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AktG – Aktiengesetz



§ 282 AktG, Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter

1 Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. 2 Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben.


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