§ 10 KHSFV, Beteiligung der privaten Krankenversicherung
1 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 KHG sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.
Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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