|
1. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin B B als Pflegehelferin (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2009, seit dem 1. Mai 2011 unbefristet) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
2. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin G B als Pflegeassistentin (seit dem 1. August 2011 unbefristet) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
3. |
... |
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4. |
... |
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5. |
... |
|
6. |
... |
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7. |
... |
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8. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S E als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 18. November 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 31. März 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
9. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin V F als Arzthelferin (unbefristet seit dem 1. August 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
10. |
... |
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11. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M G als Ergotherapeutin (unbefristet seit dem 1. November 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
12. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer C H als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. April 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 17. April 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
13. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J H als Gesundheits- und Krankenpflegerin (unbefristet seit dem 1. Dezember 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
14. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A J als Pflegeassistentin (unbefristet seit dem 1. Dezember 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
15. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J K als Sozialarbeiterin (Beschäftigungsbeginn 1. Oktober 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 30. September 2012 bis zum 30. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
16. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin F K als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Oktober 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
17. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer M K als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. August 2011, Weiterbeschäftigung vom 31. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
18. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin T K als Diplom-Sozialpädagogin (Beschäftigungsbeginn 1. August 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 31. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
19. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J Kr als Gesundheits- und Krankenpflegerin (unbefristet seit dem 1. August 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
20. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Ku als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Oktober 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
21. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin G L als Altenpflegerin (unbefristet seit dem 1. Januar 2012) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
22. |
... |
|
23. |
... |
|
24. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J P als Heilerziehungspflegerin (unbefristet seit dem 1. November 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
25. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer N R als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2011, unbefristet seit dem 1. Januar 2012) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
26. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin D R als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2010, Weiterbeschäftigung ab dem 30. November 2012 bis zum 30. November 2013) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
27. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M R als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 14. November 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
28. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Rö als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 30. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
29. |
... |
|
30. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin U S als Gesundheits- und Krankenpflegerin (unbefristet ab dem 1. November 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
31. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer T S als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 30. November 2012 bis zum 30. November 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
32. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin N S als Heilerziehungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 18. April 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 17. April 2013 bis zum 17. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
33. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin U Sn als Pflegefachkraft (befristet bis zum 24. Januar 2012, unbefristet ab dem 1. Dezember 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
34. |
... |
|
35. |
... |
|
36. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer J V als Sozialpädagoge (unbefristete Beschäftigung seit dem 1. September 2012) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
37. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J W als Heilerziehungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2012) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
38. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer F H als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
39. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin G R als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Januar 2011, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2013) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
40. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin U Sc als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2011, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
41. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M W als Kunsttherapeutin (unbefristete Beschäftigung seit dem 1. April 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
42. |
... |
|
43. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer A W als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2011, Weiterbeschäftigung bis zum 30. November 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
44. |
... |
|
45. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin L A als Kunsttherapeutin (Beschäftigungsbeginn 1. September 2013, befristet bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
46. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer P A als Heilerziehungspfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
47. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M A als Küchenhilfe (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, weiterbeschäftigt bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
48. |
... |
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49. |
... |
|
50. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer J B als Altenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
51. |
... |
|
52. |
... |
|
53. |
... |
|
54. |
... |
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55. |
... |
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56. |
... |
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57. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin L D als ärztlicher Schreibdienst (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2012, weiterbeschäftigt bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
58. |
... |
|
59. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A D als Kinderkrankenschwester (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2013, befristet bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
60. |
... |
|
61. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S D als Psychologin (Beschäftigungsbeginn 15. Juli 2013, befristet bis zum 14. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
62. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin I F als Krankenschwester (Beschäftigungsbeginn 1. Mai 2013, befristet bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
63. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Ga als Altenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
64. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S G als Kunsttherapeutin (Beschäftigungsbeginn 1. Mai 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
65. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M G-S als Krankenschwester (Beschäftigungsbeginn 15. Juni 2013, befristet bis zum 14. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
66. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S Gl als Küchenhilfe (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
67. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A G als Tanztherapeutin (Beschäftigungsbeginn 15. November 2010, befristet bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
68. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S H als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
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69. |
... |
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70. |
... |
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71. |
... |
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72. |
... |
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73. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M H als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Mai 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
74. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S Hi als Sozialwissenschaftlerin (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
75. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S Ho als Heilerziehungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. November 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
76. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer F Ho als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2010, befristet bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
77. |
... |
|
78. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer J Hu als Pflegefachkraft APF (Beschäftigungsbeginn 1. März 2012, befristet bis zum 28. Februar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
79. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K H als Sozialpädagogin (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2013, befristet bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
80. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K J als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 20. April 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 19. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
81. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S K als Altenpfleger (Beschäftigungsbeginn 15. Oktober 2013, befristet bis zum 14. Oktober 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
82. |
... |
|
83. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer K K als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 28. Februar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
84. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin L K als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
85. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S K-L als medizinische Fachangestellte (Beschäftigungsbeginn 15. Oktober 2013, befristet bis zum 14. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
86. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K Kö als Pflegeassistentin (Beschäftigungsbeginn 25. September 2013, befristet bis zum 24. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
87. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin H K als Psychologin (Beschäftigungsbeginn 1. Oktober 2013, befristet bis zum 30. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
88. |
... |
|
89. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin B K als Diplom Sozialpädagogin (Beschäftigungsbeginn 22. April 2013, befristet bis zum 31. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
90. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Kr als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. November 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
91. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer R K als Ergotherapeut (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
92. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin B M als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
93. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S M als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
94. |
... |
|
95. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S Me als Ergotherapeut (Beschäftigungsbeginn 1. Januar 2013, befristet bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
96. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin F M als Ergotherapeutin (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
97. |
… |
|
98. |
... |
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99. |
... |
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100. |
... |
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101. |
... |
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102. |
... |
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103. |
... |
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104. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer C P als Koch (Beschäftigungsbeginn 5. Februar 2013, befristet bis zum 4. Februar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
105. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M P als Kinderkrankenschwester (Beschäftigungsbeginn 15. September 2013, befristet bis zum 14. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
106. |
... |
|
107. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer M Pr als Mitarbeiter Servicedienst (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2013, befristet bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
108. |
… |
|
109. |
... |
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110. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S R als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2013, befristet bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
111. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A R als Diplom Psychologin (Beschäftigungsbeginn 15. November 2011, Weiterbeschäftigung bis zum 14. November 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
112. |
... |
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113. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Ru als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 15. Oktober 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 14. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
114. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K S als Ergotherapeutin (Beschäftigungsbeginn 15. Juli 2013, befristet bis zum 14. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
115. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J S als Sozialarbeiterin (Beschäftigungsbeginn 1. April 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. März 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
116. |
... |
|
117. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin C S als Heilerziehungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
118. |
... |
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119. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S S als Medizinische Fachangestellte (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
120. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer D S als Sozialarbeiter (Beschäftigungsbeginn 15. November 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 14. November 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
121. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin F S als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
122. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer J St als Psychologischer Therapeut (Beschäftigungsbeginn 1. September 2013, befristet bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
|
123. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer T Sy als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Mai 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
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124. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K T als Sozialarbeiterin (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
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125. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M T als Fachkrankenschwester (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
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126. |
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128. |
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129. |
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130. |
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131. |
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132. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin N W als Pflegeassistentin (Beschäftigungsbeginn 15. August 2013, befristet bis zum 14. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
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133. |
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134. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin N Wo als Altenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 25. September 2013, befristet bis zum 24. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
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135. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin C W als Heilerziehungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
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136. |
festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer A Z als Pflegeassistent (Beschäftigungsbeginn 12. August 2013, befristet bis zum 11. August 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
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137. |
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138. |
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139. |
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin B Z als Psychologin (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2012, befristet bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
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