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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 108 GVG

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von 5 Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.


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