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„5 |
Arbeitszeitregelungen |
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5.1.1 |
Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 40 Stunden. Ab dem 01.02.2015 beträgt die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, 39 Stunden. Ab dem 01.08.2015 beträgt die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, 38 Stunden. |
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5.1.2 |
Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich auf die Werktage Montag bis Freitag. |
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... |
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5.1.4 |
Durch Betriebsvereinbarung werden ua. festgelegt: |
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a) |
die Verteilung der Arbeitszeit, |
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b) |
Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen, |
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c) |
Schichtpläne, |
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d) |
Ankündigungsfristen für Änderung der Arbeitszeit bzw. Freizeitnahme. |
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… |
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5.1.7 |
Die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit ist keine Mehrarbeit. |
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… |
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5.8 |
Beschäftigten, die im Zwei-Schichtsystem in der Spätschicht oder im Drei- bzw. Vier-Schichtsystem arbeiten und die aus betrieblichen Gründen wegen ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können, ist eine bezahlte Essenpause von 30 Minuten innerhalb der Arbeitszeit zu gewähren. |
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… |
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6 |
Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit |
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6.1 |
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit |
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Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die über die regelmäßige werktägliche tarifliche Arbeitszeit gem. Ziffer 5.1.1 hinausgehende Arbeitszeit, mit Ausnahme der Stunden, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit überschreiten. Für diesen Fall gilt die zuschlagspflichtige Mehrarbeit ab der 49. Wochenstunde. |
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6.2 |
Wechselschichtarbeit |
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Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt. Hierfür stehen alle Wochentage zur Verfügung. |
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6.3 |
Nachtarbeit |
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Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Arbeit. Hierbei handelt es sich nicht um Wechselschichtarbeit. |
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… |
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6.5 |
Zuschläge |
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Folgende Zuschläge werden in Prozent von der Stundengrundvergütung für angeordnete Arbeitsleistungen gezahlt: |
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Für Mehrarbeit |
25 %, |
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für Nachtarbeit |
50 %, |
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für Wechselschichtarbeit nachts in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr |
25 %, |
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für Wechselschichtarbeit an Sonntagen |
50 %, |
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für Wechselschichtarbeit an entgeltzahlungspflichtigen Feiertagen sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an beiden Weihnachtsfeiertagen, am Neujahrstag und am 1. Mai |
60 %, |
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… |
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Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen ist der jeweils höhere zu zahlen. Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag für Wechselschichtarbeit im Zusammenhang mit Mehrarbeit. In diesem Fall wird der Zuschlag immer zusätzlich gezahlt. |
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… |
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8 |
Entgeltzahlung |
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8.1 |
Die Beschäftigten erhalten ein Monatsgrundentgelt. Das monatliche Grundentgelt wird jeweils am letzten Arbeitstag des Monats fällig. Variable Entgeltbestandteile werden spätestens zusammen mit dem Monatsgrundentgelt des Folgemonats ausgezahlt. In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung können hiervon abweichend Regelungen getroffen werden. |
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… |
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15 |
Ausschlussfrist |
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15.1 |
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. |
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15.2 |
Sind die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, so ist innerhalb einer weiteren Frist von 3 Monaten nach Geltendmachung Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. |
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15.3 |
Die in vorstehenden Ziffern 15.1 und 15.2 vorgesehenen Fristen sind Ausschlussfristen derart, dass mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist das geltend zu machende Recht erlischt.“ |