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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 128 BPersVG, Beteiligung bei Kündigungen

Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.


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