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„Gemäß dem Beschluß des Aufsichtsrates und nach Anhörung des Betriebsrates soll die |
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Zusatz-Altersversorgung
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der bei der G beschäftigten Arbeitnehmer in den Arbeitsverträgen folgende Regelung erfahren: |
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§ 1 |
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Die G gewährt als Zusatzversorgung Zuschüsse für Arbeitnehmer-, Witwen- und Waisenrenten der Sozialversicherung. |
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§ 2 |
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Ein Rentenzuschuß wird solchen bei der G ausgeschiedenen Arbeitnehmern gewährt, die |
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a) |
seit Vollendung des 20. Lebensjahres eine Dienstzeit (§ 5) von mindestens 10 Jahren bei der G verbracht haben, |
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b) |
bei der Einstellung noch nicht älter als 50 Jahre und |
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c) |
bei der Einstellung voll dienstfähig waren. |
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§ 5 |
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Als Dienstzeit im Sinne dieser Richtlinien gilt die Zeit, in der der Arbeitnehmer voll, ausschließlich und ununterbrochen bis zu seinem Ausscheiden (§ 6) bei der G beschäftigt war. |
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§ 7 |
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Als Rentenzuschuß wird ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 60 % des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. Er erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 80 % nach 30 Dienstjahren. |
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Der Rentenzuschuß ist jedoch nicht höher als das gesetzliche Altersruhegeld oder die wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente (§ 6). |
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§ 8 |
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Auf den Rentenzuschuß (§ 7 Abs. 1) werden angerechnet |
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a) |
gesetzliche Renten aus der Unfallversicherung, der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung mit Ausnahme der Rentenbezüge, die durch eine freiwillige Höherversicherung erreicht worden sind, |
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b) |
sonstige zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienende Rentenbezüge aus öffentlichen Kassen mit Ausnahme der Kriegsbeschädigtenrenten, |
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c) |
alle privaten Renten mit Ausnahme solcher Renten, die entweder als Schmerzensgeld oder Schadenersatz von dritten Personen gezahlt werden (§ 22) oder für deren Erzielung der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erbracht hat (z.B. Lebensversicherung, eigene Unfallversicherung, Renten aus Kapitalvermögen usw.). |
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§ 10 |
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Als letztes monatliches Bruttoverdienst im Sinne dieser Richtlinien gilt: |
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a) |
bei Lohnempfängern der im letzten Monat vor dem Rentenfall (§ 6) gezahlte, mit der tariflichen Arbeitsstundenzahl des Monats vervielfältigte Lohn für eine Arbeitsstunde einschließlich aller gezahlten tariflichen und Leistungszulagen sowie eventuell des Hausstandsgeldes, jedoch ohne Kindergeld. |
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b) |
bei Gehaltsempfängern das im letzten Monat vor dem Rentenfall bezogene ordentliche Gehalt einschließlich aller Tarif- und sonstigen Leistungszulagen sowie eventuell des Hausstandsgeldes, jedoch ohne Kindergeld. |
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§ 26 |
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Der Aufsichtsrat der G behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, oder eine neue Regelung zu treffen, wenn |
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a) |
die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder |
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b) |
der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder |
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c) |
die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder |
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d) |
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wobei auch die Belange des Zusageberechtigten objektiv beachtet werden sollen. |
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Diese Regelung kann sich auch auf bereits bewilligte Zuschüsse erstrecken. |
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… |
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§ 29 |
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Mit der vertraglichen Zusage der Zusatzaltersversorgung werden diese Richtlinien Bestandteil der zwischen der G und ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Arbeits- oder Dienstverträgen. |
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…“ |