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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.592,60 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen (Überstundenvergütung 2014); |
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.652,40 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen (Überstundenvergütung 2015); |
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3. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.699,20 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2017 zu zahlen (Überstundenvergütung 2016); |
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4. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.914,75 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen (Überstundenvergütung Januar bis August 2017); |
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5. |
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 4. die Beklagte zu verurteilen, 764 Plusstunden in sein Arbeitszeitkonto einzustellen; |
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6. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 376,93 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 32,71 Euro seit dem 1. Februar 2014, auf weitere 10,12 Euro seit dem 1. März 2014, auf weitere 1,93 Euro seit dem 1. April 2014, auf weitere 43,80 Euro seit dem 1. Juni 2014, auf weitere 39,63 Euro seit dem 1. Juli 2014, auf weitere 60,41 Euro seit dem 1. August 2014, auf weitere 36,49 Euro seit dem 1. September 2014, auf weitere 28,44 Euro seit dem 1. Oktober 2014, auf weitere 27,91 Euro seit dem 1. November 2014, auf weitere 47,55 Euro seit dem 1. Dezember 2014 und auf weitere 47,94 Euro seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen (Schichtzuschläge 2014); |
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7. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 388,46 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 27,14 Euro seit dem 1. Februar 2015, auf weitere 56,56 Euro seit dem 1. März 2015, auf weitere 67,50 Euro seit dem 1. April 2015, auf weitere 38,66 Euro seit dem 1. Mai 2015, auf weitere 27,79 Euro seit dem 1. Juni 2015, auf weitere 26,80 Euro seit dem 1. Juli 2015, auf weitere 28,72 Euro seit dem 1. August 2015, auf weitere 35,47 Euro seit dem 1. September 2015, auf weitere 10,69 Euro seit dem 1. Oktober 2015, auf weitere 26,53 Euro seit dem 1. November 2015, auf weitere 11,50 Euro seit dem 1. Dezember 2015 und auf weitere 31,10 Euro seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen (Schichtzuschläge 2015); |
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8. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.901,45 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen (Überstundenvergütung September bis Dezember 2017); |
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9. |
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 8. die Beklagte zu verurteilen, 68 Plusstunden in sein Arbeitszeitkonto einzustellen. |