Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 23 FDZGesV
§ 23 FDZGesV, Evaluation und Weiterentwicklung
1 Das Forschungsdatenzentrum berichtet dem BMG alle 3 Jahre, erstmals zum 31. 12. 2027, schriftlich oder elektronisch über die Erfahrungen, die es mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz und der Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakten gemacht hat. 2 Der Bericht soll Angaben enthalten über
- 1. die Datenqualität,
- 2. Erfahrungen mit der Art und mit dem Umfang der übermittelten Daten,
- 3. Erfahrungen mit der Pseudonymisierung der Daten der elektronischen Patientenakten,
- 4. die Zusammenarbeit mit der Datensammelstelle und der Vertrauensstelle,
- 5. Erfahrungen mit den Kosten und Gebühren,
- 6. die Antragsbearbeitung sowie
- 7. die Datenbereitstellung, einschließlich einer Statistik über die nachgefragten Datensätze.
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