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„2. Abschnitt
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Ruhegeld
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1. |
Voraussetzungen
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Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens 10 Dienstjahre bei H erfüllt haben, können unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. |
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1.1 |
Altersgrenzen
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a) |
Vollendung des 65. Lebensjahres; |
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b) |
Vollendung des 63. Lebensjahres und Bezug von Altersrente aus der Rentenversicherung; |
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c) |
Vollendung des 61. Lebensjahres; |
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d) |
Vollendung des 60. Lebensjahres von |
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- |
Schwerbehinderten, |
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Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente oder |
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Mitarbeiterinnen |
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und Bezug von Altersrente aus der Rentenversicherung. |
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Der Ruhestand beginnt jeweils mit dem Monatsersten, frühestens mit Erfüllung der Voraussetzungen. |
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… |
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1.2 |
Gesundheitliche Gründe
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a) |
Erwerbsunfähigkeit |
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Bei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt der Ruhestand spätestens mit dem Monatsersten nach Zustellung und Vorlage des Rentenbescheides. |
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… |
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b) |
Berufsunfähigkeit |
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Bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wird der Beginn des Ruhestandes von der Personalabteilung im Einvernehmen mit Betriebsrat und betroffenem Mitarbeiter festgelegt. Voraussetzung ist, daß |
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die Berufsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses bei H eintritt und |
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keine Möglichkeit eines angemessenen und zumutbaren anderweitigen Einsatzes bei H besteht. |
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… |
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c) |
Wegfall von Lohnersatzleistung |
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Ein vorläufiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen ist möglich, wenn |
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Antrag auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beim Rentenversicherungsträger gestellt wurde und |
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der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank ist (Nachweis durch Attest) und die sichere Kenntnis vorliegt, daß auf absehbare Zeit nicht mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist und |
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ein Ruhestand aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. |
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… |
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1.3 |
Betrieblicher Grund
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Ein Mitarbeiter kann bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übertreten. Als solche Gründe sind beispielsweise anzusehen |
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Fortfall des Arbeitsplatzes ohne gleichwertige zumutbare Einsatzmöglichkeit, |
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Lösung betriebsnotwendiger Nachwuchsfragen. |
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Der Ruhestand soll nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres - bei Frauen des 55. Lebensjahres - erfolgen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. |
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Die Personalabteilung entscheidet auf Vorschlag des Fachbereiches im Einvernehmen mit Mitarbeiter und Betriebsrat; der Gesundheitsdienst ist ggf. anzuhören. |
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1.4 |
Schichtgänger
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Schichtgänger können auf eigenen Wunsch vorzeitig mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie |
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bei mindestens 6-Wochen-Schichtrhythmus: |
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das 61. Lebensjahr |
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bei längerem Schichtrhythmus: |
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das 62. Lebensjahr |
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vollendet haben. … |
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2. |
Höhe des Ruhegeldes
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Das Ruhegeld richtet sich nach |
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dem ruhegeldfähigen Gehalt |
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der Anzahl der Dienstjahre und |
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möglichen Anrechnungen. |
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2.1 |
Ruhegeldfähiges Gehalt
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Ruhegeldfähiges Gehalt ist das letzte Monatsgehalt, multipliziert mit dem Faktor 1,2. Es setzt sich aus folgenden im Monat des Ausscheidens geltenden Gehaltsteilen zusammen: |
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Tarifgruppen-Anfangsgehalt bzw. AT-Gehalt, |
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Dienstalterszulage, |
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Leistungszulage, |
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… |
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2.2 |
Anzahl der Dienstjahre
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Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 21 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Es wird je weiteres Dienstjahr um 1,25 %-Punkte (Steigerungssatz) erhöht. Jeder angefangene Monat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil. |
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Soweit Anwartschaft auf späteres betriebliches Ruhegeld beim Ausscheiden eines Mitarbeiters aufrechtzuerhalten ist, mindert sich dessen Höhe entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung). |
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… |
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4.2 |
Grenze der Gesamtversorgung
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Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 70 %, wenn ein Mitarbeiter mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand geht. Sie erhöht sich um 0,21 %-Punkte je vollen Kalendermonat bzw. 2,5 %-Punkte je Jahr, wenn der Ruhestand später beginnt. Sie wird im selben Umfang reduziert, sofern der Mitarbeiter nach Ziffer 1.1 c) früher in den Ruhestand tritt; diese Kürzung erfolgt nicht bei Übertritt in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus anderen Gründen. Die Erhöhung/Minderung kann höchstens 5 %-Punkte betragen. |
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… |
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7. |
Beginn/Ende der Ruhegeldzahlung
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Die Zahlung des Ruhegeldes beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand. Die Versorgungsleistungen werden monatlich nachträglich gezahlt. Sie entfallen mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstirbt oder seine Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente entzogen wird. |
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Im Rahmen der Unverfallbarkeit bei den H ausgeschiedene Mitarbeiter erhalten Ruhegeld nur auf Antrag. Die Leistungen werden erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat gewährt. Rückwirkende Zahlungen erfolgen nicht. |
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… |
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4. Abschnitt
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Witwen- und Waisengeld
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… |
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5. Abschnitt
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Sonderzahlungen
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Tritt ein Mitarbeiter unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit H unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand, erhalten er bzw. später seine Witwe/Vollwaisen nachstehende Leistungen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses bei H verstirbt. |
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1. |
Übergangszahlung
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… |
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2. |
Weihnachtsgeld
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Weihnachtsgeld wird in Höhe des ungekürzten Ruhe-, Witwen- bzw. Waisengeldes ohne Anrechnung gewährt. |
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… |
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3. |
Überbrückungszulagen
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Mitarbeiter, die |
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nach Vollendung des 62. (ab 1.7.1986: 61.) Lebensjahres (Abschnitt 2, Ziffer 1.1 c), |
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aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c), |
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aus betrieblichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.3) oder |
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als Schichtgänger (Abschnitt 2, Ziffer 1.4) |
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in den Ruhestand treten, erhalten zusätzlich zum Ruhegeld eine Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Ruhegeld und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung (Abschnitt 2, Ziffer 4.2). |
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Diese Zahlung beginnt nach Ablauf von 2 Monaten und wird monatlich zusammen mit dem Ruhegeld überwiesen. |
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Die Überbrückungszulage ruht im vollen Umfang bei |
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Einkünften aus Erwerbstätigkeit einschließlich fremder Betriebsrenten/Pensionen, |
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Bezug sonstiger anrechenbarer Zahlungen (allg. Bestimmungen, Ziffer 4). |
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Die Überbrückungszulage endet mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter |
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das 63. Lebensjahr vollendet, |
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Rente aus der Rentenversicherung bezieht, |
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nach Wegfall des vorläufigen Ruhestandes aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c) das Arbeitsverhältnis hätte fortsetzen können oder |
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verstirbt. |
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… |
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Allgemeine Bestimmungen
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… |
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7. |
Anpassung
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Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepaßt. |
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Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftlich Lage der H zu berücksichtigen (gesetzliche Regelung). |
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… |
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9. |
Ausschlußfrist
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… |
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Ansprüche nach den Sozialen Richtlinien müssen innerhalb von 4 Monaten nach Fälligkeit bzw. Erfüllung der in Ziffer 6 vorgeschriebenen Pflichten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist erlischt der Anspruch.“ |