§ 16f SGB II, Freie Förderung
(1) 1 Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. 2 Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2)
1 Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. 2 Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. 3 Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. 4 Ausgenommen hiervon sind Leistungen für
- 1. Langzeitarbeitslose und
- 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,
bei denen in angemessener Zeit von in der Regel 6 Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des SGB III zurückgegriffen werden kann.
5 Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden.
6 Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 BHO zulässig.
7 Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
Sätze 1 bis 3 geändert, Satz 4 neugefasst und Satz 5 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854), bisherige Sätze 6 bis 8 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 7 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).