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StPO – Strafprozessordnung



§ 462 StPO, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde

(1)1 Die nach § 450a Absatz 3 Satz 1 und den §§ 458 bis § 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2 Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b StGB), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 StGB), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 StGB) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b StGB).

(2)1 Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. 2 Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b StGB absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Anhörung nicht ausführbar ist.

Satz 2 gestrichen durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.

(3)1 Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. 2 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.


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