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§ 650s BGB, Teilabnahme

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

§ 650s eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).


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