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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 605 BGB, Kündigungsrecht

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

  • 1.wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
  • 2.wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
  • 3.wenn der Entleiher stirbt.

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