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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 676c BGB, Haftungsausschluss

Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände

  • 1.auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
  • 2.vom Zahlungsdienstleister aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

§ 676c neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).


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