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1. |
die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu einem Bruttomonatsverdienst von 4.813,83 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich zu den ansonsten unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 1. September 1975 als Systemtechniker mit Koordinierungsfunktion zu beschäftigen; |
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2. |
es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 5. Oktober 2009 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines bis zum 4. Oktober 2009 bestehenden Arbeitsverhältnisses zur C GmbH zu unveränderten Bedingungen besteht; |
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3. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. November 2009 abzüglich bereits am 30. Oktober 2009 gezahlter 1.484,40 Euro netto Arbeitslosengeld (Annahmeverzugslohn Oktober 2009) zu zahlen; |
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4. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2009 abzüglich bereits am 30. November 2009 gezahlter 1.484,40 Euro netto Arbeitslosengeld (Annahmeverzugslohn November 2009) zu zahlen; |
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5. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Januar 2010 abzüglich bereits am 30. Dezember 2009 gezahlter 1.484,40 Euro netto Arbeitslosengeld (Annahmeverzugslohn Dezember 2009) zu zahlen; |
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6. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Februar 2010 abzüglich bereits am 29. Januar 2010 gezahlter 1.484,40 Euro netto Arbeitslosengeld (Annahmeverzugslohn Januar 2010) zu zahlen; |
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7. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. März 2010 abzüglich bereits am 26. Februar 2010 gezahlter 1.484,40 Euro netto Arbeitslosengeld (Annahmeverzugslohn Februar 2010) zu zahlen; |
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8. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. April 2010 abzüglich bereits am 26. März 2010 gezahlter 2.029,50 Euro netto zu zahlen (Annahmeverzugslohn März 2010); |
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9. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Mai 2010 abzüglich bereits am 27. April 2010 gezahlter 2.029,50 Euro netto zu zahlen (Annahmeverzugslohn April 2010); |
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10. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Juni 2010 abzüglich bereits am 26. Mai 2010 gezahlter 2.029,50 Euro netto zu zahlen (Annahmeverzugslohn Mai 2010); |
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11. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich bereits am 26. Juni 2010 gezahlter 2.029,50 Euro netto zu zahlen (Annahmeverzugslohn Juni 2010); |
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12. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. August 2010 abzüglich bereits am 26. Juli 2010 gezahlter 2.029,50 Euro netto zu zahlen (Annahmeverzugslohn Juli 2010); |
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13. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. September 2010 abzüglich bereits am 26. August 2010 gezahlter 2.029,50 Euro netto zu zahlen (Annahmeverzugslohn August 2010); |
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14. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Oktober 2010 abzüglich bereits am 26. September 2010 gezahlter 2.029,50 Euro netto zu zahlen (Annahmeverzugslohn September 2010); |
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15. |
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. November 2010 abzüglich bereits am 26. Oktober 2010 gezahlter 2.029,50 Euro netto zu zahlen (Annahmeverzugslohn Oktober 2010). |