Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 14.6. RS 2022/06
Ziff. 14.6. RS 2022/06, Zahlung des Krankengeldes
Für Begleitpersonen erfolgt die Zahlung des Krankengeldes nach § 44b SGB V analog der Ausführungen im Abschnitt 6 und seiner Unterabschnitte zum Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit.
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