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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 64a GenG, Entziehung des Prüfungsrechts

1 Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. 2 Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. 3 Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.


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