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BSG 29.08.2012 - B 12 R 4/10 R
BSG 29.08.2012 - B 12 R 4/10 R - (Geringfügige Beschäftigung als Hausmeister und Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft - keine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt iSv § 8a SGB 4 - Verfassungsmäßigkeit)
Normen
§ 8a S 2 SGB 4, § 28a Abs 7 SGB 4, § 28a Abs 8 SGB 4, § 28f Abs 1 S 2 SGB 4, § 28f Abs 3 S 1 SGB 4, § 28h Abs 3 S 1 SGB 4, § 28i S 5 SGB 4, § 28p Abs 10 SGB 4, § 249b S 1 SGB 5, § 249b S 2 SGB 5, § 172 Abs 3 S 1 SGB 6, § 172 Abs 3a SGB 6, § 1 Abs 2 WoEigG, § 1 Abs 3 WoEigG, § 10 Abs 6 WoEigG, § 20 WoEigG, § 35a Abs 1 EStG vom 23.12.2002, § 35a Abs 2 EStG vom 23.12.2002, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Düsseldorf, 5. März 2008, Az: S 40 R 254/07, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Januar 2010, Az: L 2 KN 106/08, Urteil
Leitsatz
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Geringfügige Beschäftigungen für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, sind keine geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt iS des § 8a SGB 4.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Gemeinschaft von Wohnungseigentümern beanspruchen kann, dass Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte nach den für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten geltenden (niedrigeren) Beitragssätzen erhoben werden.
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Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG); die zugehörigen Wohnungen werden sämtlich privat genutzt. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurde ein Verwalter bestellt. Die Klägerin beschäftigte ab 1.4.2003 - bis 31.1.2011 - einen Hausmeister (Herrn K.) und - bis 8.9.2006 - eine Reinigungskraft (Frau P.). Im Hinblick auf das von ihnen erzielte regelmäßige monatliche Entgelt waren beide Personen geringfügig beschäftigt. Zu den Aufgaben des Hausmeisters gehörte die Überwachung der Hausordnung und des Gemeinschaftseigentums, die Sauberhaltung der Gehwege, die Tiefgaragenbetreuung und die Pflege der gemeinschaftlichen Außenanlage, zu den Aufgaben der Reinigungskraft die Reinigung des Treppenhauses, der Kellergemeinschaftsräume und des Aufzugs sowie der Verkauf von Trocknermarken. Die Klägerin entrichtete für beide Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden (höheren) Beitragssätzen.
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Im September 2006 wandte sich die Klägerin an den beklagten Rentenversicherungsträger als Einzugsstelle (im Folgenden: Beklagte) mit der Bitte, "die bisherigen Beitragsfestsetzungen aufzuheben und durch das Haushaltsscheckverfahren zu ersetzen". Sie wies hierzu auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.5.2006 (13 K 262/04, DStRE 2006, 1383) zur Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG hin. Mit Bescheid vom 16.1.2007 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass eine WEG vom Haushaltsscheckverfahren keinen Gebrauch machen könne, weil es sich bei ihr nicht um eine natürliche Person im engeren Sinne handele. Die in der Finanzrechtsprechung und (nachfolgend) -verwaltung geänderte Sichtweise zur steuerlichen Behandlung einer WEG habe keinerlei Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Eine WEG als Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigter nehme daher am "normalen" Beitrags- und Meldeverfahren teil und zahle auch die damit verbundenen (erhöhten) Pauschalbeiträge. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2007 zurück.
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Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, sie unter Aufhebung der genannten Bescheide "zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren zuzulassen". Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.3.2008). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Eine am Wortlaut und Gesetzeszweck orientierte Auslegung des § 8a SGB IV ergebe, dass die Arbeit für eine WEG nicht von dieser Regelung erfasst werde. "Beschäftigungen … in Privathaushalten" iS von § 8a S 2 SGB IV lägen hier nicht vor. Es bestehe schon kein Weisungsrecht der der WEG angehörenden Privathaushalte gegenüber den Beschäftigten, was ein Arbeitsverhältnis zu den Privathaushalten ausschließe. Auch könne Arbeitgeber solcher Beschäftigter nur ein einzelner Privathaushalt und nicht - wie hier - eine Mehrheit von Privathaushalten sein. Schließlich gehörten die versicherten Tätigkeiten nicht zu den typischen Tätigkeiten in einem Privathaushalt. Ebenso wenig geböten es Sinn und Zweck des § 8a SGB IV, geringfügig Beschäftigte einer WEG am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen zu lassen. Der Gesetzgeber habe nur wegen illegaler Beschäftigungen in privaten Haushalten Handlungsbedarf gesehen. In anderen Wirtschaftsbereichen, auch im Bereich einer WEG, hätten sich wegen der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten illegale Beschäftigungen leichter erkennen lassen. Die mit dieser Auslegung des § 8a SGB IV verbundene Benachteiligung der WEG verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die steuerrechtliche Bewertung solcher Sachverhalte sei insoweit ohne Belang (Urteil vom 28.1.2010).
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Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 8a S 2 SGB IV durch das LSG. Auch die WEG stelle einen "Privathaushalt" im Sinne dieser Regelung dar, deren Sinn und Zweck eine extensive Auslegung erfordere. Zwischen privaten Einzelhaushalten und dem Zusammenschluss mehrerer zu einem "Privathaushalt" bestehe kein ins Gewicht fallender Unterschied. Die WEG sei kein gewerbliches Unternehmen, sondern nur ein nicht gewinnorientierter Zusammenschluss mehrerer Wohnungseigentümer zum Zweck effektiver Haushaltsführung. Die verrichteten Tätigkeiten stünden vorliegend in einem inneren Zusammenhang mit dem Haushalt der WEG, zumal es durchweg um Arbeiten gehe, die auch in einem Einfamilienhaushalt turnusgemäß anfielen. Der Ausschluss einer WEG vom Haushaltsscheckverfahren begünstige Umgehungen der vom Gesetzgeber gewollten Regelung. Die vom LSG vorgenommene einschränkende Auslegung des § 8a SGB IV bewirke schließlich eine gleichheitswidrige Schlechterstellung der in einer WEG zusammengefassten Wohnungseigentümer gegenüber Angehörigen einzelner privater Haushalte.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2010 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. März 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 zu verurteilen, den für die Beschäftigten K. und P. zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab 1. April 2003 nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten geltenden Beitragssätzen festzusetzen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Einbeziehung einer WEG in die an § 8a SGB IV anknüpfenden Privilegierungen stünden dessen Wortlaut, gesetzessystematische Stellung und Normzweck entgegen. Die Voraussetzungen des § 8a S 2 SGB IV, die kumulativ vorliegen müssten, seien nicht erfüllt. Auch benötige eine WEG keine Sonderbehandlung in fiskalischer Hinsicht oder müssten dort Anreize zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gegeben werden.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zutreffend zurückgewiesen. Der Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers als Einzugsstelle (im Folgenden: Beklagte) vom 16.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2007 ist rechtmäßig. Die Klägerin kann als WEG nicht verlangen, dass für die von ihr geringfügig Beschäftigten K. und P. in der GKV und der GRV Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten geltenden niedrigeren Beitragssätzen erhoben werden; sie hat daher Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden höheren Beitragssätzen zu entrichten.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie bereits im Klage- und Berufungsverfahren - das zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin, die Pauschalbeiträge für die beiden von ihr geringfügig Beschäftigten ab Beginn der Beschäftigung am 1.4.2003 geringer als bisher vorgenommen festzusetzen. Zwar hatte die Klägerin an die Beklagte das Begehren herangetragen, "die bisherigen Beitragsfestsetzungen aufzuheben und durch das Haushaltsscheckverfahren zu ersetzen". Bei verständiger Würdigung der weiteren Umstände ist dies jedoch als Antrag auf Festsetzung der Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gemäß § 249b S 2 SGB V, § 172 Abs 3a SGB VI iVm § 8a SGB IV geltenden Beitragssätzen auszulegen. Hierüber haben die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sowie das SG und das LSG auch entschieden. Der Auffassung des SG, wonach ein solches Begehren im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auf "Zulassung zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren" zu prüfen sei, ist nicht zu folgen; denn ein "Zulassungsverfahren" sieht das Gesetz dafür nicht vor.
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2. Die Beklagte, die nach § 28i S 5 SGB IV als Rentenversicherungsträger bei "geringfügigen Beschäftigungen" die (sachlich) zuständige Einzugsstelle ist, hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, für die geringfügig Beschäftigten K. und P. ab 1.4.2003 geringere Pauschalbeiträge festzusetzen. Eine WEG - wie die Klägerin - kann nicht beanspruchen, dass diese Beiträge, die jeweils als pauschaler Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet werden, nach den für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt iS des § 8a S 2 SGB IV geltenden niedrigeren Beitragssätzen zu erheben (ebenso im Ergebnis Rittweger in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht Schwerpunktkommentar, 2007, § 8a SGB IV RdNr 10; Ehm, Kompass 2008, 12; Dankelmann in: Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB I, IV, X, 2012, § 8a SGB IV RdNr 7; aA Wilhelmy/Wilhelmy, Der Wohnungseigentümer 2006, 121).
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a) § 8a SGB IV in seiner seit 1.4.2003 unverändert geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) enthält nach seiner Überschrift spezielle Regelungen für "Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten". Nach Satz 1 der Regelung gilt § 8 SGB IV, wenn "geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt" werden. Nach § 8a S 2, der den Anknüpfungstatbestand für die beitragsrechtlichen Regelungen des § 249b S 2 SGB V und des § 172 Abs 3a SGB VI enthält, liegt eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vor, "wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird".
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Ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil des LSG getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), standen die genannten Personen in der Zeit ab 1.4.2003 in einer (entgelt)geringfügigen Beschäftigung zur Klägerin. Als Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigter hatte die Klägerin für sie in der GKV Pauschalbeiträge nach einem Beitragssatz von 11 vH bzw - ab 1.7.2006 - 13 vH des Arbeitsentgelts (vgl § 249b S 1 SGB V) zu entrichten und in der GRV nach einem Beitragssatz von 12 vH bzw - ab 1.7.2006 - 15 vH des Arbeitsentgelts (vgl § 172 Abs 3 S 1 SGB VI).
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Eine Festsetzung der Beiträge nach den niedrigeren Pauschalbeitragssätzen von 5 vH des Arbeitsentgelts in der GKV (vgl § 249b S 2 SGB V) und von 5 vH des Arbeitsentgelts in der GRV (vgl § 172 Abs 3a SGB VI) kann die Klägerin nicht verlangen, weil geringfügige Beschäftigungen für eine WEG, die sich - wie das LSG hier festgestellt hat - auf Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beziehen, keine solchen "im Privathaushalt" iS des § 8a S 2 SGB IV darstellen. Das ergibt eine Auslegung dieser Bestimmung. Auch wenn ein eindeutiger Wortsinn des Begriffs "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" nicht zu ermitteln ist (dazu b), folgt dieses enge Verständnis jedenfalls aus dem mit § 8a SGB IV und den hieran anknüpfenden melderechtlichen und vor allem beitragsrechtlichen Regelungen des § 249b S 2 SGB V und § 172 Abs 3a SGB VI verfolgten Zweck (dazu c). Die Auslegung (und Anwendung) des in § 35a EStG für "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" und "haushaltsnahe Dienstleistungen" geregelten Steuerermäßigungstatbestandes durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung (dazu d). Die Auslegung des § 8a SGB IV durch den Senat benachteiligt die Klägerin als WEG auch nicht gleichheitswidrig (dazu e).
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b) Entgegen der vom LSG, der Beklagten und einem Teil der Literatur (in diese Richtung gehend Marschner in: Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 8a RdNr 6 ff; Knospe in: Hauck/Noftz, SGB IV, K § 8a RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Februar 2007; wohl auch Lüdtke in: LPK-SGB IV, 2007, § 8a RdNr 4; Rittweger, aaO, § 8a SGB IV RdNr 10; Schlegel in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl, Stand 2011, § 8a RdNr 25 ff; vgl aber Rombach, SGb 2003, 196, 198: <nur> "teilweise Legaldefinition") vertretenen Auffassung ist eine Anwendung des § 8a SGB IV auf geringfügige Beschäftigungen für eine WEG im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift von vornherein zwingend ausgeschlossen. Anders als für den damit verbundenen Topos "geringfügige Beschäftigung" findet sich für den Begriff "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" selbst keine gesetzliche Festlegung für den Bereich des SGB IV oder das übrige Sozialversicherungsrecht (etwa im Sinne einer Legaldefinition). Auch ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber hierfür an gesetzliche Definitionen in anderen Gesetzen angeknüpft hat.
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Allerdings deutet der Gesetzestext des § 8a S 2 SGB IV gleichwohl darauf hin, dass hiervon erfasste geringfügige Beschäftigungen (gerade) durch Mitglieder eines "privaten Haushalts" begründet worden sein müssen. Dazu gehört eine WEG als im Rahmen der Verwaltung (nur) des Gemeinschaftseigentums Berechtigte und Verpflichtete jedenfalls nicht. Für diese Betrachtung lässt sich anführen, dass eine geringfügige Beschäftigung "im Privathaushalt" nach § 8a S 2 SGB IV auch (zweitens) zur Voraussetzung hat, dass die in geringfügiger Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit eine solche ist, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird, und diese Beschränkung (nur) auf Mitglieder des "privaten Haushalts" auch im Zusammenhang mit der ersten Voraussetzung des § 8a S 2 SGB IV - Begründung der geringfügigen Beschäftigung "durch einen privaten Haushalt" - Bedeutung erlangen könnte.
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c) Eine enge Auslegung des Begriffs "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" dahin, dass die Verhältnisse einer WEG im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hiervon nicht erfasst werden, ist jedoch jedenfalls unter teleologischen Gesichtspunkten geboten.
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aa) Mit den durch das unter 2 a) genannte Gesetz zum 1.4.2003 eingeführten Sonderregelungen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (vgl § 8a SGB IV; im Beitragsrecht: § 249b S 2 SGB V, § 172a Abs 3a SGB VI) wurde ein weiterer Weg zur Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung eingeschlagen. Im Hinblick darauf, dass gerade in privaten Haushalten in großer Zahl Tätigkeiten ausgeübt wurden, die ohne sozialrechtliche Absicherung in der Illegalität stattfanden, sollten Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit legalisiert werden; entsprechende Beschäftigte oder selbstständig Tätige sollten motiviert werden, dies zukünftig legal und damit unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun (vgl hierzu die Begründung der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/26 S 24, zu § 8a SGB IV). Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet werden, sollten demgegenüber von den Neuregelungen nicht erfasst werden (vgl BT-Drucks 15/26, ebenda). Diesem Hinweis in der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs, der im Vermittlungsausschuss noch verändert wurde, für die letztgenannten Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung keinen gesetzlichen Handlungsbedarf sahen und als Grund dafür angenommen haben, dass illegale geringfügige Beschäftigungen hier weniger häufig vorkamen. Aus Art und Struktur der zur Verwirklichung des oben beschriebenen Ziels eingesetzten Steuerungsinstrumente (= Einführung eines vereinfachten Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Gestalt des Haushaltsscheckverfahrens <vgl § 28a Abs 7 und 8, § 28f Abs 1 S 2, Abs 3 S 1 Halbs 2, § 28h Abs 3 S 1 SGB IV>, Absehen von Betriebsprüfungen <vgl § 28p Abs 10 SGB IV>, Schaffung beitragsrechtlicher Privilegierungen <vgl § 249b S 2 SGB V, § 172 Abs 3a SGB VI>) ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber die Ursachen der Illegalität geringfügiger Beschäftigungen in Privathaushalten in der Komplexität und (von Betroffenen so empfundenen) Kompliziertheit der Regelungsmaterie sah. Letzteres manifestierte sich in der Vergangenheit zum einen in den umfangreichen Arbeitgeberpflichten - insbesondere den Melde- und Dokumentationspflichten sowie der Pflicht zur selbstständigen Berechnung und Abführung der Beiträge -, zum anderen in der finanziellen Belastung privater Arbeitgeber durch neben dem Arbeitsentgelt zu zahlende hohe Sozialabgaben und die (bis dahin) fehlende Absetzbarkeit der Lohnkosten von der Steuerschuld des privaten Arbeitgebers (vgl hierzu explizit die Ausführungen des Berichterstatters aus dem Vermittlungsausschuss Mittler in der 784. Sitzung des Bundesrates vom 20.12.2002, Stenografische Berichte, S 575). Solche Kausalbeziehungen bestanden demgegenüber nicht, wenn geringfügige Beschäftigungen durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen als (externe) Arbeitgeber begründet wurden, weil bei gewerblichen Arbeitgebern seit jeher eine steuerliche Absetzbarkeit der Lohnkosten bestand und solche Arbeitgeber die durch das "normale" Melde- und Beitragsabführungsverfahren gestellten Anforderungen ohnehin beherrschen und dieses schon bisher praktizieren mussten.
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bb) Im Hinblick auf die genannten Vorstellungen des Gesetzgebers zum Zweck des § 8a SGB IV und der daran anknüpfenden Regelungen über das Melde- und Beitragsabführungsverfahren sowie der beitragsrechtlichen Regelungen werden von dem Normprogramm dieser Bestimmungen neben Dienstleistungsagenturen und anderen Unternehmen als (externen) Arbeitgebern typischerweise auch Gemeinschaften von Wohnungseigentümern, die (nur) im Rahmen der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt und verpflichtet sind (vgl § 10 Abs 6 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht <Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG>), nicht erfasst. Für die Verfolgung des Ziels einer "Legalisierung von Einkünften aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit" bzw der Motivation Beschäftigter, Dienstleistungen in privaten Haushalten nunmehr "legal und damit unter dem Schutz der Sozialversicherung" zu erbringen (vgl BT-Drucks 15/26, aaO, S 24) bestand bei WEGen ähnlich wie bei Dienstleistungsagenturen und anderen Unternehmen als (externen) Arbeitgebern kein besonderer Bedarf.
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Die WEG ist ein zweckbezogener und im Umfang der ihr zuerkannten Teilrechtsfähigkeit (vgl § 10 Abs 6 S 1 bis 3 WoEigG; zuvor bereits BGHZ 163, 154, 160 ff mwN) gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verselbstständigter Personenverband. Ihre Rechtsfähigkeit erfasst sowohl das Außenverhältnis der WEG zu Dritten als auch das Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern selbst. Sie kann innerhalb des durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesteckten Rahmens gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern Rechte erwerben und Pflichten eingehen (vgl § 10 Abs 6 S 1 WoEigG). Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt ua einem Verwalter, dessen Bestellung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl § 20 WoEigG). Soweit die WEG in diesem Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten Arbeitsverträge abschließt, tritt sie zwar nicht - wie Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen - als (externer) "gewerblicher" Arbeitgeber von Beschäftigungen in für sie in jeder Hinsicht fremden Haushalten auf. Denn das gemeinschaftliche Eigentum, auf dessen Verwaltung sich die geringfügigen Beschäftigungen beziehen, steht im Miteigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer (vgl § 1 Abs 2 und 3 WoEigG) und berührt damit durchaus wirtschaftlich auch eigene Angelegenheiten derjenigen, die von den erbrachten Diensten profitieren. Aus der rechtlichen Verselbstständigung einer WEG gegenüber dem Rechtskreis der einzelnen Wohnungseigentümer und deren - im Umfang des Sondereigentums an der Wohnung und des Teileigentums an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes begründeten - eigenen Haushalten sowie aus der Beschränkung ihrer Befugnisse auf das Gemeinschaftseigentum folgt jedoch, dass eine WEG (gleichwohl) keinen "Privathaushalt" bzw "privaten Haushalt" in dem § 8a S 2 SGB IV vom Gesetzgeber beigelegten Sinne führt. Geringfügige Beschäftigungen, die der Erfüllung von - der von der jeweiligen privaten Sphäre losgelösten und speziell der WEG übertragenen - Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, sind weder durch einen "privaten Haushalt" begründet noch ist die in ihnen verrichtete Tätigkeit eine solche, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird. Hinzukommt, dass die WEG hinsichtlich der gemeinschaftsbezogenen Rechte und Pflichten aufgrund der für sie geltenden, ein gewisses Maß an Publizität und die Einhaltung formeller Erfordernisse gebietenden Sondervorschriften, insbesondere über die zwingende Bestellung eines - auch mit den Anforderungen des Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Sozialversicherung vertrauten - Verwalters schon bisher einer größeren Kontrolle unterlag und bei der Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung im hauswirtschaftsbezogenen Bereich (in einem weiter verstandenen Sinne) deshalb weit weniger im Fokus stand.
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d) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung folgt auch aus der Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG, die diese Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung findet, keine andere Beurteilung. Die Behandlung durch eine WEG begründeter geringfügiger Beschäftigungen im Einkommensteuerrecht ist für die Auslegung des § 8a S 2 SGB IV in dem von ihm geregelten sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang unergiebig und ohne Bedeutung.
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Durch eine WEG begründete geringfügige Beschäftigungen werden (gerade) nicht als "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" iS des § 35a Abs 1 S 1 EStG angesehen. § 35a EStG in seiner seit dem 1.1.2003 (jedenfalls insoweit) unverändert geltenden Fassung unterscheidet zwischen "haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen" (vgl § 35a Abs 1 EStG) - iS des § 8a SGB IV (dort S 1 Nr 1) - und "haushaltsnahen Dienstleistungen" (vgl § 35a Abs 2 EStG). "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" sind nach Ansicht der Finanzbehörden bei Begründung durch eine WEG oder einen Vermieter im Rahmen seiner Vermietertätigkeit von der Steuerbegünstigung nach § 35a Abs 1 EStG ausgenommen (vgl das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2007 zu § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2007, 783, unter I.2. RdNr 2; zuletzt Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.2.2010 zu § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2010, 140 unter II.2. RdNr 6), fallen aber unter die "haushaltsnahen Dienstleistungen", die nach § 35a Abs 2 EStG (ebenfalls) steuerbegünstigt sind (vgl das Anwendungsschreiben vom 26.10.2007, aaO, BStBl I 2007, 783, unter I.4. RdNr 8; zuletzt Anwendungsschreiben vom 15.2.2010, aaO, BStBl I 2010, 140, unter II.5. RdNr 10). Diese Zuordnung durch eine WEG begründeter geringfügiger Beschäftigungen zu dem Steuerermäßigungstatbestand des § 35a Abs 2 EStG - und nicht zu demjenigen des § 35a Abs 1 EStG - spricht dafür, dass solche geringfügigen Beschäftigungen (gerade) auch im Steuerrecht, das insoweit (vgl § 35a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) an § 8a SGB IV anknüpft, nicht als geringfügige Beschäftigungen "im Privathaushalt" im Sinne dieser Vorschrift behandelt werden. Tätigkeiten aufgrund geringfügiger Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, werden mit § 35a Abs 2 EStG vielmehr durch einen anderen (zusätzlichen) Steuerermäßigungstatbestand erfasst, der "für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt wird, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden" (vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit 9. Ausschuss> vom 13.11.2002 zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/77 S 5 erster Abs). Auch soweit die Klägerin schließlich zur Auslegung des § 8a S 2 SGB IV auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.5.2006 zu § 35a EStG hinweist (13 K 262/04, DStRE 2006, 1383), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Frage. Das Urteil befasst sich nämlich (ausschließlich) mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 EStG für "haushaltsnahe Dienstleistungen" bei einer WEG.
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e) Die Anwendung des § 8a SGB IV über geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten auf geringfügige Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, ist auch nicht im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG geboten. Dieser ist nämlich nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 126, 400, 418).
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Durch die aufgezeigte Auslegung des § 8a S 2 SGB IV wird die Klägerin als Gemeinschaft von Wohnungseigentümern lediglich gegenüber Angehörigen (einzelner) privater Haushalte benachteiligt. Während Angehörige (einzelner) privater Haushalte hinsichtlich der von ihnen begründeten geringfügigen Beschäftigungen ein vereinfachtes Melde- und Beitragsabführungsverfahren in der Gestalt des Haushaltsscheckverfahrens anwenden dürfen und von beitragsrechtlichen Vergünstigungen in der Form eines niedrigeren Beitragssatzes profitieren, hat die Klägerin als WEG die für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden melderechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und Pauschalbeiträge nach höheren Beitragssätzen zu entrichten.
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Diese Differenzierung zu Lasten der Klägerin als WEG ist aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Wie bereits erörtert (dazu oben 2 c), ging es dem Gesetzgeber mit der Einführung des § 8a SGB IV darum, "Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit zu legalisieren" und geringfügig Beschäftigte "zu motivieren, dies zukünftig legal und unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun". Wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang für (einzelnen) privaten Haushalten angehörende (private) Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen einen Handlungsbedarf angenommen hat, für eine WEG als Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen hingegen nicht, ist das im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang bestehende Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Weil das LSG über die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht befunden hat, muss hierüber der Senat entscheiden.
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