Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 09.07.2018 - 1 BvR 252/18
BVerfG 09.07.2018 - 1 BvR 252/18 - Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 29. November 2017, Az: 10 B 5/17, Beschluss
vorgehend BVerwG, 30. Dezember 2016, Az: 10 B 4/16, Beschluss
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. November 2015, Az: 8 A 889/13, Beschluss
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. August 2015, Az: 8 A 1425/15.R, Beschluss
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Juli 2015, Az: 8 A 889/13, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen verwaltungsgerichtlichen Streit über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen einen Bebauungsplan. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
- 2
-
1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht substantiiert vorgetragen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeschrift enthält überwiegend allgemeine Ausführungen, ohne sich mit den angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfGE 130, 1 21>). Der pauschale Verweis auf die Schriftsätze des instanzgerichtlichen Rechtsstreits im Übrigen ist nicht ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 263>).
- 3
-
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten