3. Im angefochtenen Urteil wurde ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass durch den Abschluss und den (vom FG zugunsten des Klägers unterstellt) rechtswirksamen Vollzug eines Wertpapierdarlehens (auch als "Wertpapierleihe" bezeichnet), das das FG (offensichtlich unter Korrektur der offenkundigen begrifflichen Verwechselungen in einzelnen Regelungsbereichen) in den grundsätzlichen Rechtsfolgen zutreffend gewürdigt hat (s.a. z.B. Senatsurteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15; vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 11.11.2016, BStBl I 2016, 1324, zu I.), die Tatbestandsvoraussetzung "Veräußerung" (des § 17 Abs. 1 EStG) nicht erfüllt wird (dem FG-Urteil ausdrücklich zustimmend z.B. Schmidt/Levedag, EStG, 41. Aufl., § 17 Rz 21; Strahl/Winkler in Korn, § 17 EStG Rz 55; Trossen in BeckOK EStG, § 17 Rz 137; TK, Deutsche Steuer-Zeitung 2020, 147; s.a. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 EStG Anm. 70 ["Keine Veräußerungsgeschäfte ... Wertpapierleihe"]). Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass der gesetzliche Begriff der "Veräußerung" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG eine enge Anknüpfung zum Umstand der Gewinnrealisierung aufweist (z.B. Senatsurteil vom 21.10.1999 - I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.07.1980 - IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; Brandis/Heuermann/Vogt, § 17 EStG Rz 340a). In diesem Zusammenhang hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 274, 463 (s.a. Senatsurteile in BFHE 246, 15, und in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961) begründet, dass der Vollzug einer solchen Vereinbarung --auch wenn es (wie im Streitfall) zur Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums gekommen und auf der Grundlage einer Bewertung der Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner (Verteilung des Wertrisikos, Verteilung der Früchte, Verteilung der Stimmrechte und der Verfügungsbefugnis - s. etwa Anzinger, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2022, 194, 196 f.) der Kläger als Darlehensgeber nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sein sollte-- steuerrechtlich nicht als Realisationsakt zu werten ist und eine Parallele zum Tauschgeschäft, d.h. einem gewinnrealisierenden Vorgang, nicht angebracht ist. Zwar schuldet der Darlehensnehmer nicht die Rückgabe desselben Wertpapiers, sondern ist --in Form einer Gattungsschuld i.S. von § 243 BGB-- nur zur Rückgabe (irgend-)eines Wertpapiers der gleichen Art und Güte verpflichtet. Gleichwohl fehlt es bei der Hingabe einer vertretbaren Sache gegen die Verpflichtung zur Rückgabe einer Sache der gleichen Art und Güte an einem zur Realisierung führenden Umsatzakt; dass sich der Marktwert der als Darlehensvaluta hingegebenen Wertpapiere im Zeitraum zwischen Hingabe und Rückgabe (während der Vertragslaufzeit) verändern kann, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.