§ 28 SGB III, Sonstige versicherungsfreie Personen
§ 28 neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443).
(1)
Versicherungsfrei sind Personen,
- 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
- 2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
- 3. während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder aufgrund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Absatz 2 Nummer 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.
(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.
Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202).
Zu § 28 siehe RS 1997/01 Ziff. A.I, RS 2002/02 Ziff. A.IV.