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BFH 30.01.2020 - V B 77/19
BFH 30.01.2020 - V B 77/19 - Keine Vermietung von Grundstücken
Normen
§ 4 Nr 12 S 1 Buchst a UStG 2005, § 3 Nr 9 UStG 2005, UStG VZ 2014
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 4. Juli 2019, Az: 5 K 2423/17 U, Urteil
Leitsatz
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NV: Trotz Bezeichnung als Vermietungsverhältnis kann nach dem objektiven Inhalt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.07.2019 - 5 K 2423/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehrt, da zu klären sei, ob die Vermietung an Prostituierte nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sei, ist unbegründet.
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Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des BFH liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre es dessen Eigentümer (EuGH-Urteil Varenne vom 22.01.2015 - C-55/14, EU:C:2015:29, Rz 21; BFH-Urteil vom 24.09.2015 - V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132, zu einer Vermietung in einem Stundenhotel, m.w.N.). Die entgeltliche Überlassung von Räumen ist aber dann keine Vermietungsleistung mehr, wenn die Überlassung der Zimmer wegen darüber hinausgehender weiterer Leistungen ein anderes Gepräge erhält. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Vermietung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen durch andere wesentliche Leistungen überlagert wird und die Zimmervermietung nur vorgeschoben ist (BFH-Urteil vom 17.12.2014 - XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427, zur Vermietung in einem Bordell). Denn maßgebend bei einem Leistungsaustausch ist der objektive Inhalt des Vorgangs und nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihm geben (EuGH-Urteile Mac Donalds Resorts vom 16.12.2010 - C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 46, und Varenne EU:C:2015:29, Rz 21, zur Vermietung eines Fußballstadions mit weiteren Leistungen). So kann trotz Bezeichnung der Beteiligten als Vermietungsverhältnis nach dem objektiven Inhalt eine sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt (BFH-Urteile vom 19.02.2014 - XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427; BFH-Beschlüsse vom 21.01.2015 - XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 25.11.2009 - V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 31.03.2006 - V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; vom 29.01.2008 - V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; vom 07.02.2017 - V B 48/16, BFH/NV 2017, 629). Von diesen Grundsätzen ist auch das Finanzgericht im Rahmen einer tatsächlichen Würdigung ausgegangen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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