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§ 1840 BGB, Bargeldloser Zahlungsverkehr

§ 1840 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen

  • 1.im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
  • 2.Auszahlungen an den Betreuten.

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