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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 39 GVG

1 Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluss über die Einsprüche vor. 2 Er hat die Beachtung der Vorschriften des § 36 Absatz 3 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.


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