| „§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr |
| 1. | Die Kasse besteht als gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes |
| | a) | aufgrund des Tarifvertrages über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer) in der jeweils gültigen Fassung, |
| | ... | |
| 2. | Die Kasse führt den Namen Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks VVaG (zvk) und ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG). |
| … | |
| | |
| § 2
Geltungsbereich |
| I. | Räumlich: |
| | Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Saarlandes. |
| II. | Betrieblich: |
| | 1. | Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. ... |
| § 3
Zweck |
| Die zvk verfolgt in getrennten Geschäftsbereichen und Abrechnungsverbänden folgende Zwecke: |
| 1. | Geschäftsbereich ‚ZVK-Zukunft‘-Renten |
| | Die zvk gewährt nach Maßgabe ihrer Versicherungsbedingungen für die ‚ZVK-Zukunft‘-Rente die folgenden Leistungen an die Versicherten gemäß § 5 Nr. 1: |
| | a) | Altersrente |
| | b) | Erwerbsunfähigkeitsrente. |
| 2. | Geschäftsbereich Rentenbeihilfen |
| | Die zvk gewährt nach Maßgabe ihrer Versicherungsbedingungen für die Grund- und Ergänzungsbeihilfe die folgenden Leistungen an die Versicherten gemäß § 5 Nr. 2 und an Personen, die am 31. Dezember 2005 bereits Beihilfeleistungen beziehen: |
| | ... | |
| § 4
Mitgliedschaft |
| 1. | Mitglieder der zvk sind die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (Arbeitnehmerseite), der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz und die ihm unmittelbar angeschlossenen Mitgliedsverbände, soweit deren Bezirke vom TZA Maler-Lackierer in der jeweiligen Fassung erfasst sind (Arbeitgeberseite). |
| … | |
| § 6
Aufbringung der Mittel und Haftung |
| 1. | Geschäftsbereiche ‚ZVK-Zukunft‘-Renten und Rentenbeihilfen |
| | |
| | a) | Die zur Erfüllung des Kassenzwecks benötigten Mittel werden durch laufende Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht. Die Haftung der Mitglieder ist auf die beitreibbaren Beträge beschränkt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zvk bei der Einziehung der Beiträge zu unterstützen. |
| | … | |
| § 7
Rechnungslegung und Vermögenslage |
| 1. | Für die jährliche Rechnungslegung gelten die gesetzlichen und die von der Aufsichtsbehörde erlassenen Vorschriften. |
| 2. | Der Vorstand hat in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den Rechnungsabschluss sowie einen die Verhältnisse der zvk darstellenden Lagebericht aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zu der ordentlichen Mitgliederversammlung zuzusenden. |
| 3. | Der Vorstand hat mindestens alle drei Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu einem früheren Zeitpunkt, durch den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der zvk vorzunehmen und in den gemäß Nr. 2 zu erstellenden Rechnungsabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen. |
| … | |
| § 8
Organe des Vereins |
| Die Organe der zvk sind |
| a) | die Mitgliederversammlung, |
| b) | der Aufsichtsrat und |
| c) | der Vorstand. |
| § 9
Mitgliederversammlung |
| 1. | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der zvk. Die Mitglieder werden durch Delegierte vertreten. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus einem Delegierten des Bundesverbandes sowie je einem Delegierten der in § 4 bezeichneten Mitgliedsverbände des Bundesverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz (Arbeitgeberseite) und so vielen Delegierten der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (Arbeitnehmerseite) wie sie der Arbeitgeberseite zustehen. ... |
| 3. | Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: |
| | a) | Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrates, des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses sowie Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss, |
| | b) | Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes, |
| | ... |
| § 10
Aufsichtsrat |
| 1. | Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, von denen je drei Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite angehören. |
| … | |
| § 11
Aufgaben des Aufsichtsrates |
| 1. | Der Aufsichtsrat hat die ihm kraft Gesetzes und dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, ... Insbesondere hat er den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu überwachen und sich zu diesem Zweck über den Gang der Geschäfte der zvk zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselbe Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der zvk einsehen. Der Aufsichtsrat hat den Rechnungsabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages zu prüfen. ... |
| 2. | Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung und Entlassung der Vorstände. ... |
| § 12
Vorstand |
| 1. | Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die hauptamtlich tätig sind. ... |
| § 13
Aufgaben des Vorstandes |
| 1. | Der Vorstand hat die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten. ... |
| 2. | Er führt die Geschäfte der zvk. |
| 3. | Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. |
| … |
| § 20
Aufsicht |
| Die zvk unterliegt der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn.“ |