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BVerfG 19.09.2013 - 2 BvE 4/13
BVerfG 19.09.2013 - 2 BvE 4/13 - Verwerfung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Erlasses einer eA im Organstreitverfahren: Unzulässigkeit des Widerspruchs bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
Normen
Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 32 Abs 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 17. September 2013, Az: 2 BvE 4/13, Beschluss
nachgehend BVerfG, 10. Juni 2014, Az: 2 BvE 4/13, Urteil
Tenor
-
Der Widerspruch wird verworfen.
Gründe
- 1
-
Der Widerspruch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsgegner hat erklärt, die Feststellung des Senats im Beschluss vom 17. September 2013, die beschriebene Gefährdungslage sei ihm bewusst und vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass er bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern werde, die dem nicht Rechnung trage, sei zutreffend. Ferner erachtet er daher das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin im Verfahren nach § 32 Abs. 3 BVerfGG für nicht gegeben. Damit hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass er sich bis zur Bundestagswahl nicht in der von der Antragstellerin befürchteten Weise äußern werde. Dies steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Antragsgegners, so, wie er bislang durch seine Äußerungen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt habe, werde er dies auch künftig nicht tun. Damit gibt er lediglich seine Bewertung der Sachlage im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren wieder.
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