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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 3.1. SGB XI § 21 VfB
Ziff. 3.1. SGB XI § 21 VfB, Höhe der Beiträge
(1) 1 Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder erhoben (§ 54 Absatz 2 Satz 1 SGB XI). 2 Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen sind grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglieds, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen, zu berücksichtigen (§ 57 Absatz 4 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 240 SGB V). 3 Da die hier in Rede stehenden Mitglieder grundsätzlich über keine höheren beitragspflichtigen Einnahmen verfügen als den Betrag, der als Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen ist, wird auf eine verwaltungsaufwendige Einkommensermittlung im Einzelfall verzichtet. 4 Als beitragspflichtige Einnahmen gilt daher für den Kalendertag der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV. 5 Für die Ermittlung der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen ist der auf den Kalendertag entfallende ungerundete Wert mit 30 zu multiplizieren. 6 Ausgehend von der monatlichen Bezugsgröße für das Jahr 2025 in Höhe von 3 745 EUR ergibt sich eine kalendertägliche beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 41,61 EUR und eine beitragspflichtige Einnahme für den Kalendermonat in Höhe von 1 248,33 EUR.
(2) 1 Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt ab dem 1. 1. 2025 bundeseinheitlich 3,6 %. 2 Für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und keine Elterneigenschaft nachweisen, wird der Beitragssatz um einen Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 % erhöht, sodass der Beitragssatz für Kinderlose insgesamt bei 4,2 % liegt (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Eine weitere Differenzierung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung in Abhängigkeit von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Personen erfolgt nicht, weil die Beiträge allein vom Leistungsträger der Jugendhilfe zu tragen sind (§ 59a SGB XI).
(3) 1 Aus den beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz ergibt sich für das Jahr 2025 ein monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 44,94 EUR oder 52,43 EUR unter Berücksichtigung des Beitragszuschlags für Kinderlose. 2 Die Höhe der Beiträge für die vorhergehenden Kalenderjahre können der Anlage 2 entnommen werden.
(4) 1 Entsprechend der Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV wird der Beitrag kalenderjährlich angepasst. 2 Hierüber werden die kommunalen Spitzenverbände sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter rechtzeitig unterrichtet, die diese Information den Trägern der Jugendhilfe zur Verfügung stellen.
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