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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
BVerfG 26.05.2020 - 1 BvL 5/18 - § 17 VersAusglG bei verfassungskonformer Auslegung mit GG vereinbar - Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung - Kürzung des Anrechts bei externer Teilung (etwa aufgrund zinsniveaubedingter Transferverluste) rechtfertigungsbedürftig
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 222 Abs 3 FamFG, § 253 Abs 2 HGB, § 1 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 14 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 2 Nr 2 VersAusglG, § 14 Abs 4 VersAusglG, § 17 VersAusglG vom 03.04.2009
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 9. Oktober 2018, Az: II-10 UF 178/17, Vorlagebeschluss
Leitsatz
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1. Der Versorgungsausgleich kann verfassungswidrig sein, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257 302 f.>; 136, 152 169 ff. Rn. 40 ff.>).
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2. Art. 14 Abs. 1 GG schützt bei dem Versorgungsausgleich neben der ausgleichspflichtigen Person auch die ausgleichsberechtigte Person selbst. Transferverluste aufgrund externer Teilung sind auch an ihrem Eigentumsgrundrecht zu messen.
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3. Bei der gerichtlichen Festsetzung des für die externe Teilung nach § 17 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts ist neben den Grundrechten der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person das Interesse des Arbeitgebers in die Abwägung einzustellen, extern teilen zu können, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen.
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4. Das Grundgesetz steht auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen. Von nachteiligen Effekten externer Teilung sind wegen der überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern weit mehr Frauen als Männer betroffen. Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen.
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5. Es ist Aufgabe der Gerichte, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege externer Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind.
Tenor
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§ 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gründe
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A.
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Das Vorlageverfahren betrifft § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG), der bei Ehescheidung für bestimmte Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge auch ohne Zustimmung der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung ermöglicht. Bei der externen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht nicht beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, sondern bei einem anderen Versorgungsträger begründet.
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I.
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1. Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, im Falle einer Scheidung die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität aufzuteilen. Der im Jahr 1977 mit der grundlegenden Neufassung des Eherechts durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts eingeführte Versorgungsausgleich ist seit der Reform im Jahr 2009 im Gesetz über den Versorgungsausgleich geregelt. § 17 VersAusglG wurde im Zuge dieser Reform eingeführt. Die Reform zielte auf eine gerechtere Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen, indem Anrechte nunmehr grundsätzlich systemintern, das heißt beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, geteilt werden. Das gilt auch für Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge. Davon sollen vor allem Frauen profitieren, die nach wie vor während der Ehe häufig aufgrund von Kinderbetreuungszeiten nicht selbst in der Lage sind, entsprechende, nicht nur geringfügige eigenständige Versorgungsansprüche zu erwerben. Durch die interne Teilung sollten Transferverluste und Wertverzerrungen vermieden werden, die sich aufgrund der bis dahin geltenden Ausgleichsregelungen ergeben hatten (vgl. zu alledem BTDrucks 16/10144, S.1 f., 29 f.).
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2. Nach § 9 Abs. 2 VersAusglG hat die interne Teilung heute grundsätzlich Vorrang vor der externen Teilung. Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem auch das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG kann ein Versorgungsträger jedoch abweichend vom Grundsatz interner Teilung in engen Wertgrenzen ohne die Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung verlangen.Bei der externen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet(§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat dafür den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an diesen anderen Versorgungsträger zu zahlen (§ 14 Abs. 4 VersAusglG).
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§ 14 VersAusglG lautet wie folgt:
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(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
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(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
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1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
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2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
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(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
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(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
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(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
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Der hier zur Überprüfung gestellte § 17 VersAusglG enthält eine Sonderregelung zur externen Teilung von betrieblichen Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse. Bei solchen Anrechten kann der Versorgungsträger die externe Teilung ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person in deutlich höheren Wertgrenzen verlangen als dies nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG möglich ist.
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§ 17 VersAusglG hat folgenden Wortlaut:
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Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
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Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Sondervorschrift des § 17 VersAusglG mit den Interessen des Arbeitgebers begründet, der bei den beiden in § 17 VersAusglG genannten Arten betrieblicher Anrechte unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar (Unterstützungskasse) die Funktion des Versorgungsträgers einnimmt (BTDrucks 16/10144, S. 60):
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Eine höhere Wertgrenze für die internen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ist gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber hier, anders als bei Anrechten aus einem externen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), unmittelbar mit den Folgen einer internen Teilung konfrontiert ist, also die Verwaltung der Ansprüche betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen muss. Das mögliche Interesse der ausgleichsberechtigten Person an der systeminternen Teilhabe muss in diesen Fällen zurückstehen, bleibt aber insoweit gewahrt, als sie nach § 15 VersAusglG über die Zielversorgung entscheidet, die durchaus auch bessere Bedingungen bieten kann als das zu teilende betriebliche Anrecht.
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3. Im Zentrum des Vorlagebeschlusses stehen sogenannte Transferverluste (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 37), die sowohl bei externer Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG als auch bei externer Teilung nach § 17 VersAusglG eintreten können. Für verfassungswidrig hält das vorlegende Gericht diese Effekte aber nur bei der externen Teilung nach § 17 VersAusglG, die höherwertige Anrechte betrifft.
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a) Die Transferverluste resultieren aus der Art und Weise der Berechnung des aktuellen Kapitalwerts des Ehezeitanteils des im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechts. Der aktuelle Kapitalwert ist Grundlage des Ausgleichswerts, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person (Quellversorgungsträger; hier unmittelbar oder mittelbar der Arbeitgeber) nach § 14 Abs. 4 VersAusglG als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person (Zielversorgungsträger) zahlen muss. Dieser Betrag wird unter anderem ermittelt, indem der Gesamtbetrag der künftig voraussichtlich zu erbringenden Versorgungsleistungen auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird. Die Höhe des zu zahlenden Kapitalbetrags hängt demnach auch von dem Zinssatz ab, der für die Abzinsung verwendet wird. Ist dieser Abzinsungszinssatz höher als Zinssätze, mit denen Zielversorgungsträger aktuell kalkulieren, wird auch der gewählte Zielversorgungsträger aus dem an ihn gezahlten Kapitalbetrag Anrechte regelmäßig lediglich in solcher Höhe begründen, dass die ausgleichsberechtigte Person daraus entsprechend verringerte Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Die zu erwartenden Versorgungsleistungen bleiben sowohl hinter dem zurück, was die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Teilung an Versorgungsleistungen einbüßt, als auch hinter dem, was die ausgleichsberechtigte Person bei interner Teilung beim Quellversorgungsträger an Leistungen zu erwarten hätte (vgl.BGHZ209, 218 228Rn. 24>).
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b) Zinsunterschiede und die damit verbundenen Transferverluste beruhen auf historischen Zinsverläufen. Zu den beschriebenen Effekten kommt es, wenn der Abzinsungszinssatz an einen früheren, höheren Zinssatz angelehnt ist, als aufnahmebereite Zielversorgungsträger aktuell an (garantierten) Renditeaussichten bieten.
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aa) Wird wie in dem der Vorlage zugrunde liegenden Fall ein durch Rückdeckungsversicherung kongruent gesichertes betriebliches Anrecht extern geteilt, wird regelmäßig die bis dahin erreichte Höhe des Deckungskapitals der Rückdeckungsversicherung zur Kapitalwertbestimmung herangezogen; rechnerisch ist darin der Rechnungszins der bereits früher geschlossenen Rückdeckungsversicherung betragsmindernd berücksichtigt(vgl.BGHZ 209, 218 225 Rn.19>). Wurde die Rückdeckungsversicherung zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem der marktübliche Zinssatz höher lag als im Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs, kommt es zu dem beschriebenen Effekt; es tritt also ein Transferverlust ein (siehe auch unten Rn. 14).
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bb) In der Praxis wird für die betrieblichen Anrechte, anders als hier, überwiegend keine Rückdeckungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die vom Quellversorgungsträger nach § 249 HGB zu bildenden bilanziellen Rückstellungen wird dann zur Kapitalwertbestimmung für die externe Teilung regelmäßig der bilanzrechtliche Zinssatz des § 253 Abs. 2 HGB herangezogen. Dieser nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sogenannte BilMoG-Zinssatz ist ein über die vergangenen Jahre "geglätteter", also gemittelter Zinssatz. Für den Versorgungsausgleich wird die Summe der künftigen Zahlungen mit diesem BilMoG-Zinssatz abgezinst (vgl.BGHZ 209, 218 225 ff. Rn.20 ff.>). Bei sinkenden Zinsen liegt der BilMoG-Zinssatz wegen der historischen Glättungs-Komponente wiederum über aktuell realistischen Zinssätzen. Auch hierdurch kann es bei externer Teilung nach § 17 VersAusglG zu Unterschieden zwischen dem Zinssatz des Quellversorgungsträgers und dem niedrigeren aktuellen Zinssatz des Zielversorgungsträgers kommen. Wie auch im Fall kongruenter Sicherung (oben Rn. 11) hat das zur Folge, dass die ausgleichsberechtigte Person eine geringere Versorgung erhält als der geschiedene Ehepartner durch die Teilung einbüßt und als die berechtigte Person selbst bei interner Teilung erhielte.
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II.
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1. a) In dem der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren schied das Familiengericht die 1999 geschlossene Ehe der Beteiligten im Jahr 2017 und führte den Versorgungsausgleich durch. Das Familiengericht teilte ein betriebliches Anrecht des Ehemannes bei der Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) auf Verlangen der Unterstützungskasse extern. Das Anrecht des Ehemannes ist ein auf lebenslange Rente lautendes Anrecht. Es ist durch eine Rückdeckungsversicherung kongruent gesichert, die die Unterstützungskasse für das Anrecht geschlossen hat. Der jährliche Garantiezins dieser Rückdeckungsversicherung beträgt 3,25 %. Der von der Unterstützungskasse für dieses Anrecht berechnete Ausgleichswert (näher unten Rn. 14) überschritt die Grenze für eine externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. Diese lag 2017 bei 7.140 Euro. Der Ausgleichswert lag schon nach der im familiengerichtlichen Verfahren zunächst unzutreffend bemessenen Ehezeit über dieser Grenze und beträgt auch nach im Beschwerdeverfahren korrigierter Berechnung durch die Unterstützungskasse ohne Überschussanteile und Schlussüberschussbeteiligung rund 7.400 Euro. Deshalb erfolgte die externe Teilung nicht nach § 14 VersAusglG, sondern nach der hier zur Überprüfung gestellten Sondervorschrift des § 17 VersAusglG.
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b) Die Unterstützungskasse berechnete den aktuellen Kapitalwert des Ehezeitanteils des Anrechts des Mannes anhand der für dieses Anrecht geschlossenen Rückdeckungsversicherung. Sie zog als aktuellen Kapitalwert des Anrechts den Betrag des in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) entstandenen Deckungskapitals der Rückdeckungsversicherung heran. Damit ist der Rechnungszins der bereits früher geschlossenen Rückdeckungsversicherung betragsmindernd im für den Versorgungsausgleich berechneten Kapitalwert enthalten. Das Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung ist noch nicht zur vollen Versorgungshöhe angewachsen, sondern wird sich erst im Laufe der Jahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalls durch Verzinsung mit 3,25 %p.a.dahin entwickeln. Entsprechendes gilt für den aus dem Deckungskapital errechneten Kapitalwert des Versorgungsanrechts des Ehemannes, der ebenfalls mit dem Rechnungszins von 3,25 % p.a. wachsen wird. Die ausgleichsberechtigte Frau wird an diesem Anwachsen nach rechtskräftiger externer Teilung nicht mehr teilhaben; die alten Berechnungsgrundlagen gelten für ihr neues, extern begründetes Anrecht nicht. Der Garantiezins, mit dem der Zielversorgungsträger - hier mangels Auswahlentscheidung der Ehefrau die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG (im Folgenden: Versorgungsausgleichskasse) als Auffangzielversorgungsträger (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG) - rechnet, ist geringer. Im Scheidungsjahr 2017 betrug er 0,9 % p.a. Das Oberlandesgericht unterstellt zudem eine Überschussbeteiligung, die diesen Garantiezins um einen Prozentpunkt übersteigt.
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2. Gegen den Beschluss des Familiengerichts richteten sich Beschwerden der geschiedenen Ehefrau, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen. Sie rügten eine unrichtige Teilung, weil das Familiengericht Auskünfte zu einer unzutreffend angegebenen Ehezeit eingeholt habe.
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III.
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Das Oberlandesgericht Hamm hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist. Die Norm verstoße gegen den sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Halbteilungsgrundsatz und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es sei verfassungswidrig, dass bei externer Teilung nach § 17 VersAusglG bis zu einer sehr hohen Wertgrenze keine annähernd gleiche Aufteilung von Anrechten gewährleistet sei und der abgebende Versorgungsträger die externe Teilung ohne oder gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person durchsetzen könne. Das Problem bestehe in den Unterschieden bei Ermittlung des Kapitalwerts des Anrechts durch den abgebenden Versorgungsträger einerseits und der Umrechnung/Rückrechnung dieses Kapitalwerts in ein Rentenanrecht durch die aufnahmebereiten Zielversorgungsträger andererseits. Die Unterschiede resultierten ganz überwiegend aus der Verwendung unterschiedlicher Zinssätze. Die Versorgungsträger ermittelten den Kapitalwert mit Billigung des Gesetzgebers für rückstellungsfinanzierte Anrechte in der Regel unter Verwendung des BilMoG-Zinssatzes (§ 253 Abs. 2 HGB). Dieser Zinssatz habe erheblich über demjenigen Zinssatz gelegen, mit dem festverzinsliche Anlagen nunmehr in Deutschland verzinst werden könnten und mit dem in Deutschland die Anbieter von Altersvorsorgeprodukten das bei ihnen eingezahlte Altersvorsorgevermögen verzinsten.
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Zwar sei denkbar, dass die ausgleichsberechtigte Person einen Träger einer betrieblichen Altersversorgung finde, welcher das Kapital mit denselben Umrechnungsfaktoren in ein Rentenanrecht umrechne. Tatsächlich seien die betrieblichen Versorgungsträger aber im betrachteten Zeitraum zu diesen Bedingungen nicht aufnahmebereit gewesen. Die Folge sei, dass die ausgleichsberechtigte Person ‒ auch wenn bei der ausgleichspflichtigen Person identische biometrische Faktoren (Lebensalter und -erwartung, Invaliditätsrisiko) unterstellt werden ‒ aufgrund der externen Teilung mit einer deutlich niedrigeren Rente rechnen müsse, als der ausgleichspflichtigen Person aus dem Ehezeitanteil des geteilten Anrechts verbleibe.
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Eine Veränderung des Rechnungszinses um einen Prozentpunkt wirke sich bei einer Anwartschaft mit mindestens 10 % auf die Höhe des Barwerts aus, bei jüngeren Anwärtern sogar noch deutlich stärker. Der Bundesgerichtshof habe diese Verwerfungen durch Gegenüberstellung von Zinssätzen im Zeitraum zwischen 2009 und 2015 sichtbar gemacht (Verweis BGHZ 209, 218 229 f. Rn. 26>). Ausgleichsberechtigte hätten - bei unterstellter biometrischer Identität - infolge externer Teilung teils bis weit über 50 % niedrigere Renten zu erwarten. Bis 2017 seien nach überschlägiger Rechnung über 60.000 Personen von wesentlichen Abweichungen betroffen gewesen.
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Die wirtschaftlichen Folgen der durch § 17 VersAusglG sehr weitreichend eröffneten externen Teilung stünden in einem deutlichen Missverhältnis zu den mit der Vorschrift bezweckten Vorteilen. Ziel des § 17 VersAusglG sei es, den Trägern der betrieblichen Altersversorgung bei den internen Durchführungswegen in weitem Umfang zu ersparen, die geschiedenen Ehegatten ihrer Arbeitnehmer in ihr Versorgungssystem aufnehmen zu müssen. Es sei unzumutbar, dass das Ziel einer weitgehend gleichwertigen Teilhabe am Altersvorsorgevermögen im Falle der Scheidung den Interessen der Träger der betrieblichen Altersversorgung in einem wirtschaftlich derart einschneidenden Umfang untergeordnet werde.
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Zwar richte sich im vorliegenden Fall die Verzinsung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen nicht nach dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen BilMoG-Zins, sondern nach dem Garantiezins der für das Anrecht abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung. Dieser Garantiezins habe aber, bezogen auf das Ehezeitende, mit 3,25 %p.a.sogar noch über dem entsprechenden BilMoG-Zins von 3,12 % p.a. gelegen.
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Eine verfassungskonforme Anwendung des § 17 VersAusglG scheide aus. Ein verfassungskonformes Ergebnis lasse sich insbesondere nicht dadurch erreichen, dass dem Versorgungsträger für die Wertermittlung im Versorgungsausgleich, abweichend von der handelsbilanziellen Bewertung, die Verwendung eines stichtagsbezogenen, marktgerechten Zinssatzes bei externer Teilung aufgegeben werde. Das reibe sich mit dem handelsbilanziellen Ansatz der Rückstellungen für das betroffene Anrecht. Zudem bestehe das Problem, einen für das jeweilige Ehezeitende passenden marktgerechten Zinssatz zu ermitteln. Werde ein nicht geglätteter Zinssatz verwendet, stoße das seinerseits mit Blick auf die Grundrechte der Versorgungsträger (Art. 12 und 14 GG) auf verfassungsrechtliche Bedenken. Es müsse auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass bei einer Ermittlung durch verschiedene Sachverständige unterschiedliche und damit schwer vermittelbare Ergebnisse, verbunden mit einem entsprechenden Prognoserisiko, erzielt würden. Zudem werde eine solche Handhabung gerade nicht den Erfordernissen des Massengeschäfts Versorgungsausgleich gerecht. Sie sei in der Praxis nicht umsetzbar.
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IV.
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Zu dem Vorlagebeschluss haben die Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge e.V., die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V., der Deutsche Familiengerichtstag e.V., der Deutsche Anwaltverein e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Juristinnenbund e.V. sowie als Beteiligte des Ausgangsverfahrens die Versorgungsausgleichskasse schriftlich Stellung genommen. Abgesehen von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Versorgungsausgleichskasse waren diese auch an der mündlichen Verhandlung beteiligt. Der Deutsche Anwaltverein, der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Deutsche Juristinnenbund halten die Vorlage für zulässig und die vorgelegte Norm für verfassungswidrig. Die Versorgungsausgleichskasse, die Bundesregierung und der Bundesgerichtshof wie auch die anderen sachkundigen Dritten halten die Vorlage teils schon für unzulässig, jedenfalls aber die vorgelegte Norm für verfassungsgemäß.
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1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, die Vorlage sei unzulässig und unbegründet. § 17 VersAusglG sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Werde der Kapitalwert des zu teilenden Anrechts ermittelt und anschließend hälftig geteilt, ohne dass eine Unterbewertung vorliege, seien die gleichwertige Teilhabe am in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen und damit der Halbteilungsgrundsatz gewahrt. Der Halbteilungsgrundsatz fordere nicht, dass der Versorgungsausgleich für beide Ehegatten - bei unterstellt gleichen biometrischen Faktoren - nach der wertmäßigen Teilung des ehezeitlichen Anrechts nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch zu gleich hohen Versorgungsleistungen führe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014 (Verweis auf BVerfGE 136, 152 172 Rn. 48>). Überdies gebe das Gesetz den bei der Bestimmung des Kapitalwerts zu verwendenden Zinssatz nicht vor, sondern überlasse die Wahl dem Arbeitgeber beziehungsweise Versorgungs-träger. Zögen diese einen Zinssatz heran, der zu einer Unterbewertung des Anrechts führe, sei nicht § 17 VersAusglG verfassungswidrig. Vielmehr sei der Versorgungsausgleich gegebenenfalls verfassungskonform so zu handhaben, dass die Gerichte bei ihrer Berechnung einen anderen - eine eventuelle strukturelle Unterbewertung vermeidenden oder begrenzenden - Zinssatz zugrunde zu legen hätten.
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Die Sonderregelung für die in § 17 VersAusglG genannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Arbeitgeber beziehungsweise die Unterstützungskasse müssten sonst (das heißt bei interner Teilung des Versorgungsanrechts) den geschiedenen Ehegatten, der zu ihnen in keinem Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnis stehe, in das Versorgungssystem aufnehmen und ihm (mindestens) Leistungen im Alter nach Maßgabe der Versorgungsordnung gewähren. Jenseits der individuellen Rechtspositionen der betroffenen Arbeitgeber und Unterstützungskassen habe der Gesetzgeber die in § 17 VersAusglG getroffene Unterscheidung auch zu dem sozialpolitischen Zweck vornehmen dürfen, die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass die Arbeitgeber auf Belastungen durch Kürzungen oder gar den Verzicht auf neue Zusagen der betrieblichen Altersvorsorge reagierten.
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2. Der Bundesgerichtshof hält die Vorlage für unzulässig und für unbegründet. Um eine Unvereinbarkeit von § 17 VersAusglG mit dem Halbteilungsgrundsatz begründen zu können, müsse das Vorlagegericht darlegen, dass keine zulässigen Bewertungsregeln angewendet werden könnten, mit denen aus seiner Sicht verfassungsgemäße Ausgleichsergebnisse zu erzielen seien. Es gebe aber keine gesetzliche Regelung, welche die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes oder auch nur die Billigung der Verwendung dieses Zinssatzes durch die Gerichte vorschreibe. Auch der von dem Vorlagegericht formulierte Gedanke, dass sich die Heranziehung eines von der handelsbilanziellen Bewertung abweichenden Zinssatzes mit dem handelsbilanziellen Ansatz der Rückstellungen für das betroffene Anrecht reibe und dadurch die Grundrechte der betroffenen Versorgungsträger (Art. 12 und 14 GG) berühre, erscheine nicht tragfähig, denn das Verlangen nach externer Teilung gemäß § 17 VersAusglG stelle für den Versorgungsträger eine bloße Handlungsoption dar.
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Das vorlegende Gericht habe überdies selbst in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 den von einem Versorgungsträger als Abzinsungsfaktor verwendeten BilMoG-Zins beanstandet und nach sachverständiger Beratung einen anderen Abzinsungsfaktor angesetzt (Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 12 UF 207/10 -, juris, Rn. 12 ff.). Es habe damit erkennen lassen, dass es den Ansatz eines an den aktuellen Renditeerwartungen in der privaten Lebensversicherung orientierten Rechnungszinses als Abzinsungsfaktor für geeignet halte, um bei der externen Teilung nach § 17 VersAusglG zu verfassungsgemäßen Ausgleichsergebnissen zu gelangen. Soweit das Gericht nunmehr unter Verweis auf Anwendungsprobleme davon Abstand nehme, lasse sich daraus schwerlich die Verfassungswidrigkeit der Ausgleichsform der externen Teilung insgesamt folgern. Zudem könne der seinerzeit vom Oberlandesgericht gewählte Ansatz zum Zwecke größerer Praktikabilität auch pauschaliert werden. Darüber hinaus wäre auch der Rückgriff auf andere im Massengeschäft einfach zu handhabende Abzinsungskonzeptionen zu diskutieren gewesen, etwa der Ansatz des Rechnungszinses für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften.
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Im Übrigen weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass sich das Vorlage-gericht bei seinen Erörterungen auf den Vergleich des BilMoG-Zinssatzes mit den Renditeaussichten in der privaten Lebensversicherung beschränke und dabei unerörtert lasse, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Rahmen seines Wahlrechts (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) auch die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung wählen könne.
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3. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge fordert, die Regelung des § 17 VersAusglG unverändert beizubehalten. Die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse hätten für die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung eine herausragende Bedeutung. Eine spezifische Besonderheit der Direktzusage und der Unterstützungskassenzusage liege darin, dass Steigerungen der Verwaltungskosten die jeweiligen Arbeitgeber in vollem Umfang und außerordentlich belasteten. Auf Seiten der Versorgungseinrichtungen bestehe vor diesem Hintergrund ein erhebliches Interesse daran, keine betriebsfremden Personen in das eigene Versorgungssystem einbeziehen zu müssen, die zu dem Unternehmen in keinem Treue- und Abhängigkeitsverhältnis stünden. Der Administrationsaufwand steige durch die Einbeziehung von Anrechten ausgleichsberechtigter Ehegatten nach interner Teilung erheblich. Das Scheitern der Ehe sei dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers zugeordnet und dürfe nicht zulasten des Arbeitgebers und damit mittelbar zulasten der politisch gewünschten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung gehen. Wäre ein niedrigerer als der BilMoG-Zinssatz anzusetzen und würde in der Folge mehr Kapital benötigt, zöge dies eine wirtschaftliche Mehrbelastung der Versorgungsträger nach sich, weil der dem Unternehmen gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegten Zahlungspflicht keine wertentsprechende Teilauflösung der Bilanz gegenüberstünde.
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4. Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hält die streitgegenständliche Regelung für verfassungsgemäß. Die sogenannten "internen Durchführungswege" Direktzusage und Unterstützungskasse seien für die betriebliche Altersvorsorge als wichtiger Baustein der Alterssicherung von überragender Bedeutung. Die erhöhten Wertgrenzen für die internen Durchführungswege berücksichtigten den erhöhten Aufwand für die Administration von Anwartschaften betriebsfremder Personen, der bei den zusagenden Unternehmen regelmäßig anfalle und ein Verbreitungsrisiko begründe. Betriebliche Versorgungszusagen würden auch aus personalpolitischen Gründen erteilt, um qualifiziertes Personal zu gewinnen beziehungsweise zu binden. Diese personalpolitische Zwecksetzung würde durch die Aufnahme betriebsfremder Personen verwässert. Der aus Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG herzuleitende Halbteilungsgrundsatz sei nicht verletzt, da die Versorgungsanrechte - verstanden als das während der Ehezeit erworbene Versorgungsvermögen - zwischen den Eheleuten gleichmäßig aufgeteilt worden seien.
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5. Der Deutsche Familiengerichtstag sieht den Halbteilungsgrundsatz durch die Regelung des § 17 VersAusglG nicht verletzt. Der Halbteilungsgrundsatz beziehe sich auf den Wert des Ehezeitanteils des auszugleichenden Anrechts. Er sei gewahrt, wenn dieser Wert zutreffend ermittelt und hälftig aufgeteilt werde, ohne Rücksicht darauf, ob der Ausgleichsberechtigte aus dem so erworbenen Anrecht (später) eine höhere oder eine geringere Versorgung erhalte als der Ausgleichspflichtige. Aber auch wenn man den Halbteilungsgrundsatz im Sinne der Gewährleistung einer Teilhabegerechtigkeit weiter verstehe und auf die Berechnungsparameter der durch gerichtliche Entscheidung begründeten Zielversorgung er-strecke, werde dieser nicht verletzt. Die Privilegierung der internen Durchführungswege finde ihre Rechtfertigung darin, dass diese Versorgungsträger davor geschützt werden sollten, gegen ihren Willen betriebsfremde Personen in ihr Versorgungswerk aufnehmen zu müssen. Eine weitere Rechtfertigung sei in dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung der internen Durchführungswege zu erblicken. Der von dem Gesetzgeber gewählte Grenzwert verstoße schließlich nicht gegen das Willkürverbot. Durch die Wahl der in der Deutschen Rentenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze werde vermieden, dass durch externe Teilung besonders hohe, der gesetzlichen Rentenversicherung fremde Anwartschaften begründet werden könnten.
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6. Der Deutsche Anwaltverein hält § 17 VersAusglG für verfassungswidrig. Bei einer externen Teilung eines Anrechts nach § 17 VersAusglG könne eine erhebliche Entwertung des in ein neues Versorgungssystem übertragenen Ausgleichswerts eintreten. Insbesondere könne der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Auswahl der Zielversorgung nur bedingt beeinflussen. Betriebliche Versorgungen stünden - entgegen der ursprünglichen Annahme des Gesetzgebers - als Zielversorgungen nicht zur Verfügung, private Versorgungen böten aufgrund der aktualisierten Versicherungsparameter keine im Vergleich zur Quellversorgung angemessene Versorgung. Das Gleiche gelte für die Deutsche Rentenversicherung, solange die für die Bestimmung des Kapitalwerts maßgeblichen Rechnungszinsen über 3 % p.a. lägen. Die Deutsche Rentenversicherung komme darüber hinaus als Zielversorgung nicht in Betracht, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits eine Vollrente wegen Alters beziehe (§ 187 SGB VI).
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Indem der Gesetzgeber dem Versorgungsträger die Möglichkeit eingeräumt habe, den auszukehrenden Kapitalwert der Versorgung nach bilanziellen Gesichtspunkten zu bestimmen, also nach dem Wert zu berechnen, der als Wert der konkreten Pensionsrückstellung in der Bilanz des Unternehmens erscheine, habe der Gesetzgeber die legale Möglichkeit der Unterbewertung von Versorgungen eröffnet. Das sei nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, dass zum Ehezeitende der Ausgleichswert halbiert werde und es auf die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen der ausgleichspflichtigen und ausgleichsberechtigten Person nicht ankomme. Es seien keine nachehezeitlichen Entwicklungen der Versorgung im neuen Versorgungssystem, die die niedrige Versorgung verursachten, sondern die strukturellen Unterschiede bei der Bewertung der Versorgung im Quell- und im Zielversorgungssystem.
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7. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält die Regelung für verfassungswidrig. Eine besondere Belastung der Betriebe und Unternehmen bei der Durchführung einer internen Teilung in den internen Durchführungswegen werde nicht näher belegt oder hergeleitet. Dass "betriebsfremde" Personen zur Versorgung in die Aktenführung aufzunehmen wären, genüge nicht. Während sich der Versorgungsträger durch eine externe Teilung von künftigen Obliegenheiten und Verbindlichkeiten befreien könne und spiegelbildlich Verluste der ausgleichsberechtigten Person herbeiführe, könne die ausgleichsberechtigte Person ohne Zustimmung des Versorgungsträgers keine externe Teilung verlangen. Schließlich sei auch eine mittelbare Diskriminierung von Frauen nicht auszuschließen. Frauen könnten in besonderer Weise negativ von der externen Teilung betroffen sein, da sie häufiger Ausgleichsberechtigte seien.
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8. Der Deutsche Juristinnenbund hält § 17 VersAusglG für verfassungswidrig. § 17 VersAusglG führe zum einen zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen, weil die negativen Effekte der externen Teilung ganz überwiegend Frauen träfen, und zum anderen zu einer verfassungswidrigen Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes. Sei der für die Rückabzinsung angenommene Zins gegenüber dem echten Marktzins zu hoch, stehe der für die Rente benötigte Kapitalbetrag am Ende der Zeit nicht zur Verfügung. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhalte mithin zu wenig Rente. Eine etwaige Erholung des Zinsniveaus könne die für ab 2009 geschiedene Ehegatten erzeugten Nachteile nicht ausgleichen. Bei den im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Personen handele es sich mit einer überwältigenden Mehrheit um Frauen: Von den 600.000 schon im Rentenbezug stehenden geschiedenen Eheleuten seien 93,6 % der ausgleichsberechtigten Personen weiblich. Die einseitige Besserstellung der Versorgungsträger sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und lasse sich entgegen der Gesetzesbegründung auch nicht mit ungewollten Folgen interner Teilung auf Seiten des Arbeitgebers, insbesondere durch die zusätzliche Verwaltung von Ansprüchen betriebsfremder Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, begründen. Ohnehin betreffe dies nur die Direktzusage, da eine Absicherung über die Unterstützungskasse bereits die Einbeziehung eines betriebsfremden dritten Trägers enthalte. Diese Rechtfertigung stoße darüber hinaus auch insoweit an ihre Grenzen, als der Gesetzgeber noch davon ausgegangen sei, dass das Interesse der ausgleichsberechtigten Person an einer systeminternen Teilhabe hinter dem Interesse des Arbeitgebers zurücktreten müsse, weil sie über § 15 VersAusglG über eine frei wählbare Zielversorgung mit durchaus auch besseren Bedingungen ausreichend abgesichert sei. Dies habe sich aber schon mit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes in der Praxis nicht realisieren lassen. Eine verfassungskonforme Auslegung komme nicht in Betracht, denn die Höchstgrenzen ließen hier keinen Spielraum und § 17 VersAusglG sei zwingend anzuwenden, wenn der Versorgungsträger bei Unterschreitung der Höchstgrenzen die externe Teilung wähle.
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9. Die Versorgungsausgleichskasse hält die Regelung für verfassungsgemäß. Bei der Scheidung zwischen den Eheleuten seien die Versorgungsanrechte gleichmäßig aufzuteilen, sodass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte auf den künftigen Lebensweg mitnehme. Eine weitergehende Vorgabe, wonach aus der Aufteilung des zum Zeitpunkt der Scheidung existierenden Versorgungsvermögens auch gleich hohe Versorgungsleistungen nach Teilung entstehen müssten, existiere nicht. Ein Eingriff in den Halbteilungsgrundsatz wäre nur bei einer erheblichen Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts gegeben. Eine solche sei nicht erkennbar.
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B.
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Die Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm ist zulässig.
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I.
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Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt ist. Der Vorlagebeschluss muss außerdem mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 147, 253 300 f. Rn. 87> m.w.N.; stRspr).
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II.
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Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss.
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1. Das Vorlagegericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 17 VersAusglG unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur hinreichend dargelegt. Es hat jedenfalls hinreichend begründet, dass die Regelung zu seiner Überzeugung gegen den Halbteilungsgrundsatz aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, weil sie keine annähernd gleiche Aufteilung des Erworbenen zwischen den Geschiedenen gewährleiste. Ob auch die Ausführungen zur Gleichheitswidrigkeit den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen, kann dahinstehen. Ist eine Richtervorlage zumindest unter einem Gesichtspunkt zulässig, hat das Bundesverfassungsgericht die vorgelegte Norm unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. BVerfGE 133, 1 12 Rn. 41>; 141, 1 14 f. Rn. 31> m.w.N.; stRspr).
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Das Gericht begründet auch, dass es sich an einer verfassungskonformen Auslegung der beanstandeten Regelung gehindert sieht. Zwar ist dem im Ergebnis nicht zu folgen (unten Rn. 80 ff.). Für die Zulässigkeit der Vorlage ist das jedoch nicht entscheidend. Insoweit genügt, dass das Vorlagegericht in nicht offensichtlich unhaltbarer Auslegung des einfachen Rechts dargelegt hat, dass aus seiner Sicht eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich ist.
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2. Das Vorlagegericht begründet auch hinreichend, dass die vorgelegte Frage entscheidungserheblich ist. Das Oberlandesgericht erklärt, für die Frage, ob das Versorgungsanrecht ohne Zustimmung der Ausgleichsberechtigten extern zu teilen ist, komme es wegen Überschreitung der Wertgrenze des § 14 VersAusglG auf die Gültigkeit des § 17 VersAusglG an. Aus dem Vorlagebeschluss geht auch noch hinreichend hervor, dass die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens von den vom Vorlagegericht für verfassungswidrig gehaltenen Effekten der externen Teilung selbst betroffen wäre. Für verfassungswidrig hält das Gericht die externe Teilung nach § 17 VersAusglG dann, wenn zur Berechnung des vom Quellversorger zu zahlenden Kapitalbetrags der Gesamtwert der künftig voraussichtlich zu erbringenden Leistungen mit einem Zinssatz auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird, der mehr als einen Prozentpunkt über dem Rechnungszins der Zielversorgung liegt und damit zu einer Abweichung der Zielversorgung von der Ausgangsversorgung von mehr als 10 % führe. Der Vorlagebeschluss erläutert, dass der hier zur Abzinsung verwendete Zinssatz der Rückdeckungsversicherung 3,25 % p.a. beträgt. Hingegen betrug der Garantiezins der Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger im Scheidungsjahr 2017 0,9 % p.a., wobei das Oberlandesgericht eine darüber hinausgehende Überschussbeteiligung von 1 % p.a. unterstellt.
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C.
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§ 17 VersAusglG ist nicht verfassungswidrig. Bei verfassungskonformer Anwendung ist er mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar und wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen. Die Gerichte müssen den Ausgleichswert bei der externen Teilung so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Das Gesetz lässt den Gerichten den dafür erforderlichen Entscheidungsspielraum (I). Inwiefern der Halbteilungsgrundsatz Anwendung findet, kann offenbleiben; daraus ergeben sich hier keine weitergehenden Anforderungen (II). Die Ungleichbehandlung von Inhabern der von § 17 VersAusglG erfassten Anrechte gegenüber Inhabern der nicht in § 17 VersAusglG genannten Arten betrieblicher Versorgungsanrechte und gegenüber den Inhabern besonders hochwertiger Versorgungsanrechte verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (III).
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I.
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Die externe Teilung nach § 17 VersAusglG beschränkt die Eigentumsgrundrechte der ausgleichspflichtigen Person (1) und der ausgleichsberechtigten Person (2). Bei verfassungskonformer Anwendung von § 17 VersAusglG sind diese Grundrechtsbeschränkungen jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt; sie führen dann auch nicht zur unzulässigen faktischen Benachteiligung von Frauen (3).
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1. Das Eigentumsgrundrecht der ausgleichspflichtigen Person wird durch die Teilung ihrer Versorgungsrechte und -anwartschaften beim Versorgungsausgleich beschränkt (a). Die Beschränkung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil sie dazu dient, für die ausgleichsberechtigte Person eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung zu begründen. Sofern sich allerdings die Kürzung nicht annähernd spiegelbildlich im Erwerb eines Anrechts durch die ausgleichsberechtigte Person auswirkt, bedarf diese Beschränkung des Eigentums der ausgleichspflichtigen Person besonderer Rechtfertigung (b).
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a) Die ausgleichspflichtige Person wird durch die Teilung ihres Anrechts auf betriebliche Altersvorsorge in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum beschränkt.
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aa) Die nach § 17 VersAusglG der externen Teilung unterworfenen betrieblichen Anrechte sind bereits in der Anwartschaftsphase als verfassungsrechtliches Eigentum der ausgleichspflichtigen Person durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Anwartschaften auf Betriebsrenten weisen die konstituierenden Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG auf und genießen darum den Schutz des Eigentumsgrundrechts (vgl. BVerfGE 131, 66 80>; 136, 152 167 Rn. 34>). Die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften sind wegen § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG stets unverfallbar (zu diesem Erfordernis BVerfGE 136, 152 167 Rn. 34>m.w.N.).
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bb) Der Versorgungsausgleich führt zu Kürzungen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Renten und Anwartschaften der ausgleichspflichtigen Person sowie zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf die ausgleichsberechtigte Person und beschränkt so das Eigentumsgrundrecht der ausgleichspflichtigen Person. Die zugrunde liegenden Regelungen bestimmen damit Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an den Versorgungsanrechten (vgl. BVerfGE 136, 152 167 Rn. 35>m.w.N.; stRspr).
- 48
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b) Die Grundrechtsbeschränkung durch Versorgungsausgleich ist grundsätzlich gerechtfertigt (aa). Sofern durch externe Teilung für die ausgleichsberechtigte Person nur ein Anrecht auf verminderte Leistung begründet werden kann, bedarf die Kürzung jedoch besonderer Rechtfertigung (bb).
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aa) Der Versorgungsausgleich dient dem legitimen Zweck, für die ausgleichsberechtigte Person bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung zu begründen. Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Eigentums der ausgleichspflichtigen Person zu diesem Zweck ist im Grundsatz verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 136, 152 167 f. Rn. 35 ff.> m.w.N.; stRspr).
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bb) Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs kann allerdings entfallen, soweit bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt.
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(1) Die verpflichtete Person erbringt dann insoweit ein Opfer, das seinen Zweck verfehlt (grundlegend BVerfGE 53, 257 302 f.>). Dass der entzogene Anteil grundsätzlich nicht ohne besonderen Grund verloren gehen oder in seinem Ertrag reduziert werden darf, ergibt sich bei verfassungsrechtlicher Betrachtung schon daraus, dass das von der ausgleichspflichtigen Person erworbene Anrecht auf eigener Leistung beruht, weil es Ertrag ihrer Erwerbsarbeit ist (vgl. BVerfGE 131, 66 80>). Grundsätzlich reicht es danach für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beschränkung des Grundrechts der ausgleichspflichtigen Person weder aus, noch kommt es für die Rechtfertigung darauf an, dass ihr Anrecht exakt hälftig geteilt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht im Einzelfall Versorgungsleistungen erwarten kann, die der Kürzung auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person entsprechen.Demgegenüber bedarf es besonderer Rechtfertigung, wenn die ausgleichsberechtigte Person aufgrund der externen Teilung - bei Unterstellung identischer biometrischer Faktoren - mit einer niedrigeren Rente rechnen muss als sich die Rente der ausgleichspflichtigen Person durch den Versorgungsausgleich verringert.
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(2) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in Abkehr von früherer Rechtsprechung entschieden, dass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Teilung nicht deshalb entfällt, weil das neu begründete Anrecht infolge versicherungstypischer Umstände aus der Sphäre der ausgleichsberechtigten Person nur zu verminderten Versorgungsleistungen führt (vgl. BVerfGE 136, 152 169 ff. Rn. 40 ff.>). So ist es keine von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs, wenn aus der von der ausgleichspflichtigen Person hinzunehmenden Kürzung auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person wegen Vorversterbens, also aufgrund ihres individuellen Versicherungsschicksals, eine betragsmäßig geringere Leistung resultiert (vgl. BVerfGE 136, 152 171 Rn. 45> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass beim Versorgungsausgleich die Kürzung des Anrechts auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person - auch über diese versicherungstypischen Risiken hinaus - immer schon dann verfassungsgemäß sei, wenn der dem Ehezeitanteil entsprechende Kapitalwert eines Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Ehegatten exakt hälftig geteilt wird, und dass es nicht darauf ankomme, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mithilfe dieses Kapitalbetrags für sich erlangen kann. Ein solch weitreichender Grundsatz wäre mit den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Rechtfertigungsanforderungen an Beschränkungen des Eigentums der ausgleichspflichtigen Person nicht vereinbar. Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Anerkennung rentenrechtlicher Unabhängigkeit der zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte (vgl. BVerfGE 136, 152 170 f. Rn. 44>) betrifft nach der Teilung eintretende Umstände, nicht aber solche, die bereits für eine der Gewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 GG gerecht werdende Teilung selbst maßgeblich sind.
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(3) Die vom vorlegenden Gericht beanstandeten leistungsmindernden Effekte können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen. Die beanstandeten Effekte resultieren aus der Art und Weise, wie der Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) berechnet wird, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für die externe Teilung als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). Sie entstehen etwa dann, wenn bei der Bestimmung des Kapitalwerts des Anrechts zur Abzinsung ein Rechnungszins verwendet wird, der über für aktuell begründete Versorgungsanrechte realistischen und garantierten Renditeaussichten liegt. Dazu kommt es insbesondere in Niedrigzinsphasen nach einem zuvor in relativ kurzer Zeit erfolgten starken Zinsverfall (oben Rn. 10 ff.).
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Dieses Risiko der Zinsentwicklung ist nicht mit dem Risiko der eigenen Lebensbiografie im Falle des Vorversterbens vergleichbar, das im Versorgungsausgleich im Grundsatz hinzunehmen ist (oben Rn. 52). Im frühzeitigen Tod realisiert sich ein Risiko verringerter Versorgungsleistungen, das mit vielen Ausgestaltungen der Altersvorsorge wesensmäßig verbunden ist. Es betrifft durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Versorgungsanrechte unabhängig von Scheidung, Teilung und Übertragung. Dass das Risiko frühzeitigen Versterbens auch bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten kann, liegt in der Natur der Sache. Es hat nichts mit dem Versorgungsausgleich zu tun, wenn die ausgleichspflichtige oder auch die ausgleichsberechtigte Person wegen kürzerer Lebensdauer geringere Leistungen erhalten. Die vorliegend beanstandeten Effekte externer Teilung sind hingegen gerade durch den Versorgungsausgleich bedingt; sie lassen sich nicht mit dem allgemeinen und wesenhaften Risiko von Versorgungsanrechten erklären und rechtfertigen. Mit den zinsentwicklungsbedingten Effekten realisiert sich kein den Versorgungsanrechten von vornherein innewohnendes Risiko.
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(4) Wenn die externe Teilung nach § 17 VersAusglG also aufgrund des bei der Kapitalwertbestimmung verwandten Rechnungszinses dazu führt, dass der erwartbare Ertrag des neuen Anrechts im Vergleich zur Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person verringert ist, bedarf dies besonderer Rechtfertigung (dazu unten Rn. 60 ff.).
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2. Auch das Eigentumsgrundrecht der ausgleichsberechtigten Person wird durch die externe Teilung beschränkt (a). Die Beschränkung bedarf besonderer Rechtfertigung, sofern die ausgleichsberechtigte Person infolge externer Teilung aufgrund des bei der Kapitalwertbestimmung verwandten Rechnungszinses mit niedrigeren Versorgungsleistungen rechnen muss als die Kürzung auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person beträgt und als sie selbst erhielte, wenn auch ihr ein Anrecht durch interne Teilung beim ursprünglichen Versorgungsträger übertragen würde(b).
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a) aa) Die Position der ausgleichsberechtigten Person ist durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Angesichts dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs wird mit der Scheidung die Hälfte eines zu teilenden Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im verfassungsrechtlichen Sinne Eigentum der ausgleichsberechtigten Person. In der nach § 1 Abs. 1 VersAusglG abzugebenden Hälfte setzt sich das verfassungsrechtliche Eigentum der ausgleichspflichtigen Person nun als verfassungsrechtliches Eigentum der ausgleichsberechtigten Person fort. Diese durch die Scheidung entstehende Position der ausgleichsberechtigten Person weist auch wesentliche Merkmale auf, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Schutz durch das Eigentumsgrundrecht rechtfertigen. Diese Position hat für sie dieselbe Sicherungsfunktion (vgl. dazu BVerfGE 131, 66 79 f.>), die die verfassungsrechtlich geschützte unverfallbare Anwartschaft für die ausgleichspflichtige Person erfüllt. Sie beruht zudem in vergleichbarer Weise auf Leistung (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 291 f.>) wie die Anwartschaft der verpflichteten Person; sie ist ebenfalls unmittelbarer Ertrag der während der Ehezeit erbrachten Erwerbsarbeit der verpflichteten Person, die auf der Grundlage einfachgesetzlicher Ausgestaltung verfassungsrechtlich gleichermaßen der ausgleichspflichtigen wie der ausgleichsberechtigten Person zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 105, 1 11 f.>). Verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist nicht nur das vom Familiengericht nach § 14 Abs. 1 VersAusglG bei einem anderen Versorgungsträger erst durch Gestaltungsakt neu zu begründende eigenständige Anrecht der ausgleichsberechtigten Person, sondern auch schon der Anteil des beim Quellversorgungsträger für die ausgleichspflichtige Person bestehenden Anrechts, das in einem (sei es auch nur juristischen) Moment zwischen Scheidung und Begründung des neuen eigenen Anrechts zum Teil bereits verfassungsrechtliches Eigentum der ausgleichsberechtigten Person wird. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz gegen unzulässige Beeinträchtigungen, den das ungeteilte Anrecht in Händen der ausgleichspflichtigen Person in voller Höhe genießt, ist so für den zu übertragenden Teil auch zugunsten der ausgleichsberechtigten Person subjektivrechtlich gesichert. Verminderungen, die sich bei der Übertragung dieses Teils zur externen Begründung eines Anrechts ergeben, sind auch am Eigentumsgrundrecht der ausgleichsberechtigten Person zu messen. Etwaige Grundrechtsverletzungen können von ihr selbst geltend gemacht werden. Anderenfalls könnte sie sich nicht selbst gegen sie treffende Beeinträchtigungen bei der externen Teilung zur Wehr setzen, sondern wäre darauf angewiesen, dass die ausgleichspflichtige Person, von der sie gerade geschieden wird, den eigentumsrechtlichen Schutz gegen zweckverfehlende Kürzung (oben Rn. 50 ff.) zugleich auch zu ihren Gunsten geltend macht.
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bb) Diese verfassungsrechtlich geschützte Position der ausgleichsberechtigten Person wird dadurch beschränkt, dass der beim Quellversorger anlässlich der Scheidung für die ausgleichsberechtigte Person bereitstehende Teil des Anrechts infolge der externen Teilung entfällt. Auch im Verhältnis zur ausgleichsberechtigten Person ist der zugrunde liegende § 17 VersAusglG Inhalts- und Schrankenbestimmung des verfassungsrechtlichen Eigentums (vgl. für die ausgleichspflichtige Person BVerfGE 136, 152 167 Rn. 35>).
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b) In der Regel ist diese Beschränkung bereits deshalb gerechtfertigt, weil zugleich ein entsprechendes Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet wird. Auch gegenüber der ausgleichsberechtigten Person bedarf dies jedoch weiterer Rechtfertigung, wenn die externe Teilung dazu führt, dass sie bei Unterstellung identischer biometrischer Faktorenwegen des bei der Kapitalwertbestimmung verwandten Rechnungszinses mit niedrigeren Leistungen zu rechnen hat, als die ausgleichspflichtige Person an Kürzung hinnehmen muss und als sie selbst an Leistungen erwarten könnte, wenn auch ihr Anrecht durch interne Teilung beim ursprünglichen Versorgungsträger begründet würde.
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3. Wenn die externe Teilung nach § 17 VersAusglG bei unterstellt identischen biometrischen Faktoren dazu führt, dass der aus dem neu begründeten Anrecht erwartbare Ertrag im Vergleich zum Ertrag bei interner Teilung und im Vergleich zur Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person verringert ist, bedarf dies eigener Rechtfertigung sowohl gegenüber der ausgleichspflichtigen Person als auch gegenüber der ausgleichsberechtigten Person.Im Ergebnis kann die externe Teilung nach § 17 VersAusglG in verfassungskonformer Weise durchgeführt werden. Die gesetzliche Zulassung externer Teilung in den Fällen des § 17 VersAusglG dient für sich genommen verfassungsrechtlich legitimen Zwecken(a). Bei der zur Durchführung der externen Teilung notwendigen Berechnung des Kapitalwerts des bestehenden Anrechts sind gegenläufige Grundrechtsbelange des Arbeitgebers einerseits und der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Personen andererseits zu berücksichtigen und zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ausgleich zu bringen (b). Entgegen der Einschätzung des vorlegenden Gerichts lässt § 17 VersAusglG, auch im Zusammenspiel mit anderen Vorschriften, den Gerichten die Möglichkeit, den Ausgleichswert für die externe Teilung so festzusetzen, dass übermäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Transferverluste verhindert werden (c). Für die Gerichte ergeben sich dabei aus den Grundrechten gewisse Verfahrensanforderungen (d).
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a) Es dient verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die externe Teilung der in § 17 VersAusglG genannten Anrechte (Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse) auch über die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG hinaus zu erlauben.
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aa) Die Regelung zielt darauf ab, Arbeitgeber, die eine Zusage betrieblicher Altersversorgung in Gestalt einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse erteilt haben, davor zu schützen, weitere Personen in ihre Versorgung aufnehmen zu müssen, die sie nicht selbst als Vertragspartner ausgewählt haben. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist eine höhere Wertgrenze, bis zu der der Arbeitgeber eine externe Teilung fordern kann, für Anrechte aus diesen beiden sogenannten unmittelbaren Durchführungswegen gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber hier, anders als bei Anrechten aus einem externen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), unmittelbar mit den Folgen einer internen Teilung konfrontiert sei, also die Verwaltung der Ansprüche betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen müsse, wobei ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand entstehe (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 30, 42, 60). Gegen das Ziel des Gesetzgebers, Arbeitgeber vor diesen Folgen interner Teilung zu schützen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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bb) Mittelbar dient die Regelung des § 17 VersAusglG zudem der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Insbesondere die Bundesregierung hat in diesem Verfahren hervorgehoben, die Entlastung der betrieblichen Versorgungsträger fördere die mit dem Versorgungsausgleich verfolgte sozialpolitische Zielsetzung der Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge, hier in Form der Direktzusage und der unterstützungskassengedeckten Zusage. Diese als zweite Säule der sozialen Absicherung im Alter zu sichern, ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers (vgl. bereits BVerfGE 71, 364 395 f.>). Die Bundesregierung legt plausibel dar, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen die Administration zusätzlicher im internen Durchführungsweg begründeter Anwartschaften als erhebliche Schwierigkeit ansehen und sich daraus ein Risiko ergibt, dass diese beiden Formen der betrieblichen Altersvorsorge von den Unternehmen eher gemieden werden.
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b) Das Ziel, Arbeitgeber, die eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktzusage oder der Unterstützungskasse anbieten, vor zusätzlichen Lasten interner Teilung zu schützen, kann sich jedoch nicht um jeden Preis durchsetzen. Bei der zur Durchführung der externen Teilung notwendigen Berechnung des Kapitalwerts des bestehenden Anrechts sind vielmehr die gegenläufigen Grundrechtsbelange sowohl des Arbeitgebers auf der einen Seite als auch der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person auf der anderen Seite zu berücksichtigen und zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ausgleich zu bringen.
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aa) In die Abwägung einzustellen sind auf der einen Seite die Eigentumsgrundrechte der ausgleichsberechtigten sowie der ausgleichspflichtigen Person (1) und die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen (2). Auf der anderen Seite ist das berechtigte Interesse von Arbeitgebern zu berücksichtigen, im Falle der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktzusage oder der Unterstützungskasse von zusätzlichen Lasten interner Teilung verschont zubleiben, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen (3).
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(1) In die Abwägung einzustellen sind auf der einen Seite die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Positionen der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person. Zwar dürfte ein bloßes Interesse der ausgleichsberechtigten Person, ihr eigenes Anrecht ebenfalls gerade beim Quellversorgungsträger zu erhalten, gegenüber den für die externe Teilung sprechenden Interessen hintangestellt werden. Dass das Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet wird, ist der ausgleichsberechtigten Person für sich genommen zumutbar, zumal das regelmäßig mit keiner spürbaren Belastung für sie verbunden ist. Insoweit hat auch das vorlegende Gericht keine Bedenken geäußert.
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Wenn jedoch die externe Teilung zu einer prognostischen Leistungsverminderung führt, die bei interner Teilung nicht einträte, haben die ausgleichsberechtigte wie auch die insoweit ohne entsprechenden Nutzen um einen Teil ihres Anrechts gebrachte ausgleichspflichtige Person dies nicht ohne Weiteres hinzunehmen. Beide haben ein im Grundsatz grundrechtlich geschütztes Interesse daran, dass die nach der externen Teilung auf das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person zu erwartenden Versorgungsleistungen durch den neuen Versorgungsträger bei unterstellt identischen biometrischen Faktoren nicht geringer sind, als sie bei interner Teilung zu erwarten wären und als die ausgleichspflichtige Person an Kürzung hinnehmen muss. Der vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 4 VersAusglG an den Zielversorgungsträger als Kapitalbetrag zu zahlende Ausgleichswert muss dafür entsprechend bemessen sein.
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(2) Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass die externe Teilung nach § 17 VersAusglG zur faktischen Benachteiligung von Frauen führen kann. § 17 VersAusglG unterscheidet zwar nicht zwischen Frauen und Männern und zielt auch nicht verdeckt auf eine Benachteiligung von Frauen. Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 206>; 97, 35 43>; 104, 373 393>; 113, 1 20>; 121, 241 254>; 126, 29 53> m.w.N.; 132, 72 97 Rn. 57>;138, 296 354 Rn. 144>). Insbesondere Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz gerade auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus haben verfassungsrechtlich insbesondere auch die faktisch unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer Bedeutung (vgl. BVerfGE 126, 29 53> m.w.N.).
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Hier treffen die Nachteile der externen Teilung mehr geschiedene Frauen als Männer. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass ungefähr 80 % aller ausgleichsberechtigten Personen Frauen seien (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 44), die den Nachteil von Transferverlusten bei externer Teilung tragen. Dass von den nachteiligen Effekten weit mehr Frauen betroffen sind, liegt an der überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern in Orientierung an überkommenen Rollenverteilungen (vgl. BVerfGE 85, 191 207>). Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 113, 1 20 f.>; 121, 241 255>; 126, 29 54>; 132, 72 97 f. Rn. 57 f.>; 138, 296 354 Rn. 144>).
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(3) Auf der anderen Seite ist das Interesse des Arbeitgebers in die Abwägung einzustellen, extern teilen zu können, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen. Inwiefern es ihn belastet, einen Kapitalbetrag in solcher Höhe zu zahlen, dass daraus ein dem Anrecht bei interner Teilung vergleichbares und der Kürzung beim Ausgleichspflichtigen entsprechendes neues Anrecht beim Zielversorger begründet werden könnte, hängt von der näheren Ausgestaltung des Anrechts und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
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Schafft der Arbeitgeber, was der Regelfall sein dürfte, keine Kapitaldeckung, die ihn später davon entlastet, sein Versorgungsversprechen aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen, muss er die von ihm eingegangenen Versorgungsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 2 HGB mit dem dort genannten Zinssatz abzuzinsen. Bei externer Teilung steht dem Kapitalabfluss dann eine Teilauflösung der bilanziellen Rückstellungen in der gerade durch diesen BilMoG-Zinssatz bestimmten Höhe gegenüber. Wird der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert anhand dieses Rechnungszinses festgesetzt, ist dies für den Arbeitgeber bilanziell aufwandsneutral.
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Hat der Arbeitgeber sein Risiko hingegen - etwa mit einer Lebensversicherung - vollständig rückgedeckt, wird in der Praxis regelmäßig das insofern entstandene Deckungskapital zur Berechnung des Ausgleichswerts herangezogen. Auch das ist aus Sicht des Arbeitgebers aufwandsneutral. Wenn dabei die Rückdeckungsversicherung ungeachtet des Versorgungsausgleichs unverändert weiterbestehen und der Arbeitgeber den Vorteil der weiteren Verzinsung des vollen Deckungskapitals zu einem historisch bedingt günstigen Zinssatz haben sollte, minderte dieser Vorteil allerdings den Aufwand des Arbeitgebers für die Zahlung des Ausgleichswerts. Insoweit wären Transferverluste der ausgleichsberechtigten Person von vornherein nicht zu rechtfertigen.
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bb) Die gegenläufigen Interessen sind angemessen in Ausgleich zu bringen. Angesichts des legitimen Interesses des Arbeitgebers an der externen Teilung ist auch dessen Interesse, dafür lediglich einen aufwandsneutralen Kapitalbetrag zahlen zu müssen, im Grundsatz anzuerkennen. Jedoch dürfen die Nachteile der externen Teilung nicht um jeden Preis auf die ausgleichsberechtigte Person verlagert werden. Einer solchen Verlagerung der Lasten sind - zumal wegen der Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern überwiegend Frauen ausgleichsberechtigt und von den Nachteilen externer Teilung betroffen sind - enge Grenzen gesetzt.
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(1) Allein der Umstand, dass der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Kapitalbetrag durch Abzinsung anhand des BilMoG-Zinssatzes (§ 253 Abs. 2 HGB) berechnet oder - in Fällen kongruent rückgedeckter Anrechte - nach dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung bestimmt wurde (vgl. oben Rn. 71), rechtfertigt damit verbundene Transferverluste nicht ausreichend. Der im Ausgangspunkt plausible Berechnungsmodus legitimiert nicht jeglichen Verlust auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person. Vielmehr muss die Verringerung der aus dem neu begründeten Anrecht zu erwartenden Leistungen in angemessenem Verhältnis zu den Vorteilen der externen Teilung für den Arbeitgeber stehen.
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(2) Allerdings kann es sich auch insoweit lediglich um eine Prognose handeln, weil die weitere Entwicklung der beiden Teile des geteilten Anrechts beim Quellversorgungsträger einerseits und beim Zielversorgungsträger andererseits im Zeitpunkt des Ausgleichs nicht in jeder Hinsicht vorhersehbar ist. Das vom Gesetzgeber mit der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 verfolgte Ziel, frühzeitig eigenständige Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Person zu schaffen und damit die Versorgungsschicksale der geschiedenen Eheleute möglichst bei der Scheidung endgültig zu trennen (BTDrucks 16/10144, S. 30), ist auch verfassungsrechtlich anzuerkennen (vgl. bereits BVerfGE 136, 152 170 f. Rn. 44>). Im Zeitpunkt der Teilung nicht vorhersehbare Unterschiede in der Entwicklung der Anrechte sind unvermeidbar.
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Die Anerkennung dieses Reformziels schließt jedoch nicht aus, Faktoren, die bereits im Zeitpunkt der externen Teilung erkennbar zu einer Verringerung der für die ausgleichsberechtigte Person erwartbaren Leistung im Vergleich zur internen Teilung führen, auf das unter Berücksichtigung der gegenläufigen Positionen angemessene Maß zu begrenzen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 UF 1498/13 -, juris, Rn. 46 a.E.). Der bei Berechnung des Ausgleichswerts einerseits und vom Zielversorgungsträger andererseits verwendete Rechnungszins kann ein solcher Faktor sein. Indessen müssen Faktoren, die dazu führen, dass die ausgleichsberechtigte Person gerade wegen der externen Teilung aus dem neu begründeten Anrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Vorteile gegenüber der bei interner Teilung erwartbaren Leistung zieht, ebenfalls berücksichtigt werden.
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(3) In welchem Maß die Verringerung der erwartbaren Versorgungsleistung verfassungsrechtlich hinzunehmen ist, um dem Arbeitgeber aufwandsneutral die externe Teilung zu ermöglichen, ist durch das Grundgesetz nicht zahlengenau vorgegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht hat die Grenze bei einer Abweichung der Zielversorgung von der Ausgangsversorgung um mehr als 10 % gesehen. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
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Eine Grenze von 10 % trägt auf der einen Seite den eigentumsrechtlich geschützten Interessen der geschiedenen Ehepartner und den verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen Rechnung. Wegen der Kostenregelung in § 13 VersAusglG wäre ohnehin auch bei interner Teilung mit gewissen Einbußen zu rechnen, weil danach die bei interner Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet werden können, soweit sie angemessen sind.
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Auf der anderen Seite werden mit einer Grenze von 10 % im Regelfall auch die Interessen des Arbeitgebers nicht unzumutbar hintangestellt und ist damit das objektive Interesse an einer Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge hinreichend berücksichtigt. Ohnehin sind Arbeitgeber im Falle sehr kleiner Anrechte durch § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ungeachtet etwaiger Transferverluste von der internen Teilung und dem damit verbundenen Aufwand befreit, woran verfassungsrechtlich kein Anstoß zu nehmen ist. Zwar mag - je nach Zinsentwicklung - die Begrenzung der Leistungsverminderung bei externer Teilung nach § 17 VersAusglG auf maximal 10 % dazu führen, dass Ausgleichswerte in einer Höhe festgesetzt werden, die der Arbeitgeber nicht aufwandsneutral an den Zielversorgungsträger leisten kann. Wenn der Arbeitgeber den Aufwand der Zahlung eines entsprechenden Kapitalbetrags vermeiden will, kann er jedoch die interne Teilung nach § 10 VersAusglG wählen, was ihm nach § 17 VersAusglG immer möglich bleibt. Durch interne Teilung kann der Arbeitgeber einen ihn übermäßig belastenden Kapitalabfluss vollständig vermeiden (vgl. BTDrucks 16/10144, S.43). Zwar bringt ihn das um die Vorteile externer Teilung. Auch die interne Teilung ist jedoch im Rahmen von § 13 VersAusglG für den Arbeitgeber kostenneutral (vgl. BGHZ 209, 218 237 f. Rn. 46>). Seine Belastung durch interne Teilung ist damit von vornherein begrenzt.In die interne Teilung auszuweichen, wenn sich die externe Teilung angesichts des gerichtlich bestimmten Ausgleichswerts nicht aufwandsneutral realisieren lässt, ist dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar, wenn die aufwandsneutrale Teilung zu Transferverlusten von über 10 % führen würde.
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c) § 17 VersAusglG hindert die Gerichte nicht daran, den Versorgungsausgleich im Fall externer Teilung in verfassungsgemäßer Weise zu regeln und lässt insbesondere eine Festsetzung des Ausgleichswerts zu, die erwartbare verfassungswidrige Effekte der externen Teilung vermeidet. Ob die Grundrechte der Ausgleichsberechtigten gewahrt sind, ist daher eine Frage der gerichtlichen Normanwendung im Einzelfall (unten Rn. 89 ff.).
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aa) Der Gesetzgeber hat keine eigene Regelung zur Begrenzung von Transferverlusten getroffen. Auch § 15 Abs. 2 VersAusglG, wonach die gewählte Zielversorgung eine angemessene Versorgung gewährleisten muss, kann nicht ausschließen, dass es wegen der Bemessung des vom Quellversorgungsträger zu entrichtenden Kapitalbetrags zu Transferverlusten kommt.
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Das Gesetz hindert die Gerichte jedoch nicht daran, den Versorgungsausgleich im Fall externer Teilung in verfassungsgemäßer Weise zu regeln. Zwar darf das Familiengericht nicht abweichend von § 17 VersAusglG die interne Teilung anordnen. Es kann jedoch bei der Bestimmung des Ausgleichswerts für die externe Teilung (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) das erwartbare Maß der Transferverluste steuern. Dem stehen weder der Wortlaut noch der gesetzgeberische Wille entgegen (vgl. zu den Grenzen verfassungskonformer Auslegung BVerfGE 149, 126 154 ff. Rn. 72 ff.> m.w.N.). Nach Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Familiengerichte die vom Versorgungsträger nach § 5 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmende Berechnung des Ehezeitanteils und dessen nach § 5 Abs. 3 VersAusglG zu unterbreitenden Vorschlag des Ausgleichswerts prüfen und sollen in eigener Verantwortung den Ausgleichswert festsetzen (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 50; näher unten Rn. 89 ff.).
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Dabei dürfte es im Sinne des Gesetzgebers sein, dass die Familiengerichte zu große Transferverluste verhindern. Insgesamt war die Rechtsreform des Jahres 2009 von dem Ziel getragen, Transferverluste beim Versorgungsausgleich zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 37). Zwar hat der Gesetzgeber die externe Teilung im Falle des § 17 VersAusglG gezielt zugelassen und hat durchaus gesehen, dass dies mit Transferverlusten verbunden sein kann (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 38). Der Gesetzgeber nahm jedoch an, das Interesse der ausgleichsberechtigten Person an der systeminternen Teilhabe bleibe gewahrt, weil sie nach § 15 VersAusglG über die Zielversorgung entscheide, die auch bessere Bedingungen bieten könne als das zu teilende betriebliche Anrecht (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 60). Sofern aber von der Erlangung solch besserer Bedingungen infolge spezifischer Zinsentwicklung keine Rede sein kann, spricht diese gesetzgeberische Annahme eher für als gegen eine Anpassung des Ausgleichswerts durch die Familiengerichte. In der mündlichen Verhandlung hat auch die Bundesregierung deutlich zu erkennen gegeben, dass die zwischenzeitlich bei der Anwendung von § 17 VersAusglG wegen der besonderen Zinsentwicklung aufgetretenen Transferverluste ungewollte Effekte sind, die künftig vermieden werden müssten, was aber unter Fortgeltung von § 17 VersAusglG durchaus möglich sei.
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Dem stehen auch keine Bestimmungen zur Berechnung des Ausgleichswerts entgegen. Wie der Ausgleichswert zu berechnen ist, hat der Gesetzgeber nicht im Detail geregelt. Insbesondere hat er den Gerichten nicht die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes (§ 253 Abs. 2 HGB) auferlegt. § 45 Abs. 1 VersAusglG bestimmt, dass bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich ist. In der Praxis ist im Rahmen von § 17 VersAusglG allein die zweite Alternative, die Ermittlung des Werts als Kapitalwert, relevant. Der dabei anzuwendende § 4 Abs. 5 BetrAVG bestimmt, dass der Übertragungswert bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung entspricht und dass bei der Berechnung des Barwerts die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend sind. Zu den maßgeblichen Faktoren für die Berechnung des Kapitalwerts zählt insbesondere der für die Diskontierung herangezogene Rechnungszins (vgl. BGHZ 209, 218 223 f. Rn. 15>). § 45 VersAusglG und § 4 Abs. 5 BetrAVG geben indessen nicht vor, welcher Zinssatz der Berechnung des Kapitalwerts der Anwartschaft auf eine Betriebsrente zugrunde zu legen ist. Insbesondere ist die Heranziehung des Zinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 HGB nicht zwingend vorgegeben. In den Begründungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und der Ausschussempfehlung findet sich lediglich der Vorschlag, diesen Zins heranzuziehen, nicht aber eine entsprechende Verpflichtung.
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In der Begründung des Regierungsentwurfs ist zu lesen (BTDrucks 16/10144, S. 85, Hervorhebung hinzugefügt):
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Die Wahl des Rechnungszinses für die Diskontierung wird den Versorgungsträgern überlassen, denn es soll hierbei ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zins verwendet werden. Als Maßstab könnte die bilanzielle Bewertung der entsprechenden Pensionsverpflichtung dienen. So sieht beispielsweise der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB-E vor, dass Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu bewerten sind. Die anzuwendenden Abzinsungszinssätze sollen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB-E von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden.
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In der Begründung der Ausschussempfehlung heißt es (BTDrucks 16/11903, S. 56):
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In Ergänzung der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 47 Abs. 4 VersAusglG (Drucksache 16/10144, Seite 85) wird darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG, Drucksache 16/10067) die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert hat: Nach § 253 Abs. 2 HGB-RegE soll dieser Rechnungszins nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben werden. Das neue handelsrechtliche Bewertungsrecht führt so zu realistischen Stichtagswerten, die also - ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger - auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden können.
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Dabei ist die Wortwahl in der Begründung des Gesetzentwurfs insofern missverständlich, als es dort heißt, die Wahl des Rechnungszinses für die Diskontierung werde den Versorgungsträgern überlassen. Zwar unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht bindend. Nach § 222 Abs. 3 FamFG setzt das Gericht den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag fest. Die Gerichte können und müssen eine eigene rechtliche Entscheidung treffen und müssen gegebenenfalls den vom Versorgungsträger zugrunde gelegten Zinssatz korrigieren, um verfassungsrechtlich übermäßige Transferverluste zu vermeiden (vgl. BTDrucks16/10144, S. 50; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 UF 1498/13 -, juris, Rn. 46).
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bb) Das vorlegende Gericht hält die vorgelegte Norm allerdings auch deshalb für verfassungswidrig, weil es aus praktischen Gründen ausgeschlossen sei, im gerichtlichen Verfahren einen für das jeweilige Ehezeitende passenden marktgerechten Zinssatz zu ermitteln. Es müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass bei einer Ermittlung durch verschiedene Sachverständige, verbunden mit einem entsprechenden Prognoserisiko, unterschiedliche und damit auch schwer vermittelbare Ergebnisse erzielt würden. Eine solche Handhabung werde den Erfordernissen des Massengeschäfts Versorgungsausgleich nicht gerecht. Dem ist der Bundesgerichtshof mit seiner in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahme überzeugend entgegengetreten. Aus Anwendungsproblemen der für die externe Teilung erforderlichen Kapitalwert-ermittlung lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung schließen, zumal alternative Berechnungsansätze pauschaliert werden können.
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d) Es ist demnach Aufgabe der Gerichte, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass neben den Interessen des Arbeitgebers auch die Grundrechte insbesondere der ausgleichsberechtigten Person gewahrt sind, indem übermäßige Transferverluste verhindert werden.
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In der praktischen Durchführung der externen Teilung genügt zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen, dass aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert bei dem von der ausgleichsberechtigten Person gegebenenfalls gewählten Zielversorgungsträger oder bei der gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse oder - sofern die Anrechtsbegründung dort möglich ist - bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung begründet werden kann. Das Familiengericht muss dies aufklären.
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Kann aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert weder bei dem gewählten Zielversorgungsträger noch bei der gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse noch bei der aufnahmebereiten gesetzlichen Rentenversicherung eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Versorgung begründet werden, muss das Familiengericht den Ausgleichswert so anpassen, dass Transferverluste, die außer Verhältnis zu den Vorteilen der externen Teilung stehen (oben Rn. 64 ff.), vermieden werden. Wie die Berechnung im Einzelnen vorzunehmen ist, gibt das Grundgesetz nicht vor (vgl. zu unterschiedlichen Berechnungswegen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte: OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 12 UF 207/10 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 UF 1498/13 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. November 2014 - 11 UF 342/13 -, juris). Dem Arbeitgeber muss die Möglichkeit bleiben, angesichts des gerichtlich bestimmten Ausgleichsbetrags doch die interne Teilung zu wählen.
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II.
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Die Vorlage macht eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes geltend. Inwiefern dem einfachrechtlich in § 1 Abs. 1 VersAusglG geregelten Halbteilungsgrundsatz beim Versorgungsausgleich über die Bedeutung als Rechtfertigungsgrund (vgl. BVerfGE 53, 257 296>; 87, 348 356>; 136, 152 178 Rn. 61>; stRspr) hinaus verfassungsrechtliche Relevanz zukommt, ist in der Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend geklärt (vgl. aber BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 1275/97 -, Rn. 13 ff.) und kann offenbleiben. Die Frage der hälftigen Aufteilung von Anrechten zwischen den Geschiedenen betrifft allein deren Verhältnis, nicht aber den in § 17 VersAusglG angelegten Interessenausgleich im Verhältnis zwischen ausgleichsberechtigter Person und Arbeitgeber. Der auf Gleichheit im Innenverhältnis der Geschiedenen gerichtete Halbteilungsgrundsatz bietet dafür keinen geeigneten Maßstab.
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III.
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Auch an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen (1) ist § 17 VersAusglG verfassungsgemäß. Die Regelung benachteiligt zwar zum einen Inhaber von Versorgungsanrechten aus Direktzusage und Unterstützungskassegegenüber Inhabern sonstiger betrieblicher Versorgungsanrechte, die eine einseitig verlangte externe Teilung nur in den deutlich geringeren Wertgrenzen des § 14 VersAusglG hinzunehmen haben (2).Zum anderen benachteiligt § 17 VersAusglG Inhaber von Versorgungsanrechten, die sich innerhalb der Wertgrenze des § 17 VersAusglG halten und daher eine externe Teilung hinnehmen müssen, gegenüber jenen, deren Anrechte die Wertgrenze des § 17 VersAusglG überschreiten und daher intern geteilt werden(3). Beides ist jedoch bei verfassungskonformer Anwendung zu rechtfertigen.
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1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.
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Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfGE 138, 136 180 f. Rn. 121 f.> m.w.N.; stRspr).
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2. Die Benachteiligung der Inhaber von Versorgungsanrechten aus Direktzusage und Unterstützungskasse kann danach im Ergebnis gerechtfertigt sein. Auch insoweit kommt es auf die Rechtsanwendung durch die Gerichte an.
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a) Nach den oben genannten Grundsätzen gehen die Anforderungen an die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung über ein bloßes Willkürverbot hinaus.
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aa) Die Ungleichbehandlung weist zwar keine Nähe zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen auf. Die Differenzierung richtet sich nach der Art der betroffenen Anrechte, nicht nach persönlichen oder sonstigen Merkmalen, deren Verwendung ähnlich wie die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale die Gefahr der Diskriminierung einer der dort genannten Gruppen begründen könnte. Dass mehr Frauen als Männer im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigt sind und damit mehr Frauen wegen § 17 VersAusglG Transferverluste erleiden, ist in diesem Zusammenhang (anders oben Rn. 68 f.) ohne Bedeutung. Denn in der hier relevanten Vergleichsgruppe der Ausgleichsberechtigten, deren betriebliche Anrechte nicht unter § 17 VersAusglG fallen, dürften sich statistisch betrachtet ebenso viele Frauen finden wie in der durch § 17 VersAusglG betroffenen Gruppe von Ausgleichsberechtigten.
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bb) Die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, sind für die Betroffenen auch in gewissem Maße verfügbar. Zum einen können die Ausgleichspflichtigen, wenn auch sicherlich nur sehr eingeschränkt, Einfluss darauf nehmen, ob für sie ein Anrecht begründet wird, das nach § 17 VersAusglG externer Teilung unterliegt. Zum anderen können die Ehepartner durch Vereinbarungen (§§ 6 bis 8 VersAusglG) beeinflussen, wie sich die Durchführung der externen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf ihre Altersversorgung auswirkt, und können damit in gewissem Rahmen auch den in § 17 VersAusglG geregelten Rechtsfolgen der externen Teilung begegnen. So ist etwa der Abschluss einer Vereinbarung denkbar, die zur Vermeidung externer Teilung eine Verrechnung bestehender Anrechte vorsieht, um damit schädliche Auswirkungen einer etwaigen Zinsdifferenz abzumildern (vgl. Weil, FPR 2013, S. 254 256>; Hauß, in: Schulz/Ders., Familienrecht, 3. Auflage 2018, § 14 VersAusglG Rn. 19; Ackermann-Sprenger, in: BeckOGK, VersAusglG, Stand 1. August 2019, § 17 Rn. 14). In Betracht kommen auch sonstige vermögensrechtliche Vereinbarungen (vgl. Hauß, in: FS Brudermüller, 2014, S. 277 288>).
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cc) Jedoch sind durch die Regelung das Eigentumsgrundrecht der ausgleichsberechtigten und das der ausgleichspflichtigen Person betroffen. Wie schwer dies wiegt, hängt von der Höhe der durch die externe Teilung verursachten Transferverluste ab. Danach richten sich auch das Gewicht der Ungleichbehandlung und die Anforderungen an deren Rechtfertigung.
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b) Die in § 17 VersAusglG getroffene Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Arten betrieblicher Anrechteist danach grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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aa) Mit der Entscheidung, bei betrieblichen Anrechten aus Direktzusage und Unterstützungskasse die externe Teilung über die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG hinaus in den Grenzen des § 17 VersAusglG zu erlauben, verfolgt der Gesetzgeber grundsätzlich legitime Ziele. Die Differenzierung zwischen internen und externen Durchführungswegen bezweckt zum einen, Arbeitgeber, die eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung in einem unmittelbaren Durchführungsweg erteilt haben, davor zu schützen, betriebsfremde Personen in ihr Versorgungssystem aufnehmen zu müssen (oben Rn. 62). Die Entlastung der Versorgungsträger fördert zum anderen die mit dem Gesetz über den Versorgungsausgleich verfolgte sozialpolitische Zielsetzung der Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge als zweiter Säule der Altersvorsorge (oben Rn. 63) hier in Form der Direktzusage und der unterstützungskassengedeckten Zusage. Der Deutsche Familiengerichtstag hat in seiner Stellungnahme zu diesem Verfahren dargelegt, dass es sich gerade bei der Direktzusage und der unterstützungskassengedeckten Zusage um für die Beschäftigten besonders günstige Formen der betrieblichen Altersversorgung handelt, die größere Freiheit bei der konkreten Ausgestaltung bieten, eine Rendite aufweisen, die durch externe versicherungsförmige Wege nicht erzielt werden kann, und von den Arbeitnehmern nicht um den Preis von Entgeltverzicht oder -umwandlung erkauft sind.
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bb) Diese Vorteile der Sonderbehandlung der in § 17 VersAusglG genannten Anrechte sind gegen die Nachteile derjenigen abzuwägen, die nach § 17 VersAusglG gegen ihren Willen eine externe Teilung hinnehmen müssen. Das Ergebnis der Abwägung hängt davon ab, wie hoch die Transferverluste externer Teilung im konkreten Fall vermutlich wären. Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist im Einzelfall durch gerichtliche Abwägung zu überprüfen. § 17 VersAusglG lässt auch insoweit erforderliche Anpassungen des Ausgleichswerts zu (oben Rn. 80 ff.). Sofern sich die zu erwartenden Transferverluste aufgrund externer Teilung in den bereits durch Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen Grenzen halten (oben Rn. 64 ff.), ist auch die in § 17 VersAusglG getroffene Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Arten betrieblicher Anrechte gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
- 104
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3. Die Benachteiligung der Inhaber von Versorgungsanrechten, die sich innerhalb der Wertgrenze des § 17 VersAusglG halten und daher eine externe Teilung hinzunehmen haben, gegenüber jenen, deren Anrechte die Wertgrenze des § 17 VersAusglG überschreiten und daher grundsätzlich intern geteilt werden, kann im Ergebnis ebenfalls gerechtfertigt sein. Auch insofern bedarf es aber der verfassungskonformen Anwendung.
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a) Die Benachteiligung jener Ausgleichsberechtigter, deren Ehezeitanteil die Wertgrenze des § 17 VersAusglG nicht erreicht, bemisst sich nach gleich strengen Anforderungen wie die Benachteiligung der Inhaber von in § 17 VersAusglG genannten Anrechten im Verhältnis zu den Inhabern anderer Rechte (oben Rn. 97).
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b) Obwohl die Gesetzgebungsmaterialien hierzu keine Ausführungen enthalten, lassen sich für die gesetzliche Differenzierung zwischen besonders hochwertigen und sonstigen Anrechten noch hinreichende Gründe finden. Die Wertgrenze des § 17 VersAusglG entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und damit dem Betrag, bis zu dem höchstens ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 SGB VI) zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird (§ 157 SGB VI). Aus der Beitragsbemessungsgrenze resultiert eine Leistungs- und Anspruchsbegrenzung, weil die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung von der Beitragszahlung abhängen (vgl. § 63 Abs. 1 SGB VI). Übersteigt das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, könnten auch durch freiwillige zusätzliche Beiträge keine weiteren Ansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Die Wertgrenze des § 17 VersAusglG setzt so die durch die Beitragsbemessungsgrenze gesetzte Leistungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei dem Versorgungsausgleich um.
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Der Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die vom Gesetzgeber getroffene Wahl der Wertgrenze sei Ergebnis einer Abwägung. Je höherwertig das geteilte Anrecht sei, desto größer seien gegebenenfalls die Transferverluste externer Teilung und desto weniger seien sie demgemäß durch den Vorteil des Arbeitgebers gerechtfertigt. Die Beitragsbemessungsgrenze habe der Gesetzgeber insofern als angemessene Grenze für die externe Teilung angesehen. Verfassungsrechtlich ist dies insofern nicht unbedenklich, als sich wegen der relativ hohen Wertgrenze des § 17 VersAusglG bei den Betroffenen durch Transferverluste gleichwohl ein wichtiger Teil ihrer Altersvorsorge erheblich reduzieren könnte, während diejenigen, die über noch höhere Anrechte verfügen, dank interner Teilung von Transferverlusten verschont bleiben. Verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist die Benachteiligung der durch § 17 VersAusglG Betroffenen gegenüber den Inhaberinnen und Inhabern besonders hochwertiger Versorgungsanrechte nur, wenn auch erstere allenfalls begrenzte Transferverluste wegen externer Teilung hinnehmen müssen. Sofern sich die Transferverluste aufgrund externer Teilung in den bereits durch Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen Grenzen halten (oben Rn. 64), ist die Ungleichbehandlung anhand der in§ 17 VersAusglG geregelten Wertgrenze verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 17 VersAusglG ist nicht verfassungswidrig, bedarf jedoch auch insofern verfassungskonformer Anwendung.
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Soweit die Bundesregierung und der Deutsche Familiengerichtstag zudem darauf hingewiesen haben, dass nach der ursprünglichen Gesetzesfassung der gesetzlichen Rentenversicherung bei der externen Teilung auch für die betrieblichen Anrechte eine Auffangfunktion zugedacht war (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) und diese vor Anrechten bewahrt werden sollte, deren Höhe zu den ansonsten von ihr zu verwaltenden Anrechten außer Verhältnis steht, kommt dem nach der Übernahme der Auffangfunktion durch die Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG) keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu.
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