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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 7.2.3. RS 2022/06
Ziff. 7.2.3. RS 2022/06, Anrechnung von Zeiten, bei denen mehrere Krankheiten zeitgleich begonnen und nebeneinander bestanden haben
(1) Haben mehrere Krankheiten zum gleichen Zeitpunkt miteinander Arbeitsunfähigkeit verursacht, sind sie rechtlich als Einheit zu bewerten. Dies hat zur Folge, dass die Leistungsdauer des laufenden Leistungsfalls durch die zeitgleich hinzugetretene Erkrankung nicht verlängert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 8. 11. 2005 — B 1 KR 27/04 R —, Rdnr. 16 ff. bzw. 24).
Beispiel 166: Ermittlung des Restanspruchs auf Krankengeld bei Zeiten, in denen mehrere Krankheiten zeitgleich begonnen und nebeneinander bestanden haben

Ergebnis:
Die gleichzeitig mit Krankheit A beginnende und nachfolgend wegfallende Krankheit B führt nicht zu einer Verlängerung der maximalen Leistungsdauer von 78 Wochen im laufenden Leistungsfall
Beispiel 167: Ermittlung des Restanspruchs auf Krankengeld in Fällen, in denen mehrere Krankheiten zeitgleich begonnen und nebeneinander bestanden haben und zu einer der Erkrankungen bereits anrechenbare Vorerkrankungszeiten bestehen

Ergebnis:
Vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2/B besteht unter Berücksichtigung der 50-wöchigen Vorerkrankungszeit wegen Krankheit Al noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 28 Wochen.
(2) Kommt es während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die von mehreren Krankheiten gleichzeitig ausgelöst wurde, nicht zum Leistungsablauf und verursacht später eine (oder mehrere) dieser Krankheiten für sich allein erneut Arbeitsunfähigkeit, ist in der jeweiligen Blockfrist die durch mehrere Krankheiten ausgelöste Arbeitsunfähigkeit insgesamt anzurechnen.
Beispiel 168: Ermittlung des Restanspruchs auf Krankengeld, wenn zuvor mehrere Krankheiten zeitgleich begonnen und nebeneinander bestanden haben

Ergebnis:
Von Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2 besteht unter Berücksichtigung der 53-wöchigen Vorerkrankungszeit wegen Krankheit A1/B1 noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 25 Wochen. Ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B2 ist ebenfalls die 53-wöchige Vorerkrankungszeit wegen Krankheit A1/B1 (keine Anrechnung A2) zu berücksichtigen, sodass sich ein Restanspruch auf Krankengeld von 25 Wochen ergibt.
Beispiel 169: Ermittlung des Restanspruchs auf Krankengeld, wenn zuvor mehrere Krankheiten zeitgleich begonnen und nebeneinander bestanden haben

Ergebnis:
Von Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A3 besteht unter Berücksichtigung der 53-wöchigen Vorerkrankungszeiten wegen der Krankheiten A1 und A2/B1 noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 25 Wochen. Ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B2 ist die 43-wöchige Vorerkrankungszeit wegen Krankheit A2/B1 (keine Anrechnung A1 und A3) zu berücksichtigen, sodass sich ein Restanspruch auf Krankengeld von 35 Wochen ergibt.
(3) Haben mehrere Krankheiten zum gleichen Zeitpunkt miteinander Arbeitsunfähigkeit verursacht und begründeten diese Krankheiten in der Vergangenheit für sich allein bereits Arbeitsunfähigkeit, werden auf die Höchstbezugsdauer für den laufenden Leistungsfall die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Krankheit mit den längeren Vorerkrankungszeiten angerechnet. (Abschnitt 3.2.2 gilt analog).
Beispiel 170: Ermittlung des Restanspruchs auf Krankengeld in Fällen, in denen mehrere Krankheiten zeitgleich begonnen und nebeneinander bestanden haben und bereits anrechenbare Vorerkrankungszeiten bestehen

Ergebnis:
Von Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2/B2 besteht unter Berücksichtigung der (längeren) 15-wöchigen Vorerkrankungszeit wegen Krankheit B1 noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 63 Wochen.
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