, § 24 Abs 2 KSVG, § 24 Abs 3 KSVG, § 35 Abs 1 S 2 KSVG vom 12.06.2007, § 28p Abs 1a SGB 4 vom 12.06.2007
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 10. Februar 2014, Az: S 211 KR 1875/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. März 2016, Az: L 1 KR 105/14, Urteil
Leitsatz
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Die Künstlersozialabgabepflicht wegen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte setzt einen hierauf gerichteten wesentlichen und nachhaltigen Unternehmenszweck voraus.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2016 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 763,34 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Im Streit steht, ob der Kläger ein nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtiges Unternehmen betreibt und Künstlersozialabgabe (KSA) zu entrichten hat.
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Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er sieht sich der Tradition des sog Stonewall Aufstandes verpflichtet, der am 28.6.1969 im "Stonewall Inn" in der New Yorker Christopher Street seinen Anfang nahm. Damals leisteten homo- und transsexuelle Menschen Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen bei einer Razzia. Der Aufstand wird allgemein als die Geburtsstunde der internationalen Schwulen-, Lesben- und Transgender-Bewegung verstanden (s www.wikipedia.de, Stichwort Christopher Street Day, Stand September 2017).
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Der Verein bezweckt laut § 2 Abs 1 seiner Satzung (Stand 11.11.2005 aF), den in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteilen über Lesben, Schwule, Transsexuelle, Intersexuelle, Bisexuelle und Transvestiten entgegenzuwirken und deren Diskriminierung abzubauen (a); die Förderung der sexuellen Identität (b); der Ausgrenzung der Menschen mit HIV und AIDS zu begegnen (c); die Unterstützung von Menschen mit HIV und AIDS, insbesondere aus der homosexuellen Szene (d); die Unterstützung in Not geratener Menschen nach Buchst a) (e) und die Unterstützung von Opfern antihomosexueller Gewalt (f). Nach Abs 2 soll der Vereinszweck insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen, Betreuung und Beratung von Menschen erreicht werden, die wegen ihrer sexuellen Identität diskriminiert werden sowie durch gesellschaftliche Aufklärung. Nach § 3 verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Nach § 5 hat der Verein ordentliche und fördernde Mitglieder; Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.
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Der Kläger veranstaltet einmal pro Jahr am vierten Samstag im Juni die Veranstaltung "Christopher Street Day" (CSD) in Berlin. Der CSD besteht aus einer Parade (iS eines Aufzugs) durch die Innenstadt Berlins ab ca 12 Uhr und einer Abschlusskundgebung ab ca 18 Uhr. Im Jahr 2006 nahmen an der Parade etwa 450 000 Personen teil. Im Rahmen der Abschlusskundgebung findet ein Abendprogramm auf verschiedenen Bühnen statt, bei dem Reden und künstlerische Beiträge dargeboten werden. Einige der auftretenden Künstler werden bezahlt. In den Jahren 2002 bis 2006 betrugen die Honorare hierfür jeweils insgesamt: 2450 Euro (2002), 400 Euro (2003), 3200 Euro (2004), 3850 Euro (2005) und 5348 Euro (2006).
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Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte nach einer 2007 eingeleiteten Prüfung die Abgabepflicht des Klägers nach § 28p Abs 1a SGB IV fest und erhob KSA für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.12.2006 in Höhe von insgesamt 763,34 Euro. Die Abgabepflicht bestehe, weil der Kläger ein Unternehmen betreibe, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, für die Aufführung und Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen und Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten zu erteilen (Bescheid vom 4.3.2008, Widerspruchsbescheid vom 21.10.2009).
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Klage- und Berufungsverfahren sind erfolgreich gewesen (Urteil des SG vom 10.2.2014; Urteil des LSG vom 11.3.2016). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Eine Abgabepflicht bestehe nicht, weil der Kläger kein Unternehmen betreibe, dessen Zweck auf die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG gerichtet sei. Er sei aber auch kein Unternehmen, das Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG oder Öffentlichkeitsarbeit im weiteren Sinne betreibe. Die künstlerischen Auftritte im Abendprogramm des CSD dienten weder der eigenen Darstellung des Vereins noch der einer bestimmten Institution, einer konkreten Gruppe oder einzelnen Personen. Das künstlerische Programm bilde nur den Rahmen der Abschlusskundgebung. Auch Verfassungsrecht (Art 8 Abs 1 GG) schließe die Abgabepflicht des Klägers aus.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt ausschließlich die Verletzung von § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG. Der Kläger sei Unternehmer iS von § 24 Abs 1 S 1 KSVG. Er betreibe Öffentlichkeitsarbeit, da er sich um Verständnis und Vertrauen zu den von ihm repräsentierten Personengruppen durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen in der Öffentlichkeit bemühe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Unterstützung von Künstlern und Musikern nicht im Mittelpunkt seiner Tätigkeit stehe. Überdies seien die von der Öffentlichkeitsarbeit des Klägers begünstigten Personenkreise der Schwulen, Lesben, Trans-, Inter-, Bisexuellen und Transvestiten "Dritte" iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG. Von dieser Öffentlichkeitsarbeit profitierten Menschen auf der ganzen Welt. Für den Begriff des Dritten komme es nicht auf die Individualisierbarkeit der Person an, sondern er diene allein der Unterscheidung von "Eigenwerbung" iS von § 24 Abs 1 S 2 KSVG. § 24 KSVG bezwecke, die Künstlersozialversicherung auf eine möglichst breite Finanzierungsgrundlage zu stellen. Dadurch werde der Kläger auch nicht in seiner Versammlungsfreiheit (Art 8 Abs 1 GG) verletzt.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2016 und des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Er sei kein Unternehmen im Sinne des KSVG. Er organisiere lediglich eine meistens nicht kostendeckende, für alle Menschen offene politische Demonstration mit einer Abschlusskundgebung in Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
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Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Abgabepflicht des klagenden Vereins nach dem KSVG verneint und den Erfassungs- und Abgabebescheid der Beklagten aufgehoben.
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A. Die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
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1. Die reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), die sich gegen den Bescheid vom 4.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2009 gerichtet hat, der zwei Regelungsgegenstände enthielt, ist zulässig. Die Beklagte hat dort zu Unrecht sowohl die Abgabepflicht des Klägers dem Grunde nach festgestellt (Erfassungsbescheid) gemäß § 24 KSVG (Gesetz idF vom 27.7.1981, BGBl I 705 bzw in den bei der <möglichen> Entstehung der Abgabepflicht jeweils geltenden Fassungen), als auch für die Jahre 2002 bis 2006 zugleich die streitige KSA auf 763,34 Euro festgesetzt (Abgabenbescheid).
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2. Zu diesem Rechtsstreit musste die Künstlersozialkasse (KSK) nicht notwendig beigeladen werden (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG). Nach der auf § 28p Abs 1a SGB IV iVm § 35 Abs 1 S 2 KSVG (idF bis 31.12.2014 - aF) beruhenden Zuständigkeitstrennung entscheiden die Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Kunstvermarkter nach § 24 KSVG und über die Höhe der von ihnen zu entrichtenden KSA nach § 25 KSVG. Die KSK ist an die von den Trägern der Rentenversicherung erlassenen Bescheide gebunden, ohne dass ihr insoweit ein Beteiligungsrecht zusteht. Die Träger der Rentenversicherung haben die KSK lediglich über die von ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten nach dem KSVG und deren Ausgang zu unterrichten (§ 28p Abs 1a S 4 SGB IV <idF ab 15.6.2007> aF; vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 19 RdNr 17; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 18 RdNr 13).
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B. Die Anfechtungsklage ist auch begründet, weil der Kläger kein zur KSA verpflichtetes Unternehmen nach dem KSVG betreibt.
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1. Die Beklagte war für die Erteilung eines Bescheids nach § 28p Abs 1a SGB IV (idF des Gesetzes vom 12.6.2007, BGBl I 1034 mWv 15.6.2007) sachlich zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern ua, ob diese die KSA rechtzeitig und vollständig entrichten (S 1). Sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide (S 3) und unterrichten die KSK über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen (S 4). Die KSK überwacht seit diesem Zeitpunkt nur noch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der KSA bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen (§ 35 Abs 1 S 1 KSVG aF), während die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der KSA durch diese Unternehmer überwachen (§ 35 Abs 1 S 2 KSVG aF iVm § 28p Abs 1a SGB IV). Der angefochtene Bescheid ist im Rahmen einer solchen Betriebsprüfung erlassen worden, sodass die Beklagte und nicht die KSK für den Erlass des Erfassungs- und Abgabebescheids und des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Anfechtungsklage war demzufolge auch - wie zutreffend erfolgt - gegen die Beklagte und nicht gegen die KSK zu richten.
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2. Die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Erfassungs- und Abgabebescheids beurteilt sich danach, ob der Kläger ein kunstverwertendes Unternehmen nach einem der in § 24 KSVG geregelten Tatbestände betreibt und deshalb zur KSA verpflichtet ist. Der Kläger ist indessen weder ein typisches kunstverwertendes Unternehmen nach dem abschließenden Katalogtatbestand, dessen wesentlicher Zweck auf die öffentliche Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Leistungen (dazu 3.) oder auf Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (dazu 4.) gerichtet ist. Noch betreibt der Kläger ein Unternehmen, das auf Eigenwerbung oder eigene Öffentlichkeitsarbeit in mehr als gelegentlichem Umfang ausgelegt ist (dazu 5.). Schließlich übt er auch keine sonst die Abgabepflicht begründende Unternehmenstätigkeit aus (dazu 6. und 7.).
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3. Zwischen den Beteiligten steht nicht mehr im Streit, dass der Kläger - wovon die Beklagte im aufgehobenen Erfassungsbescheid noch ausgegangen war - in Bezug auf die hier streitigen Jahre seit 2002 kein Unternehmen nach dem Katalogtatbestand von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG (idF der Gesetze vom 25.9.1996, BGBl I 1461 und vom 13.6.2001, BGBl I 1027) betreibt. Danach muss der wesentliche Unternehmenszweck darauf ausgerichtet sein, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Der für das Recht des KSVG zuständige 3. Senat des BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass der wesentliche Zweck eines Unternehmens - der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18) - durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet wird (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 36). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ergibt sich der Zweck des Vereins aus § 2 seiner Satzung, der im Wesentlichen dem Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und der Unterstützung und Hilfe dieser Menschen dient. Die Beklagte hat ihr Revisionsvorbringen daher ausdrücklich - zu Recht - allein auf die Verletzung von § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG konzentriert.
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4. Der Kläger betreibt auch kein anderes Unternehmen nach dem abschließenden Katalogtatbestand von § 24 Abs 1 S 1 KSVG. Die Pflicht zur KSA scheitert insofern daran, dass der Kläger kein typischer Verwerter von Kunst oder Publizistik ist.
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a) Dem Unternehmensbegriff steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger ein eingetragener Verein ist, denn das KSVG unterwirft Unternehmen ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der es betrieben wird, der Abgabepflicht. Abgabepflichtige Unternehmen können daher von natürlichen und juristischen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden (stRspr, BSGE 116, 185 = SozR 4-5425 § 25 Nr 10, RdNr 23; BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 19 mwN). Selbst das Grundrecht der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 1 und 3 GG) sowie die Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) verbürgen nicht, dass ein gemeinnütziger Verein von der KSA grundsätzlich befreit wäre (vgl BSG Beschluss vom 28.6.1994 - 3/12 BK 2/93 - Juris RdNr 8, dazu Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 23.9.1995 - 1 BvR 47/93).
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b) Der Kläger ist aber kein "professioneller Kunstvermarkter" im Sinne des Katalogtatbestands von § 24 Abs 1 S 1 KSVG. Dort erfasst das Gesetz die speziellen Unternehmensarten, bei denen sich schon aus ihrem Zweck heraus ergibt, dass sie typischerweise künstlerische bzw publizistische Leistungen für ihre Unternehmung nachhaltig nutzen. Der in § 24 Abs 1 S 1 KSVG aufgeführte abschließende Katalog speziell benannter Unternehmensarten entspricht dem Anliegen des Gesetzes, alle Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die zur Erreichung ihres Unternehmensziels typischerweise regelmäßig künstlerische bzw publizistische Leistungen verwerten (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122). Das Betreiben einer der in § 24 Abs 1 S 1 KSVG aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle Kunstvermarktung" (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 9 f; BSGE 80, 141, 143 = SozR 3-5425 § 24 Nr 16 S 103 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 116). Der 3. Senat des BSG hat das in § 24 Abs 1 S 1 KSVG nicht wörtlich enthaltene, aber stets mit zu prüfende Merkmal der "Professionalität" ständig im Sinne von "nicht nur gelegentlich" oder "nachhaltig" ausgelegt (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 44; Nr 16 S 103 f).
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c) Auch der - von der Beklagten hier (nur noch) für relevant gehaltene - Katalogtatbestand der "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG setzt eine solche professionelle Kunst- bzw Publizistikverwertung als wesentlichen Unternehmenszweck voraus. Dieses Normverständnis folgt aus der Gesetzeshistorie (dazu d) und einer verfassungskonformen Auslegung (dazu e). Danach ist der Katalogtatbestand der Nr 7 auf den wesentlichen Unternehmenszweck der nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte teleologisch einzuengen. Unternehmen, die dieser Typik entsprechen, sind zB Werbeagenturen, Werbeberater, Public-Relations-Agenturen, Multimedia-Agenturen, Werbegemeinschaften (vgl Nordhausen in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 138). Das Unternehmen des Klägers entspricht einer solchen Typik nicht (vgl dazu unten f).
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d) Die Gesetzeshistorie der Abgabetatbestände für kunstverwertende Unternehmen im Bereich der Werbung bzw Öffentlichkeitsarbeit ist maßgeblich durch das BVerfG geprägt worden. In seiner Entscheidung vom 8.4.1987 (BVerfGE 75, 108, 161 f = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 14 f) hat das BVerfG Bedenken erhoben, dass - wie noch im KSVG 1981 - die Verwertung von Kunst oder künstlerischen Darbietungen zur Eigenwerbung von Unternehmen nicht wie die Fremdwerbung für Dritte gleichermaßen der Abgabepflicht unterworfen war. Handelten die Eigenwerbung betreibenden Unternehmen wie professionelle Vermarkter, gebot es der Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), sie ebenfalls der Abgabepflicht wie typische (Fremd-)Werbeunternehmen zu unterwerfen. Daraufhin sind mit § 24 Abs 1 S 2 KSVG (idF des Gesetzes vom 18.12.1987, BGBl I 2794 mW zum 1.1.1988) auch jene Unternehmer in die Abgabepflicht einbezogen worden, die "wie professionelle Vermarkter" Werbung für das eigene Unternehmen - aber ohne Beauftragung einer Werbeagentur - betreiben. Nach wie vor sollten jedoch diejenigen Unternehmer nicht als professionelle Vermarkter im Sinne des KSVG angesehen werden, die nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zur finanziellen Sicherung der KSVG, BT-Drucks 11/862, S 8 Zu Art 1 zu Nr 1 <§ 24 Abs 1 KSVG>). Die spätere Neuregelung der Fremd- und Eigenwerbung iS von § 24 Abs 1 und 2 KSVG (idF des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 1988, 2606 mW zum 1.1.1989) hielt an der abschließenden Aufzählung von typischen Kunst bzw Publizistik verwertenden Unternehmen fest, fügte aber eine Generalklausel in § 24 Abs 2 KSVG aF ein, die Unternehmen abgabepflichtig machte, wenn der Unternehmenszweck zwar nicht dieser Typik entsprach, die aber ständig künstlerische Werke und Leistungen nutzten und in diesem Zusammenhang Einnahmen erzielten (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des KSVG, BT-Drucks 11/2964 S 18 Zu Nr 5 <§ 24 Abs 1, 2 KSVG>).
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e) Das Erfordernis der auf den wesentlichen Zweck der nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Kunst- bzw Publizistikvermarktung nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG gerichteten Unternehmenstätigkeit ist auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten.
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(aa) Für die Auferlegung eines fremdnützigen Sozialversicherungsbeitrags, der sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt, bedarf es mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) eines sachlichen Grundes (vgl Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, dazu in Bezug auf das KSVG BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 3 f). Die besondere Rechtfertigung für die Abgabelast nach dem KSVG hat das BVerfG vor allem im besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen Künstlern und Publizisten einerseits und Vermarktern andererseits gesehen. Dieses Verhältnis ist von einer besonderen Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der - typischerweise wirtschaftlich Schwächeren - selbstständigen Künstler und Publizisten geprägt, ähnlich wie in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis (vgl BVerfGE 75, 108, 159 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 12 f). Für die Abgrenzung des abgabepflichtigen Personenkreises ist insbesondere die "Professionalität der Vermarktung", neben der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, als sachgerechtes Kriterium für die Auferlegung der KSA-Pflicht anerkannt worden. Umgekehrt bedeutet dies, dass Unternehmen, die Leistungen von Künstlern oder Publizisten nicht oder nicht professionell vermarkten, auch keine KSA zahlen müssen. Eine nur gelegentlich vermarktende Tätigkeit reicht hierfür nicht aus, denn darauf können Unternehmen nicht ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage oder ihren Unternehmensgegenstand aufbauen. Ob die Künstler bzw Publizisten selbst der Versicherungspflicht unterliegen, ist insofern nicht entscheidend (vgl BVerfGE aaO, S 155 f, 160 = SozR aaO S 10, 13 f).
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(bb) Diese enge Auslegung des Katalogtatbestands der Nr 7 dient schließlich auch der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der Abgabepflicht für KSA-pflichtige Unternehmen. Denn bei der Auslegung abgaberechtlicher Normen, zu denen § 24 KSVG zählt, ist zusätzlich der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit zu beachten, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Belastung vorausberechnen kann (vgl zB BVerfGE 19, 253, 267; 34, 348, 365) und dass unbestimmte Rechtsbegriffe den Grundsätzen der Normenklarheit und der Justiziabilität genügen (vgl BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 16 mwN). Diese Aspekte berücksichtigt die Beklagte nicht ausreichend, wenn sie meint, dass die von ihr vorgenommene Auslegung des Katalogtatbestands dazu diene, die Künstlersozialversicherung auf eine möglichst breite Finanzierungsgrundlage zu stellen.
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f) Dass der Kläger keine typische, nachhaltige Kunstvermarktung betreibt, steht nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG fest (§ 163 SGG).
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Wie bereits ausgeführt (siehe oben unter 3.), besteht danach der wesentliche Zweck des Vereins im Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und in dem Schutz vor Diskriminierungen gegenüber diesen Menschen. Der Verwirklichung dieser Ziele dient die jährliche CSD-Veranstaltung in Berlin. Im Kern und im Vordergrund der gemeinnützigen Vereinstätigkeit steht die Organisation und die Durchführung einer politischen Demonstration, die von einem künstlerischen Abendprogramm lediglich flankiert wird. Der nur begleitenden Inanspruchnahme von künstlerischer bzw publizistischer Tätigkeit fehlt es an dem Maß, das die gelegentliche Inanspruchnahme von Künstlern und Publizisten an Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit überschreitet. Denn dafür reicht es nicht aus, wenn künstlerische oder publizistische Aufträge lediglich im Rahmen einer nur einmal jährlich stattfindenden Großveranstaltung erteilt werden, selbst wenn der CSD angesichts seiner Größe und Bedeutung mit erheblicher Vorbereitung und organisatorischem Planungsaufwand einhergehen mag. Die prägende Tätigkeit liegt zweifelsfrei in der Organisation und Durchführung einer gesellschaftspolitischen Demonstration. Beim CSD-Aufzug in Berlin besteht das Ziel nicht in der Organisation einer primär künstlerischen oder publizistischen Veranstaltung, sondern in der Kundgabe der freien Meinungsäußerung der Demonstrierenden. Im Vordergrund steht das Eintreten für die gesellschaftliche Anerkennung und Gleichstellung von Menschen, die der Schwulen-, Lesben- und Transgender-Gemeinschaft zugehörig sind. Die Inanspruchnahme von künstlerischen bzw publizistischen Leistungen durch den Kläger beträgt insoweit nur wenige Stunden pro Jahr. Durch diese Betätigung wird der Kläger nicht schon zu einem professionellen, der Abgabepflicht unterliegenden Verwerter von Kunst oder Publizistik. Seine wesentliche Tätigkeit bleibt die eines Organisators einer Großdemonstration zur Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden (vgl zu diesem Akzent in einem ähnlichen Fall BVerwGE 129, 42 RdNr 14 ff <"Fuckparade"> zu Art 8 GG; vgl auch mit Blick auf Art 5 Abs 1 GG BayVGH, Urteil vom 8.3.2010 - 10 B 09.1102 - Juris, <"CSD München">; enger bei der Abwägung zum Vorliegen einer Versammlung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes BVerfG Beschluss vom 12.7.2001 - 1 BvQ 28/01 ua - Juris <"Fuckparade" und "Love Parade">).
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g) Mangels Ausübung einer typisch kunstverwertenden Unternehmenstätigkeit kann der Senat offenlassen, ob der Kläger - wie die Beklagte meint - überhaupt "Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" betreibt. Öffentlichkeitsarbeit ist allerdings neben der herkömmlichen Werbung ein eigenständiger und gleichrangiger Abgabegrund. Die Abgabepflicht eines Unternehmers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG besteht, wenn der Unternehmer entweder Werbung für Dritte oder aber Öffentlichkeitsarbeit für Dritte mit der aufgezeigten professionellen Nachhaltigkeit betreibt. Eine exakte Abgrenzung zwischen der Werbung einerseits und der Öffentlichkeitsarbeit andererseits ist somit nicht erforderlich. Vielfach werden beide Tätigkeitsbereiche nebeneinander abgedeckt. Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen in der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39). Für die (Fremd-)Werbung eines Unternehmens ist es erforderlich, dass der Werbeunternehmer versucht, die umworbenen Personen für das Werbeziel eines Dritten zu gewinnen. Daher sind - klassisch - insbesondere Werbeagenturen abgabepflichtig, die im Auftrag ihrer Kunden Werbeproduktionen erstellen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 8).
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Der Öffentlichkeitsarbeit bzw (Fremd-)Werbung für Dritte dürfte hier allerdings schon entgegenstehen, dass dem Kläger gar kein Mandat von einer konkreten Person bzw Personengruppe - im Sinne eines Auftrags (vgl zu diesem Erfordernis BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 41-43) - zur Öffentlichkeitsarbeit oder zur Werbung erteilt worden ist. Daher bleibt zweifelhaft, ob die am CSD teilnehmenden vielfältigen Personengruppen wie etwa Lesben, Schwule, Trans- Inter-, Bisexuelle und Transvestiten, aber auch Menschen, die sich keiner solchen Gruppe zugehörig fühlen, überhaupt eine Vertretung oder Gewinnung ihrer Interessen durch den Kläger wünschen, befürworten, sich hiervon distanzieren oder sich jeglicher Position enthalten.
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5. Der Kläger - als ein nicht typisch kunstverwertendes Unternehmen - ist auch nicht etwa deshalb zur KSA verpflichtet, weil er Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit zu eigenen Zwecken betreibt (vgl zu diesen Abgabetatbeständen allgemein auch Urteil des Senats vom 28.9.2017 - B 3 KS 3/15 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). § 24 Abs 1 S 2 KSVG (idF des Gesetzes vom 13.6.2001, BGBl I 1027) regelt die Abgabepflicht für Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Diese Norm greift selbst dann nicht ein, wenn unterstellt wird, dass der Kläger im Rahmen des CSD der Öffentlichkeit seinen satzungsmäßigen Zweck präsentiert und mit Hilfe der beauftragten selbstständigen Künstler zugleich auch öffentlichkeitswirksam für sich selbst wirbt. Die Abgabepflicht scheitert auch hier daran, dass der Kläger nicht - über das Maß der nur gelegentlichen Auftragsvergabe an Künstler bzw Publizisten hinaus (siehe bereits oben 4.) - eine hierauf bezogene nachhaltige Unternehmenstätigkeit ausübt.
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a) Das Erfordernis der nachhaltigen Unternehmenstätigkeit setzt eine auf Wiederholung und auf unbestimmte Dauer angelegte, nicht nur gelegentliche Betätigung voraus (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 28; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 56 f). Hierfür sind sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Kalenderjahr maßgebend. Die Häufigkeit einer Veranstaltung ist in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind. Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem KSVG zu unterwerfen (vgl bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 58).
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b) Eine nicht nur gelegentliche Auftragsvergabe an Künstler hat der erkennende 3. Senat des BSG in seiner Rechtsprechung als gegeben erachtet, wenn jährlich zwei bis drei Veranstaltungen ausgerichtet wurden, bei denen ein Unternehmen als Vermarkter fremder künstlerischer Leistungen auftrat (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 58, Nr 16 S 103). Hingegen hat es der Senat abgelehnt, von regelmäßiger und nachhaltiger Kunstvermarktung auszugehen, wenn pro Jahr nur eine musikalische Veranstaltung mit vermarktendem Charakter und eine weitere Veranstaltung lediglich sporadisch durchgeführt wurde. Dieser Umfang war grundsätzlich nicht ausreichend, um die Abgabepflicht zu erfüllen (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 116). Allerdings hat der Senat darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise unter besonderen Umständen dann der Unternehmensbegriff auch bei einer jährlichen Veranstaltung erfüllt sein könnte, wenn diese nur einmal jährlich oder gar in größeren Abständen stattfindet. Dies könne vorliegen bei mehreren Tagen oder Wochen umfassende Großveranstaltungen, die umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsarbeiten erforderten und organisiert werden müssten, und wenn für die Veranstaltung auch selbstständige Künstler engagiert wurden (vgl BSG aaO S 116 f). Auch hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall indessen, weil der CSD Berlin eine nur einmal jährlich stattfindende Halbtagesveranstaltung ist und die wesentlichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten der Durchführung der Demonstration dienen (siehe oben 4.).
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6. Der Kläger ist auch nach der Auffangvorschrift des § 24 Abs 2 KSVG (idF des Gesetzes vom 13.6.2001, BGBl I 1027, sog Generalklausel) nicht zur KSA verpflichtet.
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Danach sind Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt nach § 24 Abs 2 S 2 KSVG vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Mit dieser Norm sollte eine Abgabepflicht auch unabhängig vom wesentlichen Zweck des Unternehmens eintreten, wenn die Auftragserteilung an selbstständige Künstler ein gewisses Maß (= mindestens drei Veranstaltungen pro Jahr) überschreitet (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung 11. Ausschuss> zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - BT-Drucks 14/5066 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze, BT-Drucks 14/5792 S 27 Zu Nr 16). Durch die Vorgabe von nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr wurde die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 S 1 KSVG auf die genannte Anzahl von Veranstaltungen ausdrücklich beschränkt. Das LSG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der CSD Berlin diese Schwelle nicht überschreitet. Trotz der Aufteilung des CSD Berlin in eine Parade und in ein flankierendes Abendprogramm handelt es sich um eine einheitliche Veranstaltung. Unerheblich ist daher, ob im Rahmen der einen Veranstaltung auf mehreren Bühnen gleichzeitig oder nacheinander künstlerische bzw publizistische Darbietungen im Sinne von einzelnen Aufträgen durchgeführt werden. Das Gesetz knüpft nicht an die Häufigkeit der Aufträge von künstlerischen bzw publizistischen Darbietungen, sondern ausdrücklich an die Anzahl der "Veranstaltungen" an. Eine andere Auslegung wäre auch mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbar (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 14 RdNr 33).
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7. Schließlich steht das Ergebnis im Einklang mit der - hier allerdings noch nicht einschlägigen - Regelung von § 24 Abs 3 KSVG (eingefügt durch Gesetz vom 30.7.2014, BGBl I 1311 mW zum 1.1.2015). Danach werden Aufträge nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten iS von § 24 Abs 1 S 2 oder Abs 2 S 1 KSVG erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach § 24 Abs 1 S 2 oder Abs 2 S 1 KSVG erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt (Satz 1); § 24 Abs 2 S 2 KSVG bleibt insoweit unberührt (Satz 2). Danach ist eine Auftragserteilung auch dann nur gelegentlich und löst keine Abgabepflicht aus, wenn in einem Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 S 2 KSVG durchgeführt werden, selbst wenn das Entgelt für beauftragte selbstständige Künstler oder Publizisten die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro übersteigt (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 14 RdNr 31, 43-44; siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes, BT-Drucks 18/1530, S 14 Zu Art 2 Zu Nr 2).
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8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 und 3 VwGO.
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9. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm §§ 42, 47 Abs 1, 52 Abs 3 GKG. In Streitigkeiten über die KSA dem Grunde nach richtet sich der Streitwert zwar im Regelfall nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren (vgl BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5). Angesichts der im vorliegenden Fall festgesetzten KSA von 763,34 Euro für fünf Jahre bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für die Bestimmung eines höheren Streitwerts als die festgesetzte KSA.
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