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BVerfG 22.01.2014 - 2 BvR 2759/12
BVerfG 22.01.2014 - 2 BvR 2759/12 - Nichtannahmebeschluss: Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Begriff der Strafe iSd Art 103 Abs 2, Abs 3 GG umfasst nicht auch Sicherungsverwahrung - hier: unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - mangelnde Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung - Versagung von PKH mangels Erfolgsaussichten
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 103 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 66b Abs 3 StGB, § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG, § 114 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt, 6. November 2012, Az: 3 Ws 753/12, Beschluss
vorgehend LG Marburg, 17. Juli 2012, Az: 7 StVK 93/12, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 121 ZPO).
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht genügt.
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a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 2 und Abs. 3 GG durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung geltend macht, setzt er sich nicht damit auseinander, dass Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung sich in ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation grundlegend unterscheiden (vgl. BVerfGE 128, 326 376 ff.>) und daher eine Einbeziehung der Sicherungsverwahrung in den Begriff der Strafe im Sinne des Art. 103 GG nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 109, 133 176>; 128, 326 392 f.>).
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b) Soweit der Beschwerdeführer behauptet, § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) komme als Rechtsgrundlage zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach vorheriger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht, da die Vorschrift verfassungswidrig sei, setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das Bundesverfassungsgericht § 66b StGB zwar wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt, zugleich aber gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, angeordnet hat (vgl. BVerfGE 128, 326 330, 332>). Demgemäß darf § 66b StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. BVerfGE 128, 326 405 f.>; 129, 37 45 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 25). In Fällen, in denen ein nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben der Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird, weil die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) verurteilt waren (sogenannte Altfälle) darf eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 388 ff., 406 f.>; 129, 37 46 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 27, 42).
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Diese im vorliegenden Fall zu beachtenden Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem angegriffenen Beschluss vom 6. November 2012 unter Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten und die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen mit ausführlicher Begründung angenommen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Weder verhält er sich zu dem anzuwendenden Maßstab für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung, noch bestreitet er inhaltlich die Feststellungen des Oberlandesgerichts hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG und einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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