§ 18 KHSFV, Beteiligung der privaten Krankenversicherung
1 Im Fall einer Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 2 KHG sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.
§ 18 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
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