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BSG 09.10.2012 - B 5 R 54/11 R
BSG 09.10.2012 - B 5 R 54/11 R - Gesetzliche Rentenversicherung - Beitragserstattung - mitgliedstaatliche Versicherungszeit - europäisches Koordinationsrecht
Normen
Art 1 Buchst r EWGV 1408/71, Art 9 Abs 2 EWGV 1408/71, Art 45 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 15 Abs 3 EWGV 574/72, Art 45 AEUV, Art 45ff AEUV, § 5 Abs 1 SGB 6, § 6 SGB 6, § 7 Abs 2 S 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 51 Abs 1 SGB 6, § 210 Abs 1 Nr 1 SGB 6 vom 20.04.2007, § 210 Abs 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 210 Abs 6 S 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 210 Abs 6 S 3 SGB 6 vom 20.04.2007, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG vom 26.03.2008
Vorinstanz
vorgehend SG Duisburg, 21. Januar 2010, Az: S 10 R 318/05, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Februar 2011, Az: L 14 R 211/10, Urteil
Leitsatz
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Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten haben bei der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über den Erwerb eines Beitragserstattungsanspruchs dieselbe Rechtsqualität wie inländische Versicherungszeiten und sind bei der mitgliedstaatlichen Zusammenrechnung grundsätzlich so zu berücksichtigen, wie sie der mitgliedstaatliche Versicherungsträger bescheinigt hat.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2011 und des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Januar 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
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Die Klägerin legte vom 1.10.1994 bis 1.6.1995 in Frankreich Versicherungszeiten im Umfang von fünf Trimestern zurück (Auskunft des französischen Rentenversicherungsträgers vom 30.3.2005 auf Formblatt E 205 F). Im Inland erwarb sie 48 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten. Mit Wirkung zum 13.2.2004 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
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Den Antrag, ihr die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten, lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin mit 48 inländischen und 15 ausländischen Beitragsmonaten die allgemeine Wartezeit erfüllt habe und daher zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei (Bescheid vom 15.4.2005 und Widerspruchsbescheid vom 4.10.2005).
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Das SG Duisburg hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Beiträge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten (Urteil vom 21.1.2010). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 11.2.2011): Die Klägerin habe einen Anspruch auf Beitragserstattung, weil sie nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren seien neben den 48 inländischen nur 9 und nicht 15 ausländische Kalendermonate mit Beitragszeiten anzurechnen. Denn es sei allein auf die tatsächlich zurückgelegten Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und nicht auf die vom französischen Rentenversicherungsträger bescheinigten Trimester abzustellen. Entsprechende Versicherungszeiten habe die Klägerin in Frankreich aber nur vom 1.10.1994 bis 1.6.1995 zurückgelegt. Hierdurch werde das Recht des französischen Staates, selbst zu entscheiden, welche Zeiten als Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten anzusehen seien, nicht in Frage gestellt. Für die Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten durch den deutschen Rentenversicherungsträger gälten aber wegen der Erforderlichkeit der Koordinierung verschiedener Rechtssysteme die Normen der Verordnung <VO> (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl 2004 Nr L 166, 1 ff) und nicht die speziellen Regelungen des französischen Rechtssystems.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 210 Abs 1 SGB VI iVm Art 9 Abs 2 und Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl 1971 Nr L 149, 2 ff): Die VO (EWG) Nr 1408/71 und die VO (EWG) Nr 574/72 des Rates vom 21.3.1972 über die Durchführung der VO (EWG) Nr 1408/71 (ABl 1972 Nr L 74, 1 ff) seien hier noch anwendbar, weil maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der Tag sei, an dem die Klägerin die Beitragserstattung im September 2004 beantragt habe. Das LSG missachte die europäischen Vorgaben aus Art 42 Abs 1 und Art 15 Abs 3 VO (EWG) Nr 574/72, wenn es für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht auf die vom französischen Versicherungsträger bescheinigten Trimester, sondern allein auf die in dem französischen Versicherungsverhältnis zurückgelegten und nach Maßstäben des deutschen Rechts auf Grund der Beschäftigungsdauer ermittelten Zeiten abstelle. Das LSG beurteile die Rechtslage unzulässigerweise nach einer angenommenen Sachverhaltsgleichstellung und übertrage die deutschen Sozialrechtsverhältnisse auf die Gegebenheiten in anderen Mitgliedstaaten der EU. Richtigerweise sähen die europarechtlichen Vorschriften über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Art 9 Abs 2 und Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 eine Gleichstellung von Tatbeständen vor, indem die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten unabhängig von den zu ihrer Entstehung erforderlichen Tatbestandsmerkmalen des fremden Rechts berücksichtigt würden. Maßgebend für die Bestimmung der Versicherungszeiten sei ausschließlich das nationale Recht des Staates, nach dessen Recht sie entstanden seien. Das Gemeinschaftsrecht sei lediglich koordinierendes Recht zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten und belasse diesen ihre nationale Souveränität, zB über Versicherungszeiten nach ihrem Recht zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des LSG bestehe ein Unterschied zwischen der Prüfung der Belegung mit Pflichtbeiträgen bei den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einerseits und der Erfüllung der Wartezeit andererseits. Denn anders als bei der Wartezeit werde bei den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine bestimmte Anzahl von Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit verlangt. Es solle daher nicht zu Lasten des Wanderarbeitnehmers gehen, wenn nach nationalem Recht eines anderen Mitgliedstaates nicht Monat für Monat eine Versicherungszeit entstehe, obwohl die Beschäftigung oder Tätigkeit dort versichert sei.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Januar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG (vgl BSGE 86, 262, 264 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 4; SozR 3-2600 § 207 Nr 1 S 2) ist abzuweisen. Die im Bescheid der Beklagten vom 15.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2005 getroffene Feststellung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge, ist rechtmäßig.
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1. Einer Sachentscheidung entgegenstehende, von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Insbesondere war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG nicht von einer vorherigen - hier unterbliebenen - Zulassung abhängig. Die streitige Beitragserstattung betrifft eine Geldleistung von mehr als 750 Euro und überschreitet damit die ab 1.4.2008 maßgebliche Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG (idF von Art 1 Nr 24 des SGG/ArbGGÄndG vom 26.3.2008, BGBl I 444), die hier anwendbar ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem SG nach dem genannten Stichtag stattgefunden hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 6 RdNr 14 ff). Ob die Wertgrenze überschritten ist, kann das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises selbst klären und eine überschlägige Berechnung vornehmen (vgl BSG SozR 4-4300 § 64 Nr 1 RdNr 6; SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 11 f; BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 3 RdNr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 144 RdNr 15b mwN; vgl zur Zulässigkeit des Freibeweises durch das Revisionsgericht ebenso BGH vom 5.11.2009 - IX ZR 131/07 - Juris RdNr 8; BAG vom 18.1.2012 - 7 AZR 211/09 - Juris RdNr 17): Die Klägerin hat laut Versicherungsverlauf vom 14.4.2005 in der Zeit vom 1.2.2000 bis 12.2.2002 24 Monate mit Pflichtbeiträgen aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung zurückgelegt, denen Arbeitsentgelte in Höhe von insgesamt rund 50 882 Euro zugrunde liegen. Ausgehend von den Beitragssätzen des Jahres 2000 (19,3 %) und der Jahre 2001 und 2002 (19,1 % des Bemessungsentgelts) ergibt sich ein von der Klägerin getragener Beitragsanteil iHv ca 4885 Euro.
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2. Die Klage ist jedoch - entgegen der Ansicht des LSG und des SG - unbegründet. Die Beklagte hat nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2005 den Antrag der Klägerin auf Erstattung der gezahlten Beiträge aus September 2004, zu dem sie am 22.11.2004 den förmlichen Antrag ausgefüllt bei der Beklagten eingereicht hatte, abgelehnt. Hiergegen bestehen entgegen der Auffassung der Instanzgerichte keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Entgegen dem Grundsatz, dass bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist, kommt es für die Prüfung des Beitragserstattungsanspruchs allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung an; spätere Änderungen der materiellen Sach- und Rechtslage sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für etwaige einen Anspruch auf Beitragserstattung ausschließende Gründe, die erst im Laufe des Verfahrens eintreten. Auch für diesen Fall bleibt die materielle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (stRspr, vgl BSG SozR 2200 § 1303 Nr 5 S 11 f mwN; BSGE 86, 262, 265 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 5 mwN; BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 15 und Nr 3 RdNr 20). Daher beurteilt sich der Anspruch der Klägerin nach der im Zeitpunkt der Antragstellung (September 2004) geltenden Rechtslage.
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Die Anspruchsgrundlage für die begehrte Beitragserstattung ist somit § 210 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791). Danach werden Beiträge auf Antrag Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Weitere Voraussetzung ist, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs 2 SGB VI).
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a) Die Klägerin hat den hiernach erforderlichen Antrag auf Beitragserstattung nach den insoweit verbindlichen Feststellungen des LSG im September 2004 gestellt.
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b) Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen war die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Beamtin auf Lebenszeit auf Grund der Ernennung mit Wirkung zum 13.2.2004 und damit versicherungsfrei (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI). Auch versicherungsfreie Personen sind "nicht versicherungspflichtig" iS des § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI (vgl LSG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008 - L 21 R 677/08 - Juris RdNr 23; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.1.2004 - L 8 RA 46/03 - Juris RdNr 10; LSG Berlin vom 21.10.2003 - L 16 RJ 70/02 - Juris RdNr 10). Entgegen der Auffassung des 13. Senats im Urteil vom 10.7.2012 (SozR 4-2600 § 210 Nr 3 RdNr 34) ist eine Beschränkung der Gruppe der "nicht versicherungspflichtigen" Versicherten in § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI in der bis zum 10.8.2010 geltenden Fassung (aF), die insofern der vorliegend einschlägigen entspricht, auf Personen, die - wie der dortige Kläger - aktuell keinem Versicherungspflichttatbestand unterfallen, weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten. In Ermangelung einer eigenständigen Umschreibung knüpft das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung insofern unmittelbar an die Regelungen zum Deckungsverhältnis an. "Nicht versicherungspflichtig" sind daher unzweifelhaft diejenigen, auf die bereits kein Versicherungspflichttatbestand (§§ 1 ff SGB VI) Anwendung findet. Ist indessen ein Versicherungspflichttatbestand einschlägig, hat dieser Umstand für sich allein keine Bedeutung und repräsentiert ein bloßes Zwischenergebnis, wenn gleichzeitig eine gesetzliche Rechtsfolgenreduktion (zB § 1 S 3 SGB VI), eine gesetzliche Anordnung der Versicherungsfreiheit (§ 5 SGB VI) oder eine Befreiungsentscheidung der Verwaltung (§ 6 SGB VI) die Versicherungspflicht endgültig entfallen lassen. Eine Rechtsfolge der Versicherungspflicht "dem Grunde nach" gibt es nicht (s exemplarisch BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 13). "Nicht versicherungspflichtig" iS des § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI aF sind Personen daher in allen genannten Fällen.
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§ 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI in der bis zum 10.8.2010 geltenden Fassung ist ein tatbestandlicher Ausschluss von Versicherungsfreien - wie der Klägerin im vorliegenden Fall - oder von der Versicherungspflicht Befreiter bzw eine grundsätzliche Beschränkung auf Ausländer im Ausland nicht zu entnehmen. Hiervon ging bis zur Entscheidung des 13. Senats vom 10.7.2012 praktisch einhellig die dort auch zitierte (aaO RdNr 34) Literatur aus. Ebenso war das BSG zu den insofern unveränderten Vorgängerregelungen der §§ 1303 Abs 1 S 1 RVO, 82 Abs 1 S 1 AVG davon ausgegangen, dass auch bei von der Versicherungspflicht Befreiten die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung iS dieser Normen "entfallen" war (BSG SozR 3-6050 Art 9 Nr 1). Schließlich entspricht ein weites Verständnis der Tatbestandsvoraussetzung "nicht versicherungspflichtig" auch dem Sprachgebrauch des Gesetzes in den komplementären Regelungen zur freiwilligen Versicherung. Ebenso wie bei den Vorgängerregelungen der §§ 1233 RVO, 10 AVG, 33 RKG war auch für den vorliegend noch einschlägigen § 7 SGB VI aF (ebenfalls in der bis zum 10.8.2010 geltenden Fassung) davon auszugehen, dass der zusammengesetzte Begriff "Personen, die nicht versicherungspflichtig sind" (Abs 1 aaO) auch Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite mit umfasst. Sobald nämlich die in Abs 2 S 1 aaO für die Untergruppe der Versicherungsfreien und von der Versicherung Befreiten angeordnete zusätzliche Bedingung der Wartezeiterfüllung eingetreten war, ergab sich das Recht zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich auch für diesen Personenkreis unter den weiteren Voraussetzungen dieser Norm aus Abs 1. Folgerichtig konnte daher bei der Aufhebung von § 7 Abs 2 SGB VI aF mWv 11.8.2010 davon ausgegangen werden, dass § 7 Abs 1 SGB VI nunmehr für alle "nicht Versicherungspflichtigen" einschließlich der Versicherungsfreien und von der Versicherung Befreiten den Zugang zur freiwilligen Versicherung unter gleichen Bedingungen eröffnet.
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Schließlich drängt sich für § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI in der bis zum 10.8.2010 geltenden Fassung auch nicht ohne Weiteres auf, dass es an einer sachlichen Rechtfertigung für die unterschiedliche Zulassung von Personengruppen zur Beitragserstattung nach Maßgabe ihres Ausschlusses von der freiwilligen Beitragsentrichtung fehlen könnte. § 7 Abs 1 SGB VI aF eröffnet entsprechend der Zielsetzung des RRG 1972 grundsätzlich den Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung und geht im Rahmen einer zulässigen Typisierung (BVerfGE 102, 68 ff = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) von einer Schutzbedürftigkeit der Betroffenen aus, die jedenfalls die Möglichkeit einer freiwilligen Zugehörigkeit zum System erfordert. Folgerichtig ist daher für den von dieser Regelung erfassten Personenkreis die gleichzeitige Möglichkeit der Lösung durch die Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen, während sie (nur) den ausnahmsweise nach § 7 Abs 2 SGB VI aF von der freiwilligen Versicherung Ausgeschlossenen eröffnet wird. Der Gesetzgeber ist dabei nicht gehindert, den komplementären Regelungsbereichen eine jeweils identische Einschätzung der typisierten sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde zu legen. Insofern ist die Situation der in einer aktuellen Beschäftigung (vgl BVerfG SozR 4-2600 § 7 Nr 2) Versicherungsfreien und von der Versicherung Befreiten, die erst mit Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zur Beitragsentrichtung zugelassen und ab dann von der Erstattung ausgeschlossen sind, durchaus unterschiedlich gegenüber derjenigen der zur freiwilligen Versicherung ohne Beschränkung nach § 7 Abs 1 SGB VI aF Berechtigten, die damit von vorneherein von der Beitragserstattung ausgeschlossen sind. Ausweislich der in den §§ 5, 6 SGB VI zum Ausdruck kommenden Wertung bedürfen nämlich Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich aufgrund anderweitiger Absicherung nicht und erhalten erst dann ausnahmsweise wieder Zugang zum System, wenn durch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eine ausreichende individuelle Beziehung hergestellt ist. Das BVerfG hat im Blick auf diese Zuordnung zu einem anderen Sicherungssystem den grundsätzlichen Ausschluss versicherungsfreier Beamter wie der Klägerin von der freiwilligen Versicherung ausdrücklich für verfassungsgemäß erachtet und die Rückausnahme für Beamte mit erfüllter Wartezeit als "jedenfalls nicht evident unsachlich" bezeichnet (BVerfGE 49, 192 ff = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 19). Damit erscheint umgekehrt auch die "Privilegierung" der Ausgeschlossenen bei der Beitragserstattung nicht von vorneherein sachwidrig.
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c) Letztendlich kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des 13. Senats vom 10.7.2012 auf dieser Auffassung beruht. Die Klägerin, bei der im Zeitpunkt der Antragstellung 24 Kalendermonate seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht abgelaufen waren, ohne dass erneut Versicherungspflicht eingetreten wäre (§ 210 Abs 2 SGB VI), erfüllt nämlich mit 63 Kalendermonaten an anrechenbaren Beitragszeiten die allgemeine Wartezeit. Damit war sie entgegen der Auffassung des LSG nach § 7 Abs 1 S 1 SGB VI aF zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt und umgekehrt von der Beitragserstattung ausgeschlossen (§ 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI aF).
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Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 Abs 1 S 1 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19.2.2002 (BGBl I 754) fünf Jahre, wobei Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten angerechnet werden (§ 51 Abs 1 und 4 SGB VI idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004 <BGBl I 1791>). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs 1 S 1 SGB VI idF der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19.2.2002 <BGBl I 754>). Nach § 55 Abs 1 S 2 SGB VI sind auch solche Zeiten Pflichtbeitragszeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Nach § 185 Abs 2 S 1 SGB VI idF der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19.2.2002 (BGBl I 754) gelten die im Rahmen der Nachversicherung gezahlten Beiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.
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Auf dieser Grundlage liegen für die Klägerin zwar in der deutschen Rentenversicherung insgesamt nur 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor, so dass sie mit deutschen Versicherungszeiten die für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erforderliche Vorversicherungszeit noch nicht erfüllt hat. Im Rahmen des § 7 Abs 2 S 1 SGB VI aF sind jedoch auch die von ihr in Frankreich nach französischem Recht zurückgelegten 15 Kalendermonate zu berücksichtigen. Dies ergibt sich, da vorliegend Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung im Streit stehen (§ 23 Abs 1 Nr 1 lit d SGB I), aus Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 iVm Art 15 Abs 3 VO (EWG) Nr 574/72. Nichts anderes gälte nach Art 9 Abs 2 VO (EWG) Nr 1408/71, wenn es im Rahmen des Deckungsverhältnisses um die Voraussetzungen der freiwilligen (Weiter-)Versicherung ginge.
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Gemeinschaftsrechtlicher Maßstab für den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Antragstellung sind - jeweils in der Fassung der VO (EG) Nr 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 (ABl 2004 Nr L 100, 1 ff) - noch die Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 sowie 574/72 (vgl BSGE 107, 66 = SozR 4-4200 § 7 Nr 21, RdNr 28; ebenso FG Düsseldorf, Urteile vom 2.11.2010 - 10 K 1301/10 Kg - Juris RdNr 21 und vom 1.2.2011 - 10 K 2301/08 Kg - Juris RdNr 33 f). Die VO (EWG) Nr 1408/71 ist gemäß Art 90 Abs 1 der VO (EG) Nr 883/2004 erst zum 1.5.2010 durch diese VO ersetzt worden. Die VO (EG) Nr 883/2004 trat zwar bereits am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (Art 91 S 1 aaO), erlangte nach Art 91 S 2 aaO jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung - der VO (EG) Nr 987/2009 - am 1.5.2010 (Art 97 S 2 der VO <EG> Nr 987/2009) Geltung. Zu diesem Zeitpunkt ist entsprechend die VO (EWG) Nr 574/72 durch Art 96 Abs 1 S 1 VO (EG) Nr 987/2009 aufgehoben worden.
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Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 sieht vor: "Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbstständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte".
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In dem vorliegenden Rechtsstreit sind weder Versicherungszeiten in einem Sondersystem für Arbeitnehmer nach Art 45 Abs 2 VO (EWG) Nr 1408/71 (dies ist in der deutschen Rentenversicherung die knappschaftliche Rentenversicherung; vgl Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 45 RdNr 42) noch in einem Sondersystem für Selbstständige nach Art 45 Abs 3 VO (EWG) Nr 1408/71 (in Deutschland die Alterssicherung für Landwirte; vgl Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 45 RdNr 47) im Streit. Die weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten in Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 ("soweit erforderlich") ist ebenfalls gegeben, da die Klägerin, wie bereits ausgeführt, die allgemeine Wartezeit allein unter Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten noch nicht erfüllt hat.
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Die Klägerin hat durch ihre Beschäftigung in Frankreich Versicherungszeiten nach französischem Rentenversicherungsrecht in einem Umfang von fünf Trimestern erworben. Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich bei französischen Beitragstrimestern um Versicherungszeiten iS des Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71. Bei der Anwendung der Zusammenrechnungs- und Berechnungsvorschriften der VO (EWG) Nr 1408/71 ist die Definition des Begriffs "Versicherungszeit" in Art 1 lit r dieser Verordnung zugrunde zu legen (vgl EuGH Urteil vom 3.10.2002 - C-347/00 <Barreira Pérez> - Juris RdNr 28). Hiernach sind Versicherungszeiten die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.
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Das LSG hat für den Senat verbindlich festgestellt, dass der französische Rentenversicherungsträger mit dem dafür vorgesehenen Formblatt E 205 F mitgeteilt hat, dass für die Klägerin für das Jahr 1994 zwei Trimester und für das Jahr 1995 drei Trimester an Versicherungszeiten vorliegen. Damit hat der französische Rentenversicherungsträger festgestellt, dass die Klägerin durch ihre Beschäftigung in Frankreich Versicherungszeiten nach den französischen Rechtsvorschriften in einem Umfang von insgesamt fünf Trimestern erworben hat. Entgegen der Auffassung des LSG sind die Beklagte und auch die deutschen Gerichte an diese Entscheidung iS des Art 1 lit r VO (EWG) Nr 1408/71 gebunden.
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Allgemein gilt, dass das europäische Koordinationsrecht zu keiner Harmonisierung der nationalen Rentenrechtsordnungen geführt hat. Vielmehr bleibt das nationale Rentenrecht unangetastet (vgl EuGH Urteil vom 20.10.1993 - C-297/92 <Baglieri> - Juris RdNr 17; Fuchs in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, VO (EG) Nr 883/2004 RdNr 119). Die VO (EWG) Nr 1408/71 hat kein gemeinsames europäisches System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern lässt eigene nationale Systeme bestehen und soll nur die nationalen Systeme koordinieren (vgl EuGH Urteile vom 12.7.1979 - C-266/78 <Brunori> - Juris RdNr 5 f, vom 5.7.1988 - C-21/87 <Borowitz> - Juris RdNr 23 mwN und vom 3.3.2011 - C-440/09 <Tomaszewska> - Juris RdNr 25 mwN). Einem solchen System ist immanent, dass die Voraussetzungen für den Aufbau von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten je nach dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, unterschiedlich sind. Diese Voraussetzungen werden, wie sich aus Art 1 lit r VO (EWG) Nr 1408/71 ergibt, ausschließlich von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt, nach denen die betreffenden Zeiten zurückgelegt worden sind. Bei dieser Festlegung der Voraussetzungen haben die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht zu beachten (EuGH Urteile vom 15.3.1978 - C-126/77 <Frangiamore> - Juris RdNr 5/9, vom 7.2.1990 - C-324/88 <Vella ua> - Juris <nur Leitsatz>, vom 3.10.2002 - C-347/00 <Barreira Pérez> - Juris RdNr 23, vom 20.1.2005 - C-306/03 <Salgado Alonso> - Juris RdNr 27 und 30 sowie vom 3.3.2011 - C-440/09 <Tomaszewska> - Juris RdNr 26 f).
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Maßgebend für das Vorliegen und den Umfang mitgliedstaatlicher Zeiten ist damit stets das Rentenrecht des Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden; der hiernach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten (Art 1 lit r VO <EWG> Nr 1408/71), dh mit Tatbestandswirkung (Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 45 RdNr 21; Fuchs in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, VO <EG> Nr 883/2004 RdNr 47; Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 3. EL April 2012, VO 883/04, K Art 1 RdNr 56; Hauschild, RVaktuell 2010, 299, 300). Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch andere Versicherungsträger oder Gerichte anderer Mitgliedstaaten der EU ist grundsätzlich nicht möglich (BSG SozR 3-6050 Art 45 Nr 2 S 4; SozR 3-6050 Art 9 Nr 1 S 4). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich vorzunehmen, wenn der mitgliedstaatliche Versicherungsträger bei der Feststellung der Versicherungszeiten Unionsrecht verletzt hat (BSG SozR 3-6050 Art 45 Nr 2 S 4 mwN). Hierfür fehlt es indes an Anhaltspunkten.
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Das LSG geht zu Unrecht davon aus, der französische Rentenversicherungsträger könne lediglich für seinen nationalen Bereich eine Bestimmung der Versicherungszeiten treffen, während die Festlegung, ob es sich hierbei um Versicherungszeiten iS des Art 1 lit r VO (EWG) Nr 1408/71 handele, den deutschen Behörden und Gerichten obliege. Es lässt unbeachtet, dass nach den europäischen Koordinierungsvorschriften zwischen der Bestimmung einer Versicherungszeit einerseits und der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten andererseits zu unterscheiden ist. Für die Bestimmung, ob und in welchem Umfang eine Versicherungszeit vorliegt, ist das jeweilige nationale Recht entscheidend, unter dem diese Zeiten zurückgelegt wurden (vgl Art 1 lit r VO <EWG> Nr 1408/71). Ob diese Zeiten allerdings in einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen und mit dortigen Zeiten zusammenzurechnen sind, ergibt sich demgegenüber nach dem Recht dieses Mitgliedstaates (vgl Art 45 Abs 1 S 2 VO <EWG> Nr 1408/71). Ist dies der Fall, sind die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten gegebenenfalls zum Zweck der Zusammenrechnung in die nationalen Berechnungseinheiten umzurechnen (vgl Art 15 Abs 3 VO <EWG> Nr 574/72).
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Das Berufungsgericht hat bereits die Bestimmung der französischen Versicherungszeiten iS des Art 1 lit r VO (EWG) Nr 1408/71 aus dem Blickwinkel des deutschen Rentenversicherungsrechts vorgenommen. Entscheidend ist nach dieser Vorschrift nicht, ob es sich um eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit handelt, sondern ob solche Zeiten nach dem mitgliedstaatlichen Recht Versicherungszeiten sind (vgl BSG SozR 3-6050 Art 45 Nr 2 S 3). Liegt eine entsprechende Entscheidung des mitgliedstaatlichen Versicherungsträgers vor, ist der deutsche Versicherungsträger an diese gebunden; erst bei der weiteren Frage, ob diese Versicherungszeiten mit deutschen Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, liegt es in seiner Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des deutschen Sozialversicherungsrechts für eine Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten erfüllt sind. Bei dieser Prüfung hat er mitgliedstaatliche und deutsche Versicherungszeiten gleich zu behandeln.
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Die von dem französischen Rentenversicherungsträger festgestellten französischen Versicherungszeiten - die Beitragstrimester - sind nach Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 mit den deutschen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit zusammenzurechnen. Aus dem deutschen Rentenversicherungsrecht ergibt sich insofern kein Erfordernis, auf die tatsächliche Beitrags- oder Beschäftigungszeit abzustellen.
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Aus dem Grundsatz, dass die VO (EWG) Nr 1408/71 lediglich eine Koordinierung der nationalen Systeme bewirken soll und die einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin dafür zuständig sind, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen, hierbei aber Unionsrecht zu beachten haben, folgt, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, eine Mindestbeitragszeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rente vorzuschreiben sowie die Art und die Begrenzung der Versicherungszeiten festzulegen, die für diesen Zweck berücksichtigt werden können. Hierbei hat er jedoch zu beachten, dass die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten gemäß Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 berücksichtigt werden, als ob es sich um nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (vgl EuGH Urteil vom 3.3.2011 - C-440/09 <Tomaszewska> - Juris RdNr 31). Insbesondere dürfen die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der EU bewirken (EuGH Urteil vom 20.1.2005 - C-306/03 <Salgado Alonso> - Juris RdNr 27 und 31). Dies gilt entsprechend für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach Art 9 Abs 2 VO (EWG) Nr 1408/71 (vgl EuGH Urteil vom 20.10.1993 - C-297/92 <Baglieri> - Juris RdNr 11 ff mwN).
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Die Formulierung, dass der zuständige Träger die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten zu "berücksichtigen" habe, lässt sich nicht so verstehen, als habe der Träger diese Zeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches ausnahmslos auch "anzurechnen"; Art 45 Abs 1 S 2 VO (EWG) Nr 1408/71 bestimmt ausdrücklich nur, dass diese Zeiten bei Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über den Erwerb eines Leistungsanspruches mit den nach innerstaatlichem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten gleichgestellt werden sollen. "Berücksichtigen" bedeutet mithin in Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 schon nach seinem Wortlaut nicht immer "anrechnen"; es bedeutet vielmehr, dass der zuständige Träger den mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten im Rahmen der Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über den Erwerb eines Leistungsanspruches die gleiche Rechtsqualität wie deutschen Versicherungszeiten beizulegen hat (vgl BSGE 43, 174, 176 f). Um berücksichtigt werden zu können, müssen demnach die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten dieselben rechtlichen Voraussetzungen erfüllen wie die deutschen Versicherungszeiten. Im Falle qualifizierter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, insbesondere bei Mindestpflichtbeitragszeiten, können daher ebenfalls nur mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden (vgl Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 45 RdNr 13; ebenso Schulte, ZESAR 2005, 491, 492 f; Hauschild, DRV 2011, 117, 121).
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Bei der Prüfung der Erfüllung der Wartezeit ergeben sich aus dem deutschen Rentenversicherungsrecht keine Besonderheiten, Qualifizierungen oä, die einer Berücksichtigung der französischen Versicherungszeiten im Wege stünden. Das deutsche Rentenversicherungsrecht sieht mit dem Erfordernis der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eine Mindestbeitrags- bzw Mindestversicherungszeit vor. Für die allgemeine Wartezeit sind Beitrags- sowie Ersatzzeiten anrechenbar (vgl § 51 Abs 1 und 4 SGB VI). Der Grund der Beitragszahlung ist hierbei nicht maßgeblich; allein die (wirksame) Beitragsentrichtung ist ausreichend. Weitere Qualifikationsmerkmale werden nicht verlangt. Im Rahmen der Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten bemessen sich daher die für die Wartezeit anrechenbaren Zeiten nach der konkreten vom mitgliedstaatlichen Träger bescheinigten Beitragszeit, dh hier nach den Beitragstrimestern (vgl zur Berücksichtigung dänischer Wohnzeiten für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bzw für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit BSG SozR 3-6050 Art 9 Nr 1 S 3 f; zur Berücksichtigung der französischen Beitragstrimester für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 45 RdNr 32; so auch Hauschild in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 3. EL April 2012, VO 883/04, K Art 6 RdNr 22; ausführlich Hauschild, DRV 2011, 117, 119 f).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Vorinstanzen angesprochenen Urteilen des BSG, da diese nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. In dem Urteil vom 23.4.1990 (SozR 3-2200 § 1246 Nr 4) ging es um die Zusammenrechnung deutscher und französischer Versicherungszeiten zum Zweck der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 1246 Abs 2a S 1 Nr 1 RVO aF. Die Ausführungen in diesem Urteil können auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht übertragen werden. Denn der damalige 5. Senat hat für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt, dass für die insoweit berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten - anders als bei der allgemeinen Wartezeit - die alleinige Beitragsentrichtung nicht ausreichend sei, sondern dass die Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein müssten. Das französische Beitragstrimester weise jedoch keinen Bezug zu der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung auf, sondern treffe nur eine Aussage zu der Höhe des erzielten Entgelts bzw Einkommens. Daher komme eine Berücksichtigung des Beitragstrimesters im Rahmen des Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 nicht in Betracht; berücksichtigt werden könne nur die Zeit, für die diese Beiträge entrichtet worden seien (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 4 S 17 f). In dem Urteil vom 25.2.1992 (SozR 3-6050 Art 46 Nr 5) war die Berechnung der Höhe einer Erwerbsunfähigkeitsrente streitig und hierbei die Frage, ob sich eine deutsche Ersatzzeit und französische Versicherungszeiten iS von Art 46 Abs 2 lit d VO (EWG) Nr 1408/71 aF (jetzt Art 47 Abs 1 lit b VO <EWG> Nr 1408/71) überschnitten mit der Folge, dass die Ersatzzeit nicht angerechnet werden könnte. Auch die Ausführungen in diesem Urteil können für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden. Denn für die Frage, ob "sich überschneidende Zeiten" iS der genannten Vorschrift vorliegen, hat der damalige 4. Senat darauf abgestellt, dass die Zeiträume identisch sein müssten, in denen die Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien. Die Beitragstrimester könnten aber keinem bestimmten Zeitraum eindeutig zugeordnet werden. Hierfür seien zusätzliche Angaben über den zeitlichen Umfang einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich. Hierbei hat der frühere 4. Senat allerdings ausdrücklich klargestellt, dies gelte ausschließlich für den Begriff der "sich überschneidenden Zeiten" (vgl BSG SozR 3-6050 Art 46 Nr 5 S 19 ff). In dem vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um die Feststellung von Versicherungszeiträumen, sondern um die Feststellung von rentenrechtlich erheblichen Versicherungszeiten, die auf Beitragszahlungen beruhen. Dies sind - auch nach den genannten Urteilen des BSG - die französischen Beitragstrimester.
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Ein Erfordernis, in dem vorliegenden Beitragserstattungsstreit für die Zusammenrechnung nicht auf die Beitragstrimester, sondern auf die tatsächliche Beitrags- und Beschäftigungszeit der Klägerin in Frankreich abzustellen, ergibt sich schließlich nicht aus dem Zweck der europäischen Freizügigkeitsbestimmungen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck der Art 45 bis 48 der konsolidierten Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom 30.3.2010 (ABl 2010 Nr C 83, 47) darin, dass Arbeitnehmer der Gemeinschaft, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit nicht verlieren sollen, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Ein solcher Verlust könnte nämlich diese Arbeitnehmer davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizügigkeit beeinträchtigen (vgl EuGH Urteil vom 3.10.2002 - C-347/00 <Barreira Pérez> - Juris RdNr 41 mwN). Mit den "Vergünstigungen der sozialen Sicherheit", die die französischen Rechtsvorschriften der Klägerin sichern sollen und die sie nicht verlieren soll, ist jedoch nicht die Möglichkeit gemeint, die gezahlten Beiträge erstattet zu erhalten, sondern vielmehr die Berechtigung zur freiwilligen (Weiter-)Versicherung (vgl Art 9 Abs 2 VO <EWG> Nr 1408/71) bzw der Anspruch auf eine Rente (vgl Art 45 Abs 1 VO <EWG> Nr 1408/71). Dies ist die Schutzrichtung der europäischen Freizügigkeitsbestimmungen sowie der diese umsetzenden Koordinierungsvorschriften. Mit der Beitragserstattung hingegen wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst, Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr (§ 210 Abs 6 S 2 und 3 SGB VI). Durch die Erstattung gehen somit nicht nur die erstatteten Beiträge unter, sondern es erlöschen alle Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten iS von § 54 SGB VI. Dies betrifft sämtliche Beitragszeiten, auch wenn die Beiträge selbst nicht erstattungsfähig sind (vgl Wissing in jurisPK-SGB VI, Stand: 16.7.2009, § 210 RdNr 103 ff).
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Zum Zweck der Zusammenrechnung sind die französischen Versicherungszeiten nach Art 15 Abs 3 VO (EWG) Nr 574/72 umzurechnen. Da hiernach drei Monate und ein Vierteljahr einander entsprechen (vgl Art 15 Abs 3 lit a iv, lit b iv bzw lit c iv VO <EWG> Nr 574/72), sind für die Klägerin 15 Beitragsmonate anrechenbar.
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Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung durch den EuGH nach Art 267 Abs 1 lit a, Abs 3 AEUV einzuholen. Eine solche Vorlagepflicht besteht, wenn ein letztinstanzliches Gericht Zweifel an der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung hat und es die Klärung dieser Zweifel zum Erlass einer Entscheidung im Ausgangsverfahren für erforderlich hält (Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl 2012, Art 267 AEUV RdNr 34). Die Vorschriften der VO (EWG) Nr 1408/71 sind nach Ansicht des Senats insoweit eindeutig, als einerseits die Feststellung von Versicherungszeiten nach Art 1 lit r VO (EWG) Nr 1408/71 ausschließlich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates geschieht, in dem diese Zeiten zurückgelegt wurden. Andererseits bestehen in dem deutschen Rentenversicherungsrecht keine qualifizierenden Besonderheiten, die einer Zusammenrechnung von französischen Beitragstrimestern mit deutschen Versicherungszeiten für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 im Wege stünden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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