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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 81a GenG, Auflösung bei Insolvenz

Die Genossenschaft wird aufgelöst

  • 1.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
  • 2.durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.

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