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„Präambel
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Mit diesem Tarifvertrag eröffnen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer eigenständigen betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten der BKK-Verbände. Sie löst die bisherige Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab. Die alternative Durchführung der Altersversorgung in einer Zusatzversorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes bleibt weiterhin möglich. … |
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§ 1 |
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Überführung und Öffnungsklausel zum Verbleib in der Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes
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(1) (Überführung) Der Altersvorsorgeplan 2001 und der Tarifvertrag Altersversorgung - ATV zum BAT vom 1. März 2002 werden durch diesen Tarifvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2003 ersetzt. |
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(2)
(Öffnungsklausel) Wird die Altersversorgung von einem Arbeitgeber der BKK-Verbände in einer Zusatzversorgungseinrichtung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder einer Einrichtung, die mit einer solchen Versorgungseinrichtung ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, durchgeführt, kann diese fortgesetzt oder jederzeit in eine dieser Einrichtungen überführt werden. In diesem Fall finden die übrigen Regelungen nach diesem Tarifvertrag keine Anwendung; es gelten die Regelungen des Altersvorsorgeplanes 2001 und des ATV vom 1. März 2002 in seiner jeweils geltenden und für den Bereich der Mitglieder der BKK-Verbände vereinbarten Fassung. |
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(3) Für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung aller anderen nach dem BAT/BKK Beschäftigten gelten die nachfolgenden Regelungen dieses Tarifvertrages. Maßgebender Zeitpunkt ist der Wechsel des jeweiligen Arbeitgebers in das System der betrieblichen Altersversorgung der BKK-Verbände. |
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§ 2 |
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Anspruchsberechtigter Personenkreis
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(1) Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die nach dem BAT/BKK oder einem diesen ersetzenden oder ergänzenden Tarifvertrag beschäftigt sind. |
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(2) … |
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§ 3 |
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Anspruchsvoraussetzungen
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(1) Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag erstreckt sich auf alle nach dem BAT/BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten, in denen ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung erworben wurde. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem in § 1 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nach dem BAT/BKK beschäftigt und in einer Zusatzversorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes pflichtversichert waren, werden die bis dahin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berücksichtigungsfähigen Zeiten hierin eingeschlossen; für Beschäftigte die den besonderen Regelungen des VBL-Abrechnungsverbandes Ost unterliegen, gilt dies frühestens für Zeiten seit dem 3. Oktober 1990. |
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(2) … |
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(3) Als Beschäftigungszeit werden alle Zeiten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses berücksichtigt, in denen ein Anspruch auf laufende Vergütung als Arbeitsentgelt besteht. Die Beschäftigungszeiten werden in Beschäftigungsjahre (berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahre) aufgeteilt. Das erste Beschäftigungsjahr beginnt grundsätzlich mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Höchstens werden jedoch 40 Beschäftigungsjahre, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersrente, für die betriebliche Altersversorgung berücksichtigt. Ein Beschäftigungsjahr besteht dabei grundsätzlich aus 12 Kalendermonaten. Unterjährig zurückgelegte Zeiten werden monatlich jeweils mit 1/12 berücksichtigt. Ebenso werden Zeiten nach Abs. 1 S. 2 in Beschäftigungsjahre aufgeteilt. |
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(4) … |
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(5) Der Anspruch auf eine nach diesem Tarifvertrag zugesagte Rentenleistung setzt eine Eigenbeteiligung jedes Arbeitnehmers in Höhe von 1,41 % seines betriebsrentenfähigen Einkommens voraus, die durch prozentuale Absenkung mit der ab November 2002 jeweils vorzunehmenden Tarifanpassungen in gleicher Höhe mit Wirkung ab 1. Januar 2003 umgesetzt wird. |
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§ 4 |
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Arten der betrieblichen Altersversorgung
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Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung werden folgende Rentenleistungen geregelt: |
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(1) Betriebliche Altersrente |
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(2) Vorgezogene betriebliche Altersrente |
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(3) Betriebliche Erwerbsminderungsrente |
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(4) Witwen-/Witwerrente |
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(5) Waisenrente |
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§ 5 |
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Betriebliche Altersrente
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(3) Die monatliche betriebliche Altersrente beträgt für alle Beschäftigten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages beim Arbeitgeber beschäftigt und unmittelbar vorher bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert waren und |
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das 45. Lebensjahr |
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vollendet haben |
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Teil 1
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0,42 % |
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des betriebsrentenfähigen Einkommens von 70 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr |
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Teil 2
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0,85 % |
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des betriebsrentenfähigen Einkommens oberhalb von 70 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr |
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Teil 3
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25 % |
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des betriebsrentenfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze als Sockelbetrag. |
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Die Summe der Teile 1 bis 3 ergibt die monatliche Betriebsrente. |
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Für Neueinstellungen mit Eintritt nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gelten die Steigerungsbeträge für Personen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diesen Personenkreis ist bei Teil 1 statt von 70 % des betriebsrentenfähigen Einkommens bis zu 70 % des betriebsrentenfähigen Einkommens zu berücksichtigen. |
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Als Beitragsbemessungsgrenze wird der Durchschnitt der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren vor dem Versorgungsfall zu Grunde gelegt. |
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Für Mitarbeiter, die am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages beim Arbeitgeber beschäftigt und unmittelbar bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert waren und das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird bei Leistungsfestsetzung mindestens die Leistung des Altersvorsorgeplanes 2001 gewährt. |
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§ 11 |
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Anrechnung bisheriger Versorgungszusagen
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(1) Auf sämtliche Rentenleistungen nach diesem Tarifvertrag werden Ansprüche, die für den gleichen Zeitraum als berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahre aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen oder bestehen würden in vollem Umfang angerechnet. Der ermittelte Differenzbetrag ergibt in diesen Fällen die Betriebsrente. |
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(2) … |
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§ 12 |
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Wechsel im System BKK-Verbände
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(1) Die nach diesem Tarifvertrag zu berücksichtigenden Zeiten gelten gegenüber Arbeitnehmern, die innerhalb der BKK-Verbände wechseln, als übernommen im Sinne von § 1 b Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 1 BetrAVG. … |
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(2) … |
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§ 14 |
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Rentenzahlungen und Anpassungen
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(1) Die Rentenzahlung erfolgt, sofern die inhaltlichen Voraussetzungen gegeben sind, frühestens jedoch ab Antrag des Berechtigten. Sie wird monatlich, jeweils bis zum 15. des Monats in dem ein Anspruch auf Rentenleistung entsteht, gewährt. Bei erstmaligen Rentenberechnungen oder Neuberechnungen kann ein Abschlag gewährt werden; im Übrigen ist ein Verzug von bis zu drei Monaten unschädlich und auf die Rentenleistung ohne Einfluss. Ein Anspruch auf Zinsen entsteht nicht. |
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(2) Die Renten werden jährlich zum Stichtag 01.07. in Höhe von 1 % unabhängig von der jeweiligen Entwicklung angepasst. Damit sind die Ansprüche gem. § 16 BetrAVG für Anpassungen erfüllt. |
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§ 15 |
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Obliegenheits-, Melde- und Nachweispflichten
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(1) Arbeitnehmer und Rentenberechtigte haben die zur Rentenberechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unaufgefordert - spätestens innerhalb von drei Monaten - nach Antragstellung beizubringen. Dies gilt insbesondere für Bescheide und Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung und einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung sowie festgestellte Renten und Anwartschaften durch die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und diesen vergleichbaren Trägern. Gleiches gilt für Ausbildungsnachweise und Steuerkarten.“ |